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Sauerbratenfall
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Kategorie A: Zivilrecht:Kaufrecht
Kategorie B: Studium:Definitionen
Kategorie C:
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Anmerkung RA Patric Hag: Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob der servierte Sauerbraten einen typischen Sauerbraten entsprach! Die Entscheidung enthält gleichzeitig ein Rezept für einen Sauerbraten.
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Pressemitteilung des Gerichts:
Entscheidung im Sauerbratenfall Klage abgewiesen
Im Ergebnis zum Haupttermin vom Mittwoch, den 29.5.2002, hat das Amtsgericht letztlich die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreites der unterlegenden Partei auferlegt. Lediglich die durch das Nichterscheinen der Beklagtenpartei im Termin vom 14.11.2001 hat der Beklagte zu tragen.
In der Begründung zum ergangen Urteil führte das Gericht aus:
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung eines in ihrem Lokal hergestellten und dem Beklagten servierten Sauerbratens mit Beilagen.
Am 12. August 2001 besuchte der Beklagte mit weiteren Gästen die Speisegaststätte der Klägerin. Dort bestellte er für seine Gäste und sich Speisen und Getränke; u.a. für sich einen Sauerbraten mit Rotkraut und Klößen für 13,80 DM. Nach dem Servieren des Hauptgerichts brachte der Beklagte gegenüber der Serviererin zum Ausdruck, dass er mit dem Sauerbraten und dem Kraut nicht einverstanden sei (die gereichten Klöße blieben unbeanstandet) und verzehrte in der weiteren Folge weder den Sauerbraten, noch die Beilagen.
Anschließend bezahlte der Beklagte auf die ihm vorgelegte Rechnung über insgesamt 98,50 DM lediglich 85,- DM.
Die Klägerin behauptet, dass der Sauerbraten und die Beilagen, insbesondere das gereichte Rotkraut, sach- und fachgerecht hergestellt und dargereicht worden seien. Die Zubereitung des Fleisches beschreibt die Klägerin wie folgt: Das Fleisch sei für vier Tage in einem Sud aus Essig, gewürzt mit Piment, Salz, Pfefferkörnern, Möhren u.a., eingelegt gewesen. Dann sei das Fleisch in heißer Margarine angebraten worden, wobei Lorbeer, Wachholder, Möhre, Zwiebel, Pfeffer und Salz hinzugefügt worden seien. Während und nach dem Anbraten sei der Braten mit der Marinade übergossen worden. Nach dem Anbraten und Schmoren sei die Soße unter Verwendung von eingeweichtem Soßenkuchen hergestellt und mit Essig und Zucker abgeschmeckt sowie mit Stärke und Mehl abgebunden worden. Fleisch und Soße seien anschließend getrennt gekühlt gelagert gewesen und am Serviertag getrennt erwärmt worden.
Der angelieferte Rotkohl sei in Streifen zerschnitten und unter Beifügung einer Speckschwarte, einer mit Gewürznelken gespickten Zwiebel, Piment, Lorbeer, Pfefferkörnern, Wachholder, Essig, Zucker und zerlassenem Speck unter Wasserbeigabe 45 min. gekocht worden. Später sei das Rotkraut kühl gelagert worden und am Vormittag des Serviertages in einem Wasserbehälter erhitzt worden.
Die Klägerin beantragt das am 14. November 2001 erlassene Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Der Beklagte beantragt Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung.
Er trägt vor, dass die Soße des Sauerbratens vom Geschmack her tatsächlich eine Schweinebratensoße gewesen sei, die im Gegensatz zu einer Sauerbratensoße einen mehligen und eher faden Geschmack gehabt habe. Das servierte Rotkraut sei zerkocht und blass gewesen.
Er meint, dass, auch für den Fall des Obsiegens der Klägerin, lediglich ein Betrag von 13,50 DM zu zahlen sei, da er auf die Gesamtrechnung von 98,50 DM schon 85,- DM gezahlt habe. Den eigentlichen geschuldeten Betrag von 84,70 DM (Gesamtrechnung von 98,50 DM abzügl. 13,80 DM für den berechneten Sauerbraten) habe er nach oben gerundet und daher bereits eine Teilleistung i.H.v. 30 Pfen-nig erbracht. Diese 30 Pfennig, jetzt 15 Eurocent, hätten kein Trinkgeld für die Serviererin dargestellt.
Es wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme von 6 Zeugen und eines Sachverständigen. Am 14. November 2001 erging gegen den Beklagten Versäumnisurteil, weil er zum anberaumten Termin weder anwesend war, noch einen Vertreter entsandt hatte.
Entscheidungsgründe:
I) Die von der Gastwirtin eingereicht Zahlungsklage ist zulässig. Das Gericht hat nicht darüber zu befinden, ob die Klage sinnvoll, wirtschaftlich nachvollziehbar oder opportun ist. Eine Bagatellgrenze für die Geltendmachung eines “Kleinanspruches” kann und darf es nicht geben, weil eine Bagatellgrenze, gleich in welcher Höhe diese gezogen würde, dazu führen würde, dass berechtigte Ansprüche unterhalb dieser Grenze nicht beglichen würden und dann nicht eintreibbar wären.
