Grundsätzlich können auch Internet-Domains als Marken angemeldet werden. In der Öffentlichkeit wird dies Domaininhabern sogar häufig empfohlen, um den Domain-Namen gegen die Verwendung durch Dritte zu schützen.
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Für die Eintragung in das Markenregister gelten allerdings andere Voraussetzungen als für die Registrierung der Domain. Nicht jeder Domain-Name erfüllt die Anforderungen an den Markenschutz.
So werden Markenelemente wie "http://", "www.", ".de", ".com" usw. als typische nicht schutzbegründende Bestandteile von Internet-Adressen angesehen, denen der Verkehr keinen markenmäßig kennzeichnenden Charakter beimisst. Nur wenn die Second-Level-Domain und/oder etwaige Sub-Domains schutzfähig (d.h. keine Sach- oder Werbeangaben) sind, kann die angemeldete Domain auch als Marke eingetragen werden.
Markenanmeldungen wie z.B. "cabriolet.de" oder "www.roadster.de" sind daher für die Waren "Kraftfahrzeuge" ebenso von der Eintragung ausgeschlossen wie die Worte "Cabriolet" und "Roadster" selbst (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Domain für den Markenanmelder selbst oder für einen Dritten registriert ist.
Häufig erhält das DPMA Anfragen zum rechtlichen Verhältnis zwischen Marken und Domains, z.B. welche Möglichkeiten Markeninhaber haben, gegen die Verwendung ihrer Marken in fremden Domains oder Internetseiten vorzugehen. Es ist dem DPMA aus rechtlichen Gründen verwehrt, zu solchen Fragen Stellung zu nehmen (§ 58 Abs. 2 MarkenG). Zur Rechtsberatung sind ausschließlich Rechts- oder Patentanwälte berechtigt.
Quelle: Deutsche Patent- und Markenamt
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Entscheidung: Aktenzeichen vom
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 08.12.108029 geändert am:08.12.108029
Zugriffe: 757
Verfasser: Hag
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