Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten geplante Herausgabe von Informationen an die Beigeladene.
Die Klägerin betreibt in der X-Straße NN in 20000 Hamburg ein integriertes Elektrostahl- und Walzwerk mit einer speziellen Produktionsweise. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2002 stellte die Beigeladene bei der Beklagten einen Antrag auf Zugang zu Informationen über die Klägerin nach §§ 4 Abs. 1, 5 Umweltinformationsgesetz (UIG). Zur Begründung führte sie aus, dass sich auf ihrem Grundstück seit einiger Zeit sowohl außerhalb als auch innerhalb der Gebäude rötliche, zum Teil schmierige Stäube ablagerten, die ihrer Ansicht nach von der Klägerin verursacht würden. Da verschiedene Emissionsquellen in Betracht kämen, benötige sie zur eindeutigen Ermittlung der Ursache folgende Informationen über die Anlagen der Klägerin:
(1) Sämtliche derzeit gültigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen jeweils nebst Vorhabensbeschreibung aus den zu Grunde liegenden Anträgen und sämtliche nachträglichen Anordnungen sowie den Genehmigungsanträgen bzw. nachträglichen Anordnungen zu Grunde liegenden emissions- bzw. immissionsrelevanten (Luftverunreinigungen) Gutachten wie z.B. Emissions-/Immissionsprognose, Umweltverträglichkeitsuntersuchung;
(2) Sämtliche sonstigen derzeit gültigen emissions- bzw. immissionsrelevante (Luftverunreinigungen) Genehmigungen jeweils nebst Vorhabensbeschreibung aus den zu Grunde liegenden Anträgen sowie diesen Genehmigungsanträgen zu Grunde liegenden emissions- bzw. immissionsrelevanten (Luftverunreinigungen) Gutachten wie z.B. Emissions-/Immissionsprognose, Umweltverträglichkeitsuntersuchung;
(3) Sämtliche sonstigen emissions- bzw. immissionsrelevanten (Luftverunreinigungen) behördlichen Verfügungen
(4) Sämtliche Dokumentationen von emissions- bzw. immissionsrelevanten (Luftverunreinigungen) Störfällen oder von sonstigen emissions- bzw. immissionsrelevanten (Luftverunreinigungen) nicht ordnungsgemäßen Betriebszuständen;
(5) Sämtliche Berichte und Messwerte über Art, Menge und Konzentration der
emittierten Stoffe seit dem Jahr 1996 sowie ergänzend
(6) Beschreibung der Art der von der Klägerin betriebenen Produktions- und –verarbeitungsverfahren und der eingesetzten Rohstoffe und entstehenden Abfälle bzw. Sekundärrohstoffe, jeweils inklusive der eingesetzten, produzierten oder verarbeiteten Mengen;
(7) Beschreibung der Art und Weise der konkreten Durchführung der Produktion und Verarbeitung, d.h. innerbetriebliche Ablagerung von Rohstoffen und Abfällen bzw. Sekundärrohstoffen, innerbetriebliche Transportwege, sonstige möglicherweise emissions- bzw. immissionsrelevanten (Luftverunreinigungen) Besonderheiten;
(8) Beschreibung der Art und Weise und Häufigkeit der Anlieferung der Rohstoffe und der Entsorgung der Abfälle bzw. Verwertung der Sekundärrohstoffe sowie der Deklarationsanalysen für die als Output anfallenden Abfälle bzw. Sekundärrohstoffe (z.B. Schlacken, Stäube);
(9) Zum Verständnis der vorgenannten Informationen erforderliche grobe Lagepläne.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2002 setzte die Beklagte die Klägerin über den Antrag in Kenntnis und bat sie mitzuteilen, ob gegen die Herausgabe der gewünschten Informationen Bedenken bestünden. Am 5. Juni 2002 übermittelte sie der Klägerin zu diesem Zwecke den Antrag der Beigeladenen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2002 widersprach die Klägerin der Herausgabe aller im Antrag der Beigeladenen genannten Informationen. Zur Begründung führte sie an, dass die gewünschten Informationen ausnahmslos Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 8 Abs. 1 UIG darstellten, die nicht an Dritte weitergeleitet werden dürften. Dies gelte insbesondere für die Informationen, die in den Genehmigungsanträgen, Anzeigen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) oder in den der Beklagten vorgelegten Emissionsmessberichten und Emissionserklärungen enthalten seien. Sie, die Klägerin, betreibe ein Elektrostahl- und Walzwerk mit einer in