II) Im Ergebnis der durchgeführten Verhandlung konnte die Klägerin letztlich nicht zweifelsfrei den Nachweis erbringen, dass der servierte Sauerbraten mit dem gereichten Rotkraut in allen Ein-zelheiten einem Sauerbraten mit Beilagen der geschuldeten Art und Weise entsprach. Aus der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich nicht ergeben, dass der gereichte Sauerbraten mangelhaft war, ein solcher Beweis muss vom Beklagten auch nicht erbracht werden. Sondern es obliegt vorliegend der Klägerin die Mangelfreiheit der Speise zweifelsfrei unter Beweis zustellen.
1) Bei einem Bewirtungsvertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der sowohl Dienst-, Werk- und Kaufvertragscharakter hat. Die vorliegend zur Entscheidung stehenden Frage, ob die gereichte Speise zu bezahlen ist, ist nach Werkvertragsrecht zu entscheiden. Danach tritt eine Zahlungspflicht dann ein, wenn der Auftraggeber (hier der Gast) das hergestellt Werk (hier den Sauerbraten) hinnimmt und (nach üblicher Prüfung) die Anerken-nung, bzw. Billigung erklärt, dass das Werk der vertragsgemäßen Leistung entspricht. Vorliegend hat der Gast/Beklagte diese rechtsgeschäftliche Erklärung nicht abgeben, sondern bereits nach kurzem Kosten des Sauerbratens mit Beilagen erklärt, dass er nicht einverstanden sei. Daher besteht eine Zahlungspflicht vor-liegend nur dann, wenn der Gast die Hinnahme zu unrecht verweigert hatte, also trotz ordnungs- und vertragsgemäßer Zubereitung und Darreichung des Sauerbratens mit Beilagen, dieses nicht bezahlt hat. Dann hat, wie auch im vorliegenden Fall der Werkunternehmer, hier die Gastwirtin, zu beweisen, dass das Werk/die Speise ordnungs- und sachgerecht zubereitet und dargereicht waren. Da die Speise selbst nicht mehr zu Prüfung bereit gestellt werden konnte, musste durch Zeugeneinvernahmen und Vermittlung eines Sachverständigen, der als Kochausbilder Kenntnisse in das Verfahren einbrachte, die der entscheidende Richter selbst nicht hatte, der Zustand, die Beschaffenheit und ordnungsgemäße und vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Sauerbratens festgestellt werden. Dabei konnte das Gericht der Klägerin nicht einfach aufgeben einen von ihr zubereiteten Sauerbraten zum Kosten herzustellen, damit die Güte der Speise festgestellt werden konnte, weil streitgegenständlich ausschließlich der am 12. August 2001 dargereichte Sauerbraten ist. Nicht die grundsätzliche Güte der in der Gastwirtschaft der Klägerin zubereiteten Speisen steht zur Verhandlung, sondern der dem Beklagten an benanntem Tag gereichte Sauerbraten mit Beilagen.
2) Vom Sachverständigen wurde dargelegt, dass die Zubereitungsart von Sauerbraten und zubereitetem Rotkohl, der regional verschieden als Rot/Blau/kraut/kohl bezeichnet wird, nicht zwingend ist und es teilweise erhebliche Unterschiede in Zubereitung und Anforderungen gibt. Die von der Klägerin dargelegte Zubereitungsart von Sauerbraten und Rotkohl, als auch die Zubereitung der vorbereiteten Speise am Serviertag entspricht insgesamt der Üblichkeit und ist als solche nicht zu beanstanden.
Daraus ergibt sich jedoch lediglich, dass die Art und Weise der Zubereitung der Speise in der Lokalität wie sie von der Klägerin in der Klageschrift beschrieben wurde, den Anforderungen entspricht. Über die tatsächliche Beschaffenheit der Speise am benannten Verzehrtag ist damit keine Feststellung getroffen.
3) Aus den Angaben der vom Gericht gehörten Zeugen konnte nicht zweifelsfrei hergeleitet werden, dass dieser gereichte Sauerbraten der üblichen und hergebrachten Herstellungsweise und Darreichungsart entsprach und sämtliche Anforderungen die an eine solche Speise üblicherweise gestellt werden erfüllt hat.
a) Bezüglich einer üblichen und hergebrachten Darreichungsform und üblichen Anforderungen die an ein Sauerbratengericht gestellt werden, hat der Sachverständige dargelegt, dass es insoweit eine weite Spanne gibt.
