"Drogensucht des Vergewaltigungsopfers – kein Fall für die Haftpflichtversicherung"
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Eva-Maria G. ist drogensüchtig seit 1998. 1997 war sie während ihrer Ausbildung zur Kauffrau in Bayreuth 3 Monate lang Opfer schwerer sexueller Übergriffe ihres Chefs geworden. Daniel H. missbrauchte das Mädchen zusammen mit einem Mitarbeiter mehrfach und auf brutale Art und Weise in seinem Betrieb, einer Bayreuther Firma zur Vermittlung von Immobilien und Vermögens- anlagen. Das Landgericht Bayreuth verurteilte ihn wegen sexueller Nötigung und sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in 15 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten. 38.908,01 ¤ zahlte die Verwaltungsberufsgenossenschaft als gesetzliche Unfallversicherung wegen der Drogenabhängigkeit und für die dadurch bedingte zeitweise Erwerbsunfähigkeit des Opfers. Diese Kosten verlangte sie vom Täter Daniel H. ersetzt mit der Begründung, die Drogensucht sei Folge des sexuellen Missbrauchs. Am 5.8.2003 verpflichtete sich Daniel H. vor dem Landgericht Bayreuth in einem Prozessvergleich, an die Berufsgenossenschaft 25.000,- ¤ in Monatsraten von 800,- ¤ zu bezahlen. Vor dem Landgericht München I klagte er nun gegen seine Privathaftpflichtversicherung auf Freistellung von dieser Verpflichtung. Er habe mit der Drogenabhängigkeit seines Opfers als Folge seiner Taten nicht gerechnet. Deshalb müsse seine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Richterin Stephanie Antor wies die Klage ab. Nicht jedes Risiko des privaten Bereichs sei versichert. Was H. seinem Lehrling angetan habe, liege weit außerhalb der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Die Folgen der vorsätzlichen Straftaten des H. seien versichert wie ungewöhnliche oder gefährliche Beschäftigungen. Nahezu kein Versicherungsnehmer käme auf die Idee, einen derartigen Schaden von seiner Haftpflichtversicherung ersetzt zu verlangen. Dass massiver sexueller Missbrauch über einen längeren Zeitraum psychische Schäden hervorrufe, liege auf der Hand .
LG München I ,Urteil vom 22.01.04, Az.: 26 O 8150/03
Quelle: LG München I , online
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Entscheidung: LG München I Aktenzeichen 26 O 8150/03 vom 22.01.2004
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 03.07.107663 geändert am:23.11.111821
Zugriffe: 1272
Verfasser: Hag
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