Europa speziellen Produktionsweise, sei weltweit im Hinblick auf ihr gesamtes technisches Know-how einem sehr hohen Wettbewerbsdruck ausgesetzt und deshalb auf strenge Geheimhaltung zwingend angewiesen. Insbesondere die Produktions- und Fertigungsverfahren der Klägerin, die auf einer hoch spezialisierten Technologie beruhten, müssten sorgfältig gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Wettbewerbern geschützt werden. Aus diesem Grund seien die entsprechenden Informationen nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich. Den Mitarbeitern der Klägerin seien sie nur in dem Umfang bekannt, der für das jeweilige Arbeitsgebiet relevant sei. Zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zählten neben den Informationen, die in den genannten Genehmigungsanträgen, Anzeigen, Berichten und Erklärungen enthalten seien, auch die Betriebs- und Anlagenbeschreibungen, die technischen Daten der Anlage und der Anlagenteile, die Einsatz- und Ausgangsstoffe, die Darstellungen über die Aufbereitung der hüttenspezifischen Reststoffe sowie die im Rahmen des Vertrags über die Durchführung der Umweltschutzinvestitionen zwischen 1996 und 2005 mitgeteilten Kosten und Investitionen.
Die Erteilung der gewünschten Informationen müsse aber auch deswegen abgelehnt werden, weil der Antrag im Hinblick auf die unter (1) bis (5) begehrten Informationen nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 5 Abs. 1 UIG entspreche. Die Beigeladene habe keinen Antrag gestellt, aus dem klar hervorgehe, über welche umweltrelevanten Vorgänge konkret Auskunft verlangt werde. Sie habe die Beklagte stattdessen pauschal gebeten, alle über die Klägerin vorhandenen Umweltinformationen zu übermitteln. Dies sei nach § 5 Abs. 1 UIG nicht zulässig. Die allgemein gehaltenen Formulierungen „sämtliche“ und „sonstige“ in den unter (1) bis (5) begehrten Informationen machten deutlich, dass die Beigeladene versuche, umfassende Informationen über die Klägerin zu beschaffen, die mit den von ihr behaupteten Beeinträchtigungen nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang stünden.
Schließlich sei der Antrag auch deshalb zurückzuweisen, weil er im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 UIG rechtsmissbräuchlich sei. Erstens hätten die unter (6) bis (9) beantragten Informationen keine Relevanz für etwaige Emissionen der Klägerin und damit einhergehend für die behaupteten Beeinträchtigungen der Beigeladenen. Zweitens beabsichtige die Beigeladene, die gewünschten Informationen nach ihrer Übermittlung zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zu machen und versuche damit, die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG zu umgehen, wonach die Erteilung von Auskünften versagt werden müsse, wenn diese Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens seien. Drittens verfüge die Beigeladene bereits über die für die behaupteten Beeinträchtigungen relevanten Daten. Die Klägerin habe seit mehreren Jahren Gespräche mit der Beigeladenen geführt und ihr Auskünfte über ihre Emissionen erteilt.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 wurde der Beigeladenen eine tabellarische Aufstellung der Staubemission der Klägerin und ein Lageplan der Emissionsquellen übermittelt. Im Hinblick auf die noch ausstehenden Informationen wurde die Beigeladene mit dem Hinweis darauf, dass die von der Klägerin vorgetragenen Bedenken nicht offensichtlich unbegründet seien, gebeten mitzuteilen, ob an der Übermittlung noch Interesse bestehe. Mit Schreiben vom 19. Juli 2002 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass die bisher übersandten Informationen dem umfassenden Antragsbegehren bezogen auf Genehmigungen, Verfügungen, Dokumentationen, Berichten und Messungen nicht gerecht würden. Die Einwände der Klägerin griffen nicht durch. Ihr Antrag auf Erteilung von Auskünften sei zwar umfangreich, aber nicht unbestimmt. Die gewünschten Informationen seien nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu bewerten. Sie halte deshalb an ihrem Auskunftsbegehren fest.
