Sinzig-Westum: Karnevals- und Musikveranstaltungen im Festzelt waren für Nachbarschaft unzumutbar.
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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die gaststättenrechtliche Gestattung von diversen Karnevalsveranstaltungen sowie von Musikveranstaltungen beim Murrefest in einem Festzelt in Sinzig-Westum im Jahre 2003 rechtswidrig war. Das Gericht gab zwei Klagen von Nachbarn statt, weil diese unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt gewesen seien.
Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner von Häusern, die sich in unmittelbarer Nähe einer öffentlichen Grünfläche im Sinziger Stadtteil Westum befinden. Auf dieser Grünfläche veranstaltet die örtliche Karnevalsgesellschaft seit dem Jahre 2000 in einem Festzelt Kappensitzungen sowie Karnevalsfeten und Partys mit Musikdarbietungen. Schon seit Anfang der 70er Jahre findet auf der Grünfläche im Sommer das so genannte Murrefest mit kirmestypischen Fahrgeschäften und Buden statt; seit dem Jahre 2000 veranstaltet der örtliche Junggesellen-Verein anlässlich der Kirmes in einem Festzelt abendliche Musikveranstaltungen.
Die beklagte Stadt Sinzig hatte die Veranstaltungen im Jahre 2003 gestattet und dabei den Veranstaltern zur Auflage gemacht, zum Schutz der Nachbarschaft bestimmte Lärmimmissionsrichtwerte einzuhalten.
Im Februar 2003 hatten die Kläger in einem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Koblenz erreicht, dass die Karnevalsveranstaltungen - mit Ausnahme der Kappensitzung - wegen zu erwartender Überschreitung der Lärmschutzwerte vorläufig nicht stattfinden durften. Auf Beschwerde der Karnevalsgesellschaft hatte jedoch das OVG Rheinland-Pfalz es ermöglicht, die Veranstaltungen bis 23:30 Uhr durchzuführen.
Nachdem absehbar war, dass die Beklagte sowohl die Karnevalsveranstaltungen als auch die Musikdarbietungen anlässlich des Murrefestes im Jahre 2004 unter gleichen Auflagen wieder gestatten würde, zogen die Kläger erneut vor das Verwaltungsgericht Koblenz, diesmal mit dem Ziel, im Hinblick auf die bestehende Wiederholungsgefahr gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Gestattung der abendlichen Festzeltveranstaltungen sowohl in der Karnevalssession 2003 als auch anlässlich des Murrefestes rechtswidrig gewesen waren.
Das Verwaltungsgericht Koblenz gab beiden Klagen statt und stellte die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Veranstaltungen fest. Nach Auffassung der Koblenzer Richter hätte die Stadt Sinzig die Durchführung der Veranstaltungen nicht gestatten dürfen, weil sie zwangsläufig zu für die Kläger unzumutbaren Lärmimmissionen führen. Denn es sei gar nicht möglich gewesen, die Lärmschutzwerte, deren Einhaltung die Beklagte den beiden Vereinen auferlegt hatte, einzuhalten. Dabei stützte sich das Gericht auf Gutachten eines Lärmschutzsachverständigen. Dessen Berechnungen hätten ergeben, dass schon die Kappensitzung als die am wenigsten lärmintensive Veranstaltung zu einer erheblichen Überschreitung der zulässigen Grenzwerte an den Wohnhäusern der Kläger geführt hatte. Wegen der geringen Dämmwirkung des Festzeltes sei auch eine Absenkung der Werte durch technische Maßnahmen oder andere Bemühungen der Veranstalter nicht möglich. Die mit den Gestattungen verbundenen Auflagen seien daher nicht geeignet gewesen, den immissionsschutzrechtlichen Konflikt mit der benachbarten Wohnbebauung zu bewältigen. Es lägen auch keine Ausnahmefälle vor, in denen den Klägern höhere Immissionswerte zuzumuten seien. Zum einen könne nicht von „seltenen Störereignissen“ gesprochen werden, weil es im Jahre 2003 auf dem Platz zu insgesamt 14 Störereignissen gekommen sei. Zum anderen komme den Veranstaltungen auch kein besonderer „Traditionsbonus“ zu. Die Kappensitzung und die Discoveranstaltungen würden erst seit dem Jahre 2000 in dem Festzelt auf der Grünfläche durchgeführt, hätten also an dieser Stelle keine Tradition. Dies gelte auch für die Musikveranstaltungen anlässlich des Murrefestes. Zudem seien die Vereine nicht zwingend auf den Standort inmitten der Wohnbebauung angewiesen. Es gebe vielmehr Standortesalternativen am Ortsrand von Sinzig-Westum als auch in anderen Teilen der Stadt.
Gegen beide Urteile kann beim OVG Rheinland-Pfalz Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
(Urteile vom 08.01.2004; Az.: 1 K 745/03.KO und 1 K 1978/03.KO)
Quelle: PM Verwaltungsgericht Koblenz, online
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Entscheidung: Verwaltungsgericht (Amtsgericht) Aktenzeichen 1 K 745/03.KO und 1 K 1978/03.KO vom 08.01.2004
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 01.03.107557 geändert am:10.03.111779
Zugriffe: 1098
Verfasser: Hag
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