Titel: Mediationsystem
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Kategorie A: Sonstiges
Kategorie B:
Kategorie C:
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Vorwort: Ein alter Grundsatz wird neu aufgelegt: aus der Schlichtung oder dem Vergleich wird die Mediation als Begriff der gütlichen Auseinandersetzung geschaffen.
Inhalt: Die althergebrachte Tradition des Schlichtens als außergerichtliche Möglichkeit der Streitbeilegung wird wieder verstärkt angewendet:
Der Gesetzgeber legt selbst immer mehr Wert darauf, dass Konflikte nicht mit der vollen "Härte" eines gerichtlichen Verfahrens ausgetragen werden, z.B. im Arbeitsgerichtsverfahren durch die Güteverhandlung. Der Gesetzgeber ist immer gezwungen, die Rahmenbedingungen einheitlich per Gesetz, z.B. wie im FGG oder den Regelungen der §1029ff ZPO, zum Schiedsgerichtsverfahren festzuschreiben.
Diese Pflicht sorgt dafür, dass es zu unflexiblen und starren Abläufen kommt. Es wird viel Ballast in das Verfahren eingeführt, was den Einzelfall nicht tangiert und oft zu weiterem Streit führt.
Diesem wird mit der modernen Form des Konfliktmanagements, der Mediation, Rechnung getragen.
- Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens zu bestimmen, indem sie die Anzahl der beteiligten Personen festlegen und Honorarvereinbarungen / Pauschalvergütung vereinbaren.
- Die Zeiterfordernis ist deutlich reduziert. Termine werden vereinbart, nicht vorgegeben.
- Es besteht keine Pflicht zur anwaltlichen Vertretung.
- Kosten für Gutachter fallen nur an, wenn dieses ausdrücklich vereinbart wurden.
- Die Einbeziehung von eigenen Ressourcen (z.B. eigenen Unterlagen, Mitarbeitern, Räumlichkeiten) vermindert deutlich die Belastung bei größeren Angelegenheiten.
- Das Verfahren ist deutlich kürzer, teilweise ist es schon innerhalb weniger Tage nach der Beauftragung beendet.
- Die rechtliche Verbindlichkeit liegt in der Hand der Parteien; von einer vollstreckungsfähigen Entscheidung bis hin zum Versuch der einfachen freundlichen Streitbeilegung ist alles möglich.
Als Anwendungsgebiet erschließt sich grundsätzlich jedes Problem, ob dieses nun rein rechtlicher oder menschlicher Natur sei. Auch der Umfang der Streitigkeit oder des Problems ist nicht maßgeblich. Es kann sich dabei um Angelegenheiten handeln wie eine Optimierung der morgendlichen Badezimmeraufteilung bis hin zur Streitigkeit über den Umfang und die Ausführung eines Millionen teuren Bauauftrages.
Die Mediation eignet sich auch zur Konfliktvorbeugung, z.B. kann bei Firmen für die Mitarbeiter ein externer neutraler Ansprechpartner zur Verfügung stehen. So können mögliche Probleme beseitigt werden, bevor sie sich festsetzen oder die übliche Konfrontation Betriebsrat - Arbeitgeber ausbricht.
In familiären Bereichen hilft die Meditation zum Beispiel bei Eheproblemen, bevor diese zu einer Scheidung führen
Mediation der Weg zur Schlichtung oder Schlichtung gleich das Ziel
Anmerkung:
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Bildtext:
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File:
Verweis:
Gericht: Keine Gerichtsentscheidung vom
Quelle:
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Verfasser: Rechtsanwalt_Patric_Hag (Rechtsanwalt_Patric_Hag) am 29.07.111599