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Das Erben als Last  

Familenrecht_Allg
Kategorie A: Erbrecht:Sonstiges
Kategorie B: Zivilrecht:Prozessrecht
Kategorie C: Familienrecht:Sonstiges
Zur Frage, wie eine Erbengemeinschaft aufzulösen ist

Kurzfassung

Wollen Miterben ihre Erbengemeinschaft auflösen, so müssen sie sich entweder einigen oder streng nach den gesetzlichen Regeln vorgehen. Letzteres heißt: Nachlassschulden sind unter Versilberung der Nachlassgegenstände zu begleichen und der verbleibende Erlös ist unter den Erben nach der jeweiligen Erbquote aufzuteilen.

Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor. Dem Begehren einer Erbin, einen Miterben zur Zustimmung zu einem nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Auseinandersetzungsvertrag zu zwingen, wurde deshalb nicht entsprochen. Mit der Konsequenz, dass ein ererbtes Grundstück nicht auf sie übertragen wird, sondern nun zu Geld gemacht werden muss.


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Sachverhalt

Der Tod des Erblassers riss die Familie nicht nur auseinander, sondern entzweite sie auch. Denn die klagende Ehefrau und einer der drei miterbenden Söhne – der Beklagte – gerieten wegen der Aufteilung des Erbes in Streit. Zum Nachlass gehörte nämlich auch ein Hausanwesen. Die Klägerin, Erbin zu 1/2, wollte von ihren Söhnen (jeweils Erben zu 1/6) die andere Hälfte der Immobilie übereignet haben und im Gegenzug die ererbten Schulden begleichen. Sie ließ deshalb einen notariellen Vertrag dieses Inhalts erstellen, den sie und zwei der Söhne unterschrieben. Der Beklagte aber weigerte sich, dieser Regelung zuzustimmen.

Gerichtsentscheidung

Mit Recht, befand das Landgericht Coburg. Als Auseinandersetzungsregeln für eine Miterbengemeinschaft kämen vertragliche Vereinbarungen zwischen den Erben, Teilungsanordnungen des Erblassers oder die gesetzlichen Vorschriften in Betracht. Mangels Vertrag und Weisungen des Verstorbenen habe es im zu entscheidenden Fall bei den Vorgaben des Gesetzes zu verbleiben. Und danach müssten eben zuerst die Nachlassgegenstände – und damit auch das Grundstück – versilbert werden. Den Vorstellungen der Klägerin müsse der Beklagte deshalb nicht zustimmen.

Fazit

Auch ein nicht überschuldeter Nachlass kann sich für die Nachkommen als Erblast erweisen.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 10.2.2003, Az: 11 O 822/02; rechtskräftig)

Quelle: PM 163 Landgerichts Coburg, online

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Entscheidung: LG Coburg Aktenzeichen 11 O 822/02 vom 10.02.2003
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 08.05.107609 geändert am:14.11.111834

Zugriffe: 2557

Verfasser: Hag
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