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Gemüseblatt - Fall (Weintraube)  

Zivil_Urteil
Kategorie A: Zivilrecht:Schadensersatz
Kategorie B: Studium:Definitionen
Kategorie C:
Zur Beweislast im Falle der Behauptung auf Obst- und Gemüseresten ausgerutscht zu sein.
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Aus dem Urteil:

Mit zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht angenommen, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht geführt hat, dass sie in der Obst- und Gemüseabteilung der Beklagten auf auf dem Boden herumliegenden Obst- und Gemüseresten ausgerutscht ist.

Keiner der vom Amtsgericht vernommenen Zeugen hat dergleichen ausgesagt. Soweit der Ehemann der Klägerin angegeben hat, sich an eine kleine Rutschspur auf dem Boden zu erinnern, besagt dies nichts dafür, dass die Rutschspur auf eine Verunreinigung des Bodens zurückzuführen ist, sei es durch was auch immer. Er hat zu Verunreinigungen des Fußbodens durch Gemüserückstände ebensowenig sagen können wie der Zeuge F1. Die Zeugin F hat bekundet, 10 Minuten vor dem Sturz der Klägerin den Obst- und Gemüsebereich gesäubert zu haben. Demnach ergeben die Zeugenaussagen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Verunreinigung dieses Bodenbereichs vorgelegen hat.
Auch die Aussage der Klägerin selbst beweist eine solche Verunreinigung nicht. Sie hat allerdings bei ihrer erneuten Anhörung ihre erstinstanzliche Aussage bestätigt, sie habe im nachhinein eine Rutschspur mit einer zerquetschten Traube gesehen und geschlossen, sie sei darauf ausgerutscht.
Da sie nach ihren eigenen Schilderungen vor Gericht diese Spur aber erst mindestens 10 Minuten nach ihrem Sturz wahrgenommen hat und sie zunächst durch Schreck und Schmerz bis an die Grenze des Kollapses beeinträchtigt war, wie sie glaubhaft geschildert hat, und sie erst, nachdem sie von mehreren Leuten später aufgerichtet war, diese Spur entdeckt hat, steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass diese auf ihren Sturz zurückzuführen war und dass sich die Ursache dieser Spur bereits zur Zeit ihres Sturzes auf dem Boden befand.
Denn die Zeugin F hat angegeben, dass zu der damaligen Zeit ziemlich viele Leute im Laden waren. Es handelt sich um einen Samstag um die Mittagszeit, so dass diese Aussage glaubhaft ist.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Traube bereits im Zeitpunkt des Sturzes der Klägerin im Gemüse- und Obstbereich des Supermarktes auf dem Boden gelegen hätte und damit wegen bestehender objektiver Pflichtwidrigkeit im Rahmen der Haftung aus culpa in contrahendo in analoger Anwendung des § 282 BGB eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Verschuldens der Verkehrssicherungspflichtigen eingreifen würde, d.h. dass ein Anscheinsbeweis für das Verschulden der Beklagten bestehen würde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.06.1998, VersR 1999, Seite 861), so wäre jedenfalls die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entlastet, weil kein Organisationsverschulden der Beklagten für den Schaden ursächlich geworden sein kann. Die Zeugin F hat bekundet, dass sie erst etwa 10 Minuten vor dem Sturz der Klägerin den Fußboden im Obst- und Gemüsebereich gesäubert hatte.
Dies erscheint glaubhaft, da keiner der anderen Zeugen irgendwelche Verschmutzungen geschildert hat und auch die Klägerin selbst abgesehen von der Rutschspur einer einzigen Traube keine Verunreinigung festgestellt hat. Da es sich um eine kleine Filiale mit nur zwei Personen Personal handelte zuzüglich der später kommenden Putzfrau, wie unstreitig, war die Reinigung durch die Filialleiterin selbst, die Zeugin F, nicht so ungewöhnlich, dass ihre Bekundung unglaubhaft war. Im vorliegenden Fall kommt es nicht auf die grundsätzlichen Anweisungen der Beklagten zur Reinigung an, da konkret bewiesen hat, dass die letzte Reinigung erst 10 Minuten vor dem Sturz stattgefunden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Zu einer Zulassung der Revision bestand kein Anlass, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht folgt der ständigen Rechtsprechung zur Frage der Verkehrssicherungspflicht wie etwa in der zitierten OLG Köln-Entscheidung; jedoch liegt der vorliegende Fall anders, weil die Beklagte bereits den Nachweis geführt hat, dass die Reinigung nur sehr kurze Zeit vor dem Sturz erfolgt ist.


Landgericht Köln, Urteil 11 S 104/03 vom 19.01.2004
Vorinstanz: Amtsgericht Köln, 135 C 156/02
Quelle: Landgericht Köln, online

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Entscheidung: LG Köln Aktenzeichen 11 S 104/03 vom 19.01.2004
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 07.08.107504 geändert am:26.03.111716

Zugriffe: 1103

Verfasser: Hag
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