Mit Bescheid vom 21. August 2002 wurde der Beigeladenen die Erteilung der beantragten Informationen im Wesentlichen gewährt. Im Einzelnen wurde der Beigeladenen die Möglichkeit eingeräumt, folgende Unterlagen einzusehen:
(1) Genehmigungsbescheide und Genehmigungsakten einschließlich aller Anlagen
(2) Anzeigen nach § 15 BImSchG
(3) Nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG
(4) Emissionsdaten mit Ausnahme von Chargenprotokollen
(5) Überwachsakten mit Ausnahme der Betriebsprotokolle
(6) Emissionserklärungen
(7) Abfallwirtschaftpläne
Zur Begründung führte die Beklagte hinsichtlich der unter (1) genannten Genehmigungsbescheide an, dass diese, soweit sie im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt worden sein, bereits durch Auslegung im Genehmigungsverfahren öffentlich gemacht worden seien. Ein Geheimhaltungsanspruch könne deshalb nicht geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die im vereinfachten Verfahren ergangenen Genehmigungsbescheide, die Anzeigen nach § 15 BImSchG und die nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG wurde die Offenlegung damit begründet, dass sie den Rahmen eines Geschäftsbetriebs absteckten und naturgemäß keine Betriebsgeheimnisse enthielten. Auch die technischen Unterlagen, die im Zuge der Genehmigungsverfahren eingereicht worden seien, enthielten nur insofern Betriebsgeheimnisse als sie entsprechend gekennzeichnet worden seien. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die entsprechenden Betriebsbeschreibungen durch Veröffentlichungen in Zeitschriften oder im Rahmen von Vorträgen bereits öffentlich gemacht worden seien. Da außerdem keine Möglichkeit bestehe, Rückschlüsse auf spezielle Produktionstechniken der Klägerin zu ziehen, gebe es kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung. Sofern die Unterlagen, in die nach (1) bis (3) Einsicht gewährt werde, als Betriebsgeheimnis gekennzeichnet seien, werde in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 3 der 9. BImSchV ein Zugang zu den begehrten Informationen im Wege der Inhaltsdarstellung bewilligt. Im Hinblick auf die sonstigen nach (4) bis (7) zu offenbarenden Unterlagen führte die Beklagte aus, dass ein Rückschluss auf Betriebsgeheimnisse der Klägerin nicht möglich sei und deshalb ein objektives Interesse an der Geheimhaltung nicht bestehe.
Der Bescheid vom 21. August 2002 wurde sowohl der Beigeladenen als auch der Klägerin übersandt. Die Klägerin wurde darüber hinaus im Hinblick auf ihre gegen die Erteilung der beantragten Informationen vorgebrachten Bedenken auf folgendes hingewiesen: Ihre in Hamburg betriebene Anlage sei inzwischen über 30 Jahre alt. Der Stand der Technik sowie ihre Verbreitung auch auf diesem Gebiet habe sich weiterentwickelt. Ihr Produkt würde heute weltweit in diversen Anlagen erzeugt und zum Einsatz in Elektrostahlwerken zum Kauf angeboten. Mit diesem Verkauf würden zwangsläufig auch Informationen zur Art und Menge des Einsatzes einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht. Der bei der ersten in Hamburg errichteten großtechnischen Anlage ursprünglich berechtigte weitergehende Geheimhaltungsschutz bestehe deshalb heute nicht mehr in dem gleichen Umfang. Der Schutz des technischem Know-hows sowie der Produktions- und Fertigungsverfahren sei im Übrigen auch bei Offenlegung der in den behördlichen Akten vorhandenen Daten sichergestellt, weil diese nur in sehr begrenztem Rahmen betriebsinterne Vorschriften, Auswertungen und Datenzusammenstellungen enthalte.
Im Hinblick auf Betriebs- und Anlagenbeschreibungen, auf die technischen Daten der Anlagen, sowie auf die Auflistung der Einsatz- und Ausgangsstoffe einschließlich ihrer Aufbereitung werde der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung zugestanden. Daten aus Chargenprotokollen und Unterlagen mit Geheimhaltungsvermerk würden der Beigeladenen deshalb nicht zugänglich gemacht. An der Geheimhaltung der sonstigen Informationen, insbesondere der Aufbereitung der hüttenspezifischen Reststoffe bestehe demgegenüber kein schützenswertes Interesse. Die entsprechenden Verfahrensweisen seien in der einschlägigen Fachliteratur beschrieben und deshalb einem größeren Personenkreis zugänglich.
