Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-fahrens gestellt worden ist, bleibt für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02 - AG Wuppertal - LG Wuppertal