Eine Zahnarztrechnung an einem Privatpatienten ist auch dann rechtswirksam, wenn sie nicht eigenhändig von dem Arzt unterschrieben ist.
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Der Kläger behandelte die Beklagte im Jahre 1997 als Privatpatientin. Seine zahnärztlichen Leistungen stellte er der Beklagten mit (umgerechnet) 3.752,00 ¤ in Rechnung. Die Beklagte zahlte darauf hin lediglich 1.375,00 ¤. Die Differenz in Höhe von 2.377,00 klagte der Zahnarzt vor dem Amtsgericht München ein.
Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass die Rechnung nicht den Anforderungen der Gebührenordnung für Zahnärzte entspreche, da sie nicht von den Zahnarzt eigenhändig unterschrieben sei. Zudem machte die Beklagte diverse Mängel der zahnärztlichen Behandlung geltend.
Der zuständige Richter des Amtsgerichts München verurteilte die Beklagte antragsgemäß und führte in seinem Urteil aus, die Gebührenordnung für Zahnärzte verlange nicht, dass die Rechnung des Zahnarztes eigenhändig unterschrieben werde, wenn nur die Gebührenziffern nachvollziehbar den erbrachten Leistungen zugeordnet werden können. Da ein vom Amtsgericht eingeschalteter Gutachter zu dem Ergebnis kam, dass die von dem Kläger erbrachten Leistungen ordnungsgemäß waren wurde die Beklagte verurteilt, 2.377,00 ¤ zu bezahlen.
Das Landgericht München I sah die Sache genauso. Auf einen entsprechenden Hinweis der Berufungskammer nahm die Beklagte ihr Rechtsmittel gegen das amtsgerichtliche Urteil zurück. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
AZ: Amtsgericht München: 232 C 37483/99
Landgericht München I : 10 S 15934/03
Quelle: PM 1.3.04, AG München Online
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Entscheidung: Aktenzeichen vom
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 02.06.107877 geändert am:02.06.107877
Zugriffe: 974
Verfasser: Admin
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