Definition des Begriffs ,,Eisenbahn" durch das Reichsgericht aus dem Jahre 1879
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Definition des Begriffs ,,Eisenbahn" durch das Reichsgericht aus dem Jahre 1879 dienen: ,,Ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtsmassen, beziehungsweise die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräfte (Dampf, Elektricität, thierischer oder menschlicher Muskelthätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung, u.s.w.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige (je nach den Umständen nur in bezweckter Weise nützliche, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit verletzende) Wirkung zu erzeugen fähig ist" (RGZ 1, 252).
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Entscheidung: Reichsgericht Aktenzeichen vom
Quelleninformation: RGZ 1, 252
Veröffentlicht am 07.12.103267 geändert am:05.09.111603
Zugriffe: 1319
Verfasser: Admin
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