Der Antrag der Beigeladenen sei auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 5 Abs.1 UIG. Die gewünschten Informationen seien konkret genannt, da Einsicht in Genehmigungsbescheide, Anordnungen, Anzeigen, Überwachungsvorgänge und Messberichte verlangt werde. Es liege auch kein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG vor, da bisher weder ein Gerichtsverfahren noch ein strafrechtliches Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren noch ein Verfahren nach Ordnungswidrigkeitsrecht hinsichtlich der beantragten Umweltinformationen anhängig sei. Schließlich sei der Antrag der Beigeladenen auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 7 Abs. 3 UIG. Die Lagerung von Stoffen, die Art ihres Transportes und Umschlags in Verbindung mit den ergriffenen Maßnahmen zur Emissionsverminderung habe eine signifikante Bedeutung für das gesamte Emissionsverhalten der von der Klägerin betriebenen Anlage. Ob die Beigeladene bereits über die für die von ihr behaupteten Beeinträchtigungen relevanten Informationen verfüge, könne nicht geprüft werden, da der Beklagten nicht bekannt sei, welche Daten der Beigeladenen bereits mitgeteilt worden seien. Die Beigeladene habe jedoch unabhängig von direkten Gesprächen mit der Klägerin einen Anspruch auf Einsicht in behördliche Daten nach dem UIG.
Gegen den Bescheid vom 21. August 2002 erhob die Klägerin am 23. September 2002 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 begründete. Dabei stützte sie sich auf ihre bereits gemachten Ausführungen und führte ergänzend aus, dass der Bescheid gegen § 3 Abs. 2 UIG verstoße. Er gewähre Zugang zu Informationen, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 UIG nicht Gegenstand des durch § 4 Abs. 1 UIG gewährten Anspruchs auf Informationen über die Umwelt sein könnten. Dieser erstrecke sich nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 UIG zunächst auf Daten über den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume. Da unter dem Begriff „Zustand“ nur die gegenwärtig anzutreffende Beschaffenheit zu verstehen sei, könne der Beigeladenen auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Nr. 1 UIG allenfalls Einblick in Immissionsdaten gewährt werden. Da es an entsprechenden Daten aus jüngerer Zeit fehle, könnten keine Informationen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 UIG erteilt werden. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 UIG beziehe sich der durch § 4 Abs. 1 UIG gewährte Informationsanspruch auch auf Daten über Tätigkeiten, einschließlich solcher, von denen Belästigungen wie beispielsweise Lärm ausgingen, oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder beinträchtigen könnten. Darunter seien nur Maßnahmen oder Tätigkeiten zu verstehen, die tatsächlich oder potentiell umweltschädigend wirkten. Deshalb könne auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Nr. 2 UIG allenfalls Einblick in Emissionsdaten und die Emissionserklärungen gewährt werden. Keinesfalls könnten die sonstigen im Bescheid vom 21. August 2002 bezeichneten Informationen auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 UIG gestützt werden. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG erstrecke sich der Anspruch nach § 4 Abs. 1 UIG schließlich auf Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltbereiche einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahme und Programme zum Umweltschutz. Darunter seien in erster Linie allgemeinverbindliche Maßnahmen und Tätigkeiten wie Programme und Pläne zu verstehen, einzelfallbezogene Maßnahmen und Tätigkeiten nur dann, wenn sie direkt den Zielen des Umweltschutzes dienten. Auskünfte über die in dem Bescheid vom 21. August 2002 genannten Genehmigungen, Anzeigen oder Anordnungen nach dem BImSchG seien deshalb unzulässig.
