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Ausgewiesener Ehemann darf Ehefrau nicht besuchen  

Verw_Urteile
Kategorie A: Verwaltungsrecht:Sonstiges
Kategorie B: Familienrecht:Ehe
Kategorie C: Verfassungsrecht:Sonstiges
Trotz Ehe : Keine Betretenserlaubnis für ausgewiesenen Drogenstraftäter

Abgelehnt hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz den Antrag eines 1999 wegen Drogendelikten ausgewiesenen Albaners, die Stadt Mainz zu verpflichten, ihm die vorübergehende Einreise zu erlauben
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Erläuterung: Für ausgewiesene oder abgeschobene Ausländer gilt solange eine Wiedereinreise- und Aufenthaltssperre, bis diese befristet wird. Bei Vorliegen zwingender Gründe oder einer unbilligen Härte sieht deshalb das Ausländergesetz die Möglichkeit vor, dass trotz - weitergeltender - Einreise- und Aufenthaltssperre im Einzelfall im Wege einer sogenannten Betretenserlaubnis für einen kurzen Zeitraum die Wiedereinreise gestattet werden kann (z.B. zur Wahrnehmung eines wichtigen Gerichtstermins oder wegen der Teilnahme der Bestattung eines nahen Verwandten).

Der Antragsteller beantragte eine solche Betretenserlaubnis und berief sich darauf, er habe Anfang 2003 in Italien die verwitwete Mutter eines in Deutschland lebenden italienischen Freundes geheiratet. Im April 2003 sei seine Frau nach Mainz zurückgefahren, wo sie wohne und arbeite. Seit dem habe er sie nicht mehr gesehen. Die Ehe sei in Gefahr.

Die Ausländerbehörde der Stadt Mainz hat den Antrag abgelehnt, unter anderem mit der Begründung, dass das Paar sich ohne Weiteres in Italien treffen könne (wo der Antragsteller im Haus der Ehefrau wohnt).

Die Richter der 4. Kammer haben sich dem Standpunkt der Ausländerbehörde angeschlossen und weiter darauf hingewiesen, dass das Vorbringen der Ehefrau, sie finde in Italien keinen Job, an der entscheidenden Frage vorbei gehe. Es gehe vorliegend nämlich nicht um ihre dauerhafte Rückkehr nach Italien, sondern nur um ein kurzfristiges Treffen mit ihrem Mann, wofür sie einige Tage Urlaub nehmen könne.

Verwaltungsgerichts Mainz 4 L 1477/03.MZ

Quelle: PM Verwaltungsgerichts Mainz, online

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Entscheidung: Verwaltungsgericht (Amtsgericht) Aktenzeichen 4 L 1477/03 vom
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 01.07.107557 geändert am:17.12.111818

Zugriffe: 1170

Verfasser: Hag
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