Bezüglich des Rotkrautes hat er insoweit dargelegt, dass bei dem verwendeten Frührotkohl der im August eines Jahres erhältlich ist eine andere, blassere Farbe zu erwarten ist, als bei späterem Kohl. Sowohl die Zubereitungsart, sogar das verwendete Topfmaterial hat Einfluss auf die Farbe des Krautes. Auch bei der Konsistenz des Krautes gibt es keine festen Regeln, hier gib es eine Spanne von bissfest bis angenehm weich, wobei fließende Grenzen bestehen. Bei der Farbe und Konsistenz der zum Sauerbraten gereichten Soße hat er dargelegt, dass diese erwartungsgemäß etwas dickflüssiger und dunkel zu sein habe. Jedoch gebe es auch insoweit mögliche Abweichungen.
b) Zwar wurde von den von der Klägerin benannten Zeugen übereinstimmend berichtet, dass nach deren Auffassung der vom Tisch des Beklagten abgetragene Sauerbraten mit dem dargereichten Rotkohl in Ordnung gewesen sei. Jedoch wurde von den als Zeuginnen gehörten Servierkräften die abgetragene Speise nicht gekostet, sondern die Güte lediglich augenscheinlich überprüft. Die Farbe der Soße wurde von diesen Zeuginnen als dunkel beschrieben.
Lediglich der herbeigerufene Lebensgefährte der Klägerin hat bekundet, dass er sowohl Soße als auch Kraut gekostet habe. Das Kraut beschrieb er als angenehm in der Farbe und Geschmack, als nicht zu weich. Die Soße beschrieb er farblich wie die Servierkräfte und bezeichnete diese als geschmackvoll.
c) Demgegenüber wurde von einem vom Beklagten eingeladenen Bekannten, der ebenfalls Soße und Kraut gekostet hatte, die Soße als geschmacksarm und blass beschrieben. Insgesamt habe diese Soße auf ihn mehr den Eindruck einer Schweinebratensoße gemacht. Das Rotkraut bezeichnete er als zerkocht und zu weich. Er selbst habe die Auffassung vertreten, dass die Speise zu beanstanden sei.
4) Damit sind letzte Zweifel, insbesondere der Art der Darreichungsform des Rotkrautes nicht ausgeräumt, so dass der von der Klägerin zu erbringende Beweis, dass alles ordnungsgemäß darge-reicht wurde, insbesondere das dargereichte Rotkraut nicht zu weich war, nicht erbracht. Zwar hat die Klägerin im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme erhebliche Umstände dargetan, aus denen die Ordnungsgemäßheit und Mangelfreiheit der gereichten Speise herleitbar war, jedoch blieben gerade im Hinblick auf die Angaben des vom Beklagten benannten Zeugen letzte Zweifel im Hinblick auf die Konsistenz des Rotkrautes, so dass die diesbezügliche Mangelfreiheit nicht nachgewiesen werden konnte. Dabei kam es nicht auf den Geschmack dieses Zeugen, denn über Geschmack lässt sich (nicht) streiten, sondern die dargereichte Qualität an. Und der Nachweis, dass das Kraut mangelfrei und damit nicht zerkocht und zu weich war, ist damit nicht erbracht.
5) Bezüglich der dargereichten Soße wurde zwar auch von diesem Zeugen bekundet, dass für ihn diese Soße fade im Geschmack gewesen sei, zu hell und (wörtlich!) zu schweinig, dabei handelte es sich jedoch eindeutig nicht um eine Frage der Qualität, sondern um eine Geschmacksfrage. Letztlich bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung, ob die gereichte Soße den Anforderungen, die an eine Sauerbratensoße zu stellen sind entsprach oder nicht. Durch die nichtausräumbaren Zweifel an der Qualität des Rotkrautes und dessen Mangelfreiheit ist festzustellen, dass die die Zahlungspflicht auslösende Abnahme- und Hinnahmepflicht nicht insgesamt gegeben war. Bezüglich der Soße ergeben sich gewichtige Umstände, aus denen herzuleiten scheint, dass diese Soße nicht die Geschmackserwartungen des Beklagten und dessen Begleiter entsprach, dass diese jedoch in Farbe, Konsistenz und Schmackhaftigkeit innerhalb eines hinzunehmenden Spektrums lag, daraus für sich genommen eine Mangelhaftigkeit nicht herleitbar gewesen wäre.
6) Der Beklagte war auch nicht zu einer teilweisen Bezahlung verpflichtet weil die Klöße unbeanstandet blieben das Fleisch ordnungsgemäß und die Soße innerhalb möglicher Parameter. Der Sauerbraten stellt mit Beilagen eine Mahlzeit dar, einzelne Bestandteile müssen nicht gesondert bezahlt werden.
III) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, wonach die unterlegene Partei die Kosten des Rechtstreites zu tragen hat, lediglich die durch Säumnis entstandenen Kosten sind vom “Verursacher” zu tragen, auch wenn dieser im Rechtsstreit letztlich nicht unterliegt
Quelle: PM Amtsgericht Auerbach online
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Entscheidung: Amtsgerichte Zivilsachen Aktenzeichen vom Quelleninformation:
Veröffentlicht am 18.07.107532 geändert am:14.04.111716
Zugriffe: 1134
Verfasser: Rechtsanwalt_Patric_Hag
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Rechtsanwalt Patric Hag
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Tel./Fax: 0700/42400000 (Bürozeiten 12-19 Uhr)
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