Neben dem Verstoß gegen § 3 Abs. 2 UIG verletze der Bescheid vom 21. August 2002 auch die Bestimmung des § 4 UIG. Zum einen hätte die Beklagte, da die Beigeladene lediglich Zugang zu Informationen im Hinblick auf Luftverunreinigungen verlangt habe, nicht den Zugang zu sämtlichen Informationen erteilen dürfen. Zum anderen hätte sie der Beigeladenen nicht den Zugang zu Abfallwirtschaftsplänen und Entsorgungsnachweisen gestatten dürfen, da die Verwahrung dieser Informationen in den Zuständigkeitsbereich anderer Behörden falle. Der Bescheid vom 21. August 2002 sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil er entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG keine Einschränkung hinsichtlich derjenigen Daten enthalte, die Gegenstand eines noch laufenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens seien. Im vorliegenden Fall seien zumindest noch zwei verwaltungsbehördliche Verfahren („NN/95 - Widerspruch zu Ziff. 10“ und „NN/98 - Anlagenzuordnung R-Anlage“) offen, so dass die entsprechenden Informationen nicht erteilt werden dürften. Weiterhin sei der Bescheid rechtswidrig, weil er als offensichtlich rechtsmissbräuchlich nach § 7 Abs. 3 UIG hätte abgelehnt werden müssen. Der Beigeladenen gehe es nur vordergründig um Fragen des Umweltschutzes. Ihre eigentliche Motivation sei es, die für einen Nachbarrechtsstreit erforderlichen Informationen zu erhalten. Da das Auskunftsverlangen nach dem UIG lediglich als Vehikel diene, um der Beigeladenen aus ihrer Beweisnot zu helfen, sei ihr Begehren rechtsmissbräuchlich. Es werde versucht, die Regeln des öffentlichen und privaten Nachbarrechts zu umgehen, und ein Gesetz zu missbrauchen, das alleine dem Umweltschutz diene.
Schließlich verstoße der Bescheid vom 21. August 2002 gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UIG. Durch die Erteilung der begehrten Informationen würden personenbezogene Daten offenbart, ihr geistiges Eigentum beeinträchtigt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ihrer Firma offen gelegt und das Statistikgeheimnis verletzt. Zu den Unterlagen, die unter das Statistikgeheimnis nach dem Bundesstatistikgesetz und dem Hamburgischen Statistikgesetz fielen und über die nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG keine Auskünfte erteilt werden dürften zählten (1) alle Unterlagen, die Kostenangaben beinhalteten und (2) der zwischen ihr, der Umweltbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und der R-R-R-GmbH geschlossene Vertrag vom TT. MM. 1996 einschließlich des entsprechenden Schriftverkehrs. Als personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SATZ 3 UIG nicht herausgegeben werden dürften, seien (1) sämtliche internen Vermerke des Amtes für Hafenwirtschaft, Mineralöl- und Hüttenbetriebe, in denen Mitarbeiter der Klägerin genannt seien, (2) alle Angaben nach § 52 a BImSchG sowie (3) alle Organigramme anzusehen, die bei den Genehmigungsanträgen und Genehmigungsanzeigen vorgelegt wurden.
Im Übrigen fielen alle begehrten Informationen, insbesondere Genehmigungsbescheide und technische Unterlagen unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ihres Betriebes und dürften deshalb nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UIG nicht herausgegeben werden. Der für die Annahme eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses erforderliche Wille, die entsprechenden Daten geheim zu halten, ergebe sich im Hinblick auf alle begehrten Informationen aus ihrem Schreiben vom 18. Juni 2002. Nicht zulässig sei es, von der fehlenden Kennzeichnung der entsprechenden Unterlagen als „Betriebsgeheimnis“ auf einen fehlenden Geheimhaltungswillen zu schließen. Dies gelte insbesondere für Unterlagen, die vor Beginn der unmittelbaren Wirkung der Umweltinformationsrichtlinie und damit vor Bestehen eines Auskunftsanspruchs eingereicht worden seien.
