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Sozialgesetzbuch SGB V

Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)


Hinzugefügt:  Mittwoch, 29. Oktober 2003
von:  RA_PATRIC_HAG
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zugehöriger Link:  SGB V
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Zum Lächeln

Eine Blondine und ein Rechtsanwalt sitzen nebeneinander im Zug. Dem Rechtsanwalt ist langweilig. "Entschuldigen Sie, hätten Sie Lust auf ein Spiel? Wir stellen uns gegenseitig eine Frage, und wer keine Antwort hat, der gibt dem anderen 2 Euro." Die Blondine will aber ihre Ruhe und lehnt ab. Der Anwalt gibt nicht auf. "Sie bekommen 20 Euro und ich nur 2 Euro für jede nichtbeantwortete Frage. Na ist das nicht ein Angebot." Die Blondine stimmt zu. Der Anwalt stellt eine lange, komplizierte ,juristische Frage und nachdem sie keine Antwort wusste, bekommt er seine 2 Euro. Die Blondine stellt folgende Frage "Was hat vier Beine wie es den Berg raufgeht und zwei Beine wenn es herunterkommt?" Der Anwalt überlegt, überlegt und überlegt und gibt schließlich der Blondine 20 Euro. Sie steckt sie ein und will aussteigen, "Und was ist die Antwort?" Darauf dreht sich die Blondine um und gibt ihm 2 Euro und steigt aus.

-- unbekannt

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