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Hinweispflichten beim Eigentumsverkauf  

Wohnen_Allg
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"Legionellen – offenbarungspflichtiger Mangel"
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Für 440.000,- DM, umgerechnet 220.000,- ¤, kaufte Familie K. am 5.6.2001 eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage in Oberschleißheim. Das Verkäufer-Ehepaar versicherte, dass ihm keine Mängel bekannt seien. Was die Verkäufer verschwiegen: In der Wohnanlage war 1999 ein Bewohner an der Legionärskrankheit erkrankt. Im Trinkwassersystem der Wohnanlage konnte damals eine erhöhte Konzentration von Erregern dieser tödlichen Krankheit (Legionellen) nachgewiesen werden. Das Gesundheitsamt informierte die Bewohner der Anlage, darunter auch die Verkäufer der Wohnung. Nach Bekämpfungsmaßnahmen waren die Legionellen im März 2000 verschwunden. Im April 2000 stellte man aber im Leitungssystem einer Wohnung wieder die tödlichen Erreger fest. Die Verkäufer wussten davon, verschwiegen aber das Problem, als sie im Juni 2001 die Wohnung verkauften. Familie K. zog deshalb vor Gericht und verlangte Rückab- wicklung des Wohnungskaufs wegen arglistiger Täuschung.
Das Landgericht München I gab den unzufriedenen Käufern recht. Richter Richard Wimmer entschied, dass die früheren Eigentümer ihre Wohnung zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen müssen. Die Frage der Krankheitsgefährdung sei in der Regel entscheidend für den Kaufentschluss der Wohnungskäufer. In der heutigen Zeit seien die Menschen sehr gesundheits- bewusst. Außerdem träfen viele Leute eine solche Investition nur einmal im Leben. Die Verkäufer hätten daher auf das Legionellenproblem in der Wohnanlage bei den Kaufverhandlungen aus- drücklich hinweisen müssen.
(Pressesprecherin: RiLG'in H. Weber)

Urteil vom 04.12.2003, Az.: 2 O 8482/03

PM LG München I vom 28.01.2004
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Entscheidung: Aktenzeichen vom
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 08.12.107628 geändert am:08.12.107628

Zugriffe: 855

Verfasser: Hag
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