Entgegen der Behauptungen der Beklagten habe sie auch ein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung. Die genannten Unterlagen enthielten detaillierte Angaben über Betriebs- und Produktionsabläufe, die geeignet seien, ihren Betrieb in seiner Existenz zu bedrohen, wenn sie einem Dritten zugänglich würden. Die Beklagte verkenne, dass die Antrags- und Genehmigungsunterlagen nicht nur allgemeine Beschreibungen enthielten, die einem größeren Personenkreis zugänglich seien. Vielmehr handele es sich um spezifische Umsetzungen und Anwendungen sowie detaillierte Betriebsparameter, der in der allgemeinen Fachliteratur beschriebenen Verfahrensweisen, die ihre Produktion erheblich von denen anderer Stahlproduzenten unterscheide. Sämtliche Informationen seien geeignet, erhebliche Wettbewerbsnachteile für die Klägerin zu erzeugen, wenn sie einem Konkurrenten zur Verfügung gestellt würden. Unzutreffend sei auch die Behauptung der Beklagten, dass ein Geheimhaltungsinteresse nicht bestehe, da durch den Verkauf ihres Endprodukts Art und Menge des Einsatzes zwangsläufig einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werde. Der Verkauf ihres Endprodukts habe nichts damit zu tun, dass die in den Genehmigungen und den dazu im Detail vorgelegten Einzelheiten über den Betrieb und die Errichtung der Anlagen klassische Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darstellten. Gleiches gelte für die verwendeten Rohstoffe: Über die Zusammensetzung der Erze könnten Rückschlüsse auf das Einkaufsverhalten ihres Betriebes gezogen werden, was bei Bekanntwerden unter den Zulieferern unmittelbare negative wirtschaftliche Auswirkungen für sie hätte.
Die Beigeladene nahm mit Schreiben vom 20. November 2002 Stellung. Sie führt aus, dass der Widerspruch unzulässig sei, soweit sich die Klägerin gegen die Bestimmtheit des Auskunftsersuchens wende. Die Vorschriften der §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 9 Abs. 1 UIG, deren Verletzung die Klägerin geltend mache, enthielten keine subjektiven Rechte, auf die sie sich berufen könne. Es fehle ihnen damit an der drittschützenden Wirkung. Der Widerspruch sei darüber hinaus aber auch unbegründet. Die Beklagte habe ihr nur die Erteilung solcher Informationen gestattet, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 UIG Gegenstand des Anspruchs auf Informationen über die Umwelt sein könnten. Die einschränkende Auslegung der Klägerin sei unzutreffend und nicht mit den zu Grunde liegenden Bestimmungen der EG-Umweltinformationsrichtlinie vereinbar. Der von ihr gestellte Antrag auf Erteilung von Informationen sei hinreichend bestimmt im Sinne von § 5 Abs. 1 UIG. Sie habe konkrete Dokumente benannt und ergänzend Informationen über solche Unterlagen verlangt, die Aufschluss über Luftschadstoffemissionen oder –immissionen der Klägerin geben könnten. Auch verstoße ihr Antrag nicht gegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Der Vortrag der Klägerin zu den noch laufenden Verfahren sei bereits unsubstantiiert, da diese nur schematisch bezeichnet seien. Im Übrigen finde § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG aber auch keine Anwendung auf laufende Verwaltungsverfahren. Viertens, sei ihr Antrag nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 7 Abs. 3 UIG. Von Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags auf Informationen über die Umwelt sei nur dann auszugehen, wenn er die Effektivität und Arbeitsfähigkeit der Verwaltung störe oder wenn er aus „handgreiflichen Gründen schikanös“ sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Klägerin befinde sie, die Beigeladene, sich nicht in Beweisnot. Im Übrigen komme es für den Antrag auf Informationen über die Umwelt auch nicht darauf an, welche Ziele der Antragssteller verfolge. Nach § 9 Abs. 1 UIG sei grundsätzlich die Behörde zur Ausführung des UIG zuständig, bei der die begehrten Informationen vorhanden seien. Auf die funktionelle Zuständigkeit komme es dabei nicht an.
