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Bodenreformanerkennung 1945-1949 rechtswidrig  

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Bundesregierung prüft Rechtsmittel gegen Urteil aus Straßburg

Die Bundesregierung prüft Rechtsmittel gegen das heute veröffentlichte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg. Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention kann die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte innerhalb von drei Monaten angerufen werden, wenn die Rechtssache schwerwiegende Fragen aufwirft.
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Die Entscheidung betrifft allein die Erben von Begünstigten der DDR-Bodenreform und nicht die Rechtmäßigkeit der Enteignungen durch die sowjetische Besatzungsmacht zwischen 1945 -1949.

In der heute veröffentlichten Entscheidung hat eine Kammer des Gerichtshofs festgestellt, dass das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer Jahn und anderer durch die entschädigungslose Entziehung von Grundstücken verletzt worden sei.

Die Beschwerdeführer sind Erben von sogenannten Neubauern. Letztere hatten durch die Bodenreform nach 1949 in der ehemaligen DDR Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erworben. Diese Grundstücke haben die Beschwerdeführer später noch zu DDR-Zeiten geerbt. Zweckbestimmung der Bodenreform der DDR war die landwirtschaftliche Nutzung der davon betroffenen Grundstücke. Nach dem Recht der DDR mussten Grundstücke aus der Bodenreform wieder in den staatlichen Bodenfonds zurückgeführt werden, wenn die Begünstigten nicht in der Landwirtschaft tätig waren. Die Beschwerdeführer waren nicht in der Landwirtschaft tätig. Allerdings wurde zu DDR-Zeiten entgegen des geltenden DDR-Rechts von den Behörden versäumt, das Eigentum an diesen Grundstücken wieder in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen. Das hat das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 korrigiert. Auf dieser Rechtsgrundlage wurde den Beschwerdeführern das ererbte Eigentum entzogen. Das Eigentum fiel in diesen Fällen den neuen Bundesländern zu, sofern nicht Private vorrangig berechtigt waren.

Über die Frage, ob die Beschwerdeführer eine Kompensation erhalten sollen, hat der Gerichtshof bisher nicht entschieden. Die finanziellen Auswirkungen dieser Entscheidung, sollte sie Bestand haben, sind derzeit daher noch nicht zu beziffern.

Solche Fälle, in denen Bodenreformeigentümer zu DDR-Zeiten Grundstücke vererbt haben und diese von den Erben nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wurden, betreffen eine Bodenfläche von geschätzt 100.000 Hektar Bodenfläche. Das Gesamtvolumen der Bodenreform zwischen 1945 und 1949 beträgt rund 3,3 Mio. Hektar.
Quelle: PM Bundesministerium für Justiz, online

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Entscheidung: Aktenzeichen vom
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 29.11.107482 geändert am:29.11.107482

Zugriffe: 804

Verfasser: Hag
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