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Bessere Hälfte weg - Probleme bleiben  

Familenrecht_Allg
Kategorie A: Familienrecht:Ehe
Kategorie B: Wohnungseigentum:Sonstiges
Kategorie C:
Zur Frage der Nutzungsentschädigung, wenn ein Ehegatte nach der Trennung in der im gemeinsamen Eigentum stehenden Ehewohnung alleine wohnen bleibt.

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Kurzfassung

Eheliche Pflichten enden nicht mit Trennung und Scheidung. Bewohnt ein Ehepartner nach dem Auszug des anderen das beiden gemeinsam gehörende Haus alleine weiter, hat er eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Diese beträgt bei Miteigentum zu gleichen Teilen 50 % der erzielbaren Miete.

Hierüber klärte jetzt das Landgericht Coburg einen zurückgelassenen Ehemann auf. Es verurteilte ihn, an seine ausgezogene Gattin rund 6.300 ¤ zu leisten. Als Miteigentümerin habe sie einen Anspruch auf Entschädigung. Denn der zurückbleibende Ehepartner könne nunmehr die gesamte ehemalige Ehewohnung alleine nutzen.

Sachverhalt

Das Eheglück zerbrach spätestens im April 1999: Die Ehefrau verließ Gemahl und gemeinsames Anwesen. Fortan bewohnte der Ehemann das Haus alleine weiter. Aufforderungen seiner Verflossenen, sie für die alleinige Benutzung der vormaligen Ehewohnung bis November 2002 zu entschädigen, lehnte er ab. Schließlich habe sie freiwillig das Haus verlassen und könne im Übrigen ihren Anteil vermieten – rechtfertigte sich der gewesene Lebensgefährte.

Gerichtsentscheidung

Mit dieser Argumentation drang er vor dem Landgericht Coburg nicht durch. Die klagende Ehefrau habe aus ihrem Miteigentumsrecht einen Entschädigungsanspruch, weil der zurückgelassene Gatte das Haus alleine nutze. Entsprechend ihrem Eigentumsanteil bemesse sich der Anspruch nach der Hälfte der zu erzielenden Miete für ein vergleichbares Objekt. Unterstützt durch einen Sachverständigen setzte das Gericht den monatlichen Mietzins auf rund 420 ¤ fest und den Anteil der Klägerin daher auf 210 ¤. Es gab der Klage im Wesentlichen statt.

Fazit

Die durch Auflösung der häuslichen Gemeinschaft gewonnenen Frei“räume“ muss man mitunter nicht nur mit dem Verlust des Ehepartners bezahlen.

(Urteil des Landgerichts Coburg vom 28.10.2003, Az: 23 O 966/02; rechtskräftig)

Quelle: PM 197 LG Coburg,online


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Entscheidung: LG Coburg Aktenzeichen 23 O 966/02 vom 28.10.2003
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 20.06.107767 geändert am:13.07.111822

Zugriffe: 1306

Verfasser: Hag
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