Schließlich verstoße die Erteilung der beantragten Informationen auch nicht gegen § 8 Abs. 1 und Abs. 2 UIG. Die Unterlagen, die Gegenstand eines Anspruchs auf Informationen über die Umwelt seien, seien nach der Vermutung des § 8 Abs. 2 UIG nur dann als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis anzusehen, wenn sie entsprechend gekennzeichnet seien. Zwar seien die Unterlagen, die vor Beginn der unmittelbaren Geltung der Umweltinformationsrichtlinie am 1. Januar 1993 eingereicht worden seien, von dieser Regel ausgenommen. Alle bei der Behörde nach diesem Zeitpunkt eingereichten Unterlagen hätte die Klägerin aber als Betriebsgeheimnis kennzeichnen müssen. Eine nachträgliche Erklärung, alle bei der Behörde vorhandenen betrieblichen Unterlagen seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sei unerheblich. Im Übrigen seien die Einwendung der Klägerin hinsichtlich des Geheimschutzes nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 UIG aber auch unbegründet. Im Einzelnen sei der Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin trage ledige pauschal vor, dass sämtliche Unterlagen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten oder vom Statistikgeheimnis erfasst seien. Im Übrigen lägen in der Sache aber auch keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vor, die durch den Bescheid vom 21. August 2002 offenbart würden. Wegen des Alters der von der Klägerin betriebenen Anlage und der weiten Verbreitung der von ihr verwendeten Technik fehle es bereits an einem objektiven Geheimhaltungsinteresse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Widerspruch nur teilweise zulässig und im Übrigen nicht begründet sei. In ihren weiteren Ausführungen folgte sie im Wesentlichen ihren eigenen Ausführungen aus dem Anhörungsverfahren sowie dem Vortrag der Beigeladenen aus dem Widerspruchsverfahren. - Der Bescheid wurde der Klägerin am 21. März 2003 zugestellt.
Am 8. April 2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 21. August 2002 über ein Auskunftsersuchen der Beigeladenen vom 8. Mai 2002 nach dem Umweltinformationsgesetz und den Widerspruchsbescheid vom 19. März 2003 aufzuheben,
2. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht auch sie sich auf ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren.
Die durch Beschluss der Kammer vom 10. April 2003 (Bl. 100 d.A.) Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wie die Klägerin und die Beklagte verweist auch die Beigeladene auf die bereits im Widerspruchsverfahren gemachten Ausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 VwGO zulässig. Insbesondere ist die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Hierzu reicht es aus, dass die Klägerin darlegt, dass sie möglicherweise durch die angefochtenen Bescheide über ein Informationsbegehren der Beigeladenen in ihren Rechten aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UIG verletzt wird (vgl. Wegener, in: Schomerus/Schrader/Wegener, Umweltinformationsgesetz, 2. Aufl.; § 4 Rn. 53).
Die Beklagte macht zwar geltend, dass die Klage deswegen teilweise unzulässig sei, weil sich die Klägerin zur Begründung auf Normen, insbesondere §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 und Abs. 3, 9 Abs. 1 Satz 1 UIG stützt, die ihrer Ansicht nach keine drittschützende Wirkung entfalten. Damit kann die Beklagte nicht gehört werde. Zur Begründung der Klagebefugnis reicht es aus, dass die Klägerin die mögliche Verletzung einer Vorschrift geltend machen kann, die ihrem Schutz dient. Da die Bestimmung des § 8 UIG dem Schutz privater Belange dient und ohne Zweifel drittschützende Wirkung entfaltet (Wegener, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 4 Rn. 53), ist es unerheblich, ob darüber hinaus auch den Vorschriften der §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 und Abs. 3, 9 Abs. 1 Satz 1 UIG drittschützende Wirkung zukommt.
II.
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid vom 21. August 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 19. März 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bescheide sind von der zuständigen Behörde erlassen worden (1). Das Auskunftsbegehren der Beigeladenen war bestimmt genug (2). Die Informationen, die die Beklagte zugänglich machen will, unterliegen dem Umweltinformationsrecht (3). Einzelne Informationen sind nicht deshalb zurückzuhalten, weil sie Gegenstand anderer Verfahren sind (4). Der Antrag der Beigeladenen auf Umweltinformation war nicht missbräuchlich (5). Die von den angefochtenen Bescheiden betroffenen Informationen stellen auch keine Daten dar, die aus Gründen des Datenschutzes als personenbezogene Daten (6) oder als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (7) nicht offen gelegt werden dürfen.
1. Die Beklagte ist für die Erteilung der beantragten Informationen zuständig. Soweit die Klägerin rügt, dass die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide Einsicht in Abfallwirtschaftspläne und Entsorgungsnachweise gewähren wolle, deren Verwahrung in den originären Zuständigkeitsbereich anderer Behörden fällt, so kann sie damit nicht gehört werden.
