Titel: Krankenkassen "schulden" nur 1 Kind!
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Kategorie A: Sozialrecht:Sonstiges
Kategorie B: Familienrecht:Kinder
Kategorie C:
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Vorwort: Der bei einer privaten Krankenversicherung versicherte Kläger leidet an einem stark ausgeprägten OAT-Syndrom. Dies hat zur Folge, dass auf natürlichem Wege eine Schwangerschaft nicht erzielt werden kann
Inhalt: Notwendig ist eine IVF-Behandlung kombiniert mit einer ICSI-Zusatzbehandlung. Eine solche Behandlung führte in der Vergangenheit bereits zur Geburt eines gesunden Kindes. Die hierfür angefallenen Kosten hatte die beklagte Krankenversicherung erstattet.
Der Kläger und seine Ehefrau wünschen ein weiteres Kind und verlangen von der Beklagten, die Kosten für weitere Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung zu übernehmen.
Die 20. Zivilkammer des LG München I hat die Klage abgewiesen. In der Fertilitätsstörung des Klägers sei zwar eine Krankheit zu sehen, die durch die Geburt eines zweiten Kindes weiter gelindert werden könne, das Selbstbestimmungsrecht von Ehegatten könne aber nicht so weit gehen, dass sie bei bereits erfülltem Kinderwunsch frei entscheiden können, wie viele Kinder sie auf Kosten der Versichertengemeinschaft haben wollen. Die Interessen des Versicherten und der Versicherten- gemeinschaft seien gegeneinander abzuwägen. Vor dem Hintergrund der hohen Kosten und der ungewissen Erfolgsaussichten der Behandlungsmaßnahmen habe nach der Geburt eines Kindes das Interesse der Versichertengemeinschaft Vorrang.
Dies hatte das Amtsgericht als 1. Instanz anders gesehen: Die Entscheidung für die Erfüllung eines weiteren Kinderwunsches unterliege dem Selbstbestimmungsrecht des Klägers und könne durch die Beklagte nicht ohne weiteres eingeschränkt werden, zumal ihre Versicherungsbedingungen eine entsprechende Beschränkung nicht enthielten.
Urteil vom 03.02.2004, Az.: 20 S 21528/03
Quelle:PM 23.02.2004, LG München 1, online
Anmerkung: Anm. der Redaktion, das Urteil des LG München ist bedenklich in der Hinsicht, dass der Kinderwunsch einer Familie mit einem Kind schon als erfüllt gelten muß. Es mag zwar eine Grenze geben bei welcher die Solidargemeinschaft nicht mehr verpflichtet ist solche Behandlungen zu tragen. Die Grenze sollte jedoch nicht unterhalb von 2 Kindern liegen, was sich daraus ergibt, dass jeder Ehegatte Anrecht auf die Erfüllung seines eigenen Kinderwunsches hat.
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Gericht: vom
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Verfasser: (Hag) am 28.01.112200