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Keine Prostitution im Wohngebiet  

Verw_Urteile
Kategorie A: Verwaltungsrecht:Sonstiges
Kategorie B: Berufsrecht:Sonstiges
Kategorie C: Wohnungseigentum:Sonstiges
Die gewerbsmäßige Ausübung der Prostitution ist in Wohngebieten unzulässig. Daran hat auch das neue Prostitutionsgesetz nichts geändert, stellte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz klar.

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Eine Mietwohnung in einem Ludwigshafener Hochhaus wurde nach den Feststellungen der Stadtverwaltung für Prostitutionszwecke genutzt. Dem von der Behörde ausgesprochenen Nutzungsverbot hielt die Mieterin der Wohnung entgegen, die "sozialethische Bewertung" der Prostitution habe sich grundlegend gewandelt, seit sie der Gesetzgeber im sog. Prostitu­tionsgesetz aus dem Jahr 2001 ausdrücklich anerkannt habe. Auch in städtischen Wohn­gebieten sei die Prostitutionsausübung deshalb nunmehr zu billigen und von der Nachbar­schaft zu akzeptieren. Dem folgte schon das Verwal­tungsgericht Neustadt an der Wein­straße nicht, und auch das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt die Nutzungsunter­sagung.

Prostitution als gewerbliche Tätigkeit sei in Wohngebieten weder allgemein noch ausnahms­weise zulässig, betonte das Oberverwaltungsgericht. Typi­scherweise gingen von ihr nämlich Störungen aus, die das Wohnumfeld erheblich beeinträchtigten und dort zu Spannungen führ­ten. An dieser Ein­schätzung habe das Prostitutionsgesetz nichts geändert. Denn es habe zwar bestimmte zivilrechtlich Fragen im Zusammenhang mit der Prostitution neu beantwor­tet, aber das "Leitbild eines dem Wohnen dienenden Baugebietes" nicht abgewandelt.

Beschluss vom 15. Januar 2004, Aktenzeichen: 8 B 11983/03.OVG

Quelle: PM Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz online

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Entscheidung: OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 8 B 11983/03.OVG vom 15.01.2004
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 26.07.107556 geändert am:20.12.111818

Zugriffe: 1110

Verfasser: Hag
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