Die Beklagte ist für die Erteilung der beantragten Informationen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG zuständig. Zum einen ist sie als Behörde, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrnimmt, grundsätzlich mit dem Vollzug des UIG betraut (a), zum anderen sind die begehrten Informationen bei der Beklagten vorhanden (b).
a) Die Beklagte ist eine Behörde im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG. Nach § 3 Abs. 1 UIG sind alle Behörden, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrnehmen, Behörden im Sinne des Umweltinformationsrechts (Schomerus, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 9 Rn. 4; Turiaux, Umweltinformationsgesetz, 1995 , § 2,3 Rn. 68). Ob nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG statt des speziellen Behördenbegriffs des § 3 Abs. 1 UIG auch der allgemeine Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG Anwendung finden muss (vgl. Schomerus, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 9 Rn. 4), kann hier offen bleiben. Im vorliegenden Fall spielt die Differenzierung zwischen dem allgemeinen Behördenbegriff nach Verwaltungsverfahrensrecht und dem speziellen dem Umweltinformationsrecht keine Rolle. Die Beigeladene hat ihren Antrag an die Behörde für Umwelt und Gesundheit gerichtet. Diese ist damit betraut, Aufgaben des Umweltschutzes Sinne von § 3 Abs. 1 UIG wahrzunehmen. Sie ist deshalb als Behörde im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG einzuordnen.
b) Die begehrten Informationen sind auch bei der Beklagten vorhanden im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG. Die Klägerin macht zwar im Hinblick auf den durch die angefochtenen Bescheide gewährten Zugang zu den Abfallwirtschaftsplänen und die Entsorgungsnachweise geltend, dass deren Verwahrung in den Zuständigkeitsbereich anderer Behörden falle. Dies steht der Zuständigkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG aber nicht entgegen: § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG stellt entsprechend der das ganze UIG durchziehenden Systematik klar, dass es nur auf das Vorhandensein einer Information bei einer Behörde ankommt (Schomerus, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 9 Rn. 6). Nicht entscheidend ist demgegenüber die funktionelle oder instanzielle Zuständigkeit für die Verwahrung der Informationen (Schomerus, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 9 Rn. 1). Da die von der Beigeladenen begehrten Informationen tatsächlich bei der Beklagten vorhanden sind, ist sie nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG zuständig.
Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG irrelevant. Er würde nicht zur Begründetheit der Anfechtungsklage führen. Denn die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG eröffnet keine datenschutzrechtlichen Abwehrrechte, sie entfaltet keine drittschützende Wirkung (Siehe Wegener, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 4 Rn. 54; Turiaux, a.a.O., § 5 Rn. 50).
2. Der Antrag der Beigeladenen ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 5 Abs. 1 UIG. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beigeladene nicht pauschal um Auskunft über sämtliche in Bezug auf die Klägerin vorhandenen Umweltinformationen gebeten, ohne deutlich zu machen, über welche umweltrelevanten Vorgänge konkret Auskunft verlangt wird.
Die Bestimmtheit eines Antrags setzt nach § 5 Abs. 1 UIG voraus, dass er erkennen lässt, auf welche Informationen im Sinne des § 3 Abs. 2 UIG er gerichtet ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der betroffene Umweltbereich und der örtliche Bezug des Informationsbegehrens erkennbar sind (Kramer, Umweltinformationsgesetz, 1994, § 5 Abs. 1 Rn. 2; Schomerus, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 5 Rn. 15; Turiaux, a.a.O., § 5 Rn. 11). Der Antrag der Beigeladenen entspricht diesen Anforderungen ohne jede Einschränkung. Er ist auf Informationen über die von dem Grundstück der Klägerin ausgehenden Luftverunreinigungen gerichtet und nennt damit zum einen den betroffenen Umweltbereich, über den Auskunft begehrt wird, und stellt zum anderen den erforderlichen räumlichen Bezug her. Durch die Auflistung der Unterlagen, zu denen sie Zugang verlangt, werden die begehrten Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 2 UIG auch ausreichend konkret benannt.
Der Bestimmtheit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass die Beigeladene die Erteilung sämtlicher bei der Behörde vorhandenen Informationen über die von dem Grundstück der Klägerin ausgehenden Luftverunreinigungen und damit die Erteilung einer Vielzahl von Informationen beantragt hat. Es gibt weder nach dem UIG noch nach der EG-Umweltinformationsrichtlinie 90/313 EWG (UIRL) eine Quantitätsschwelle für Anträge auf Zugang zu Informationen (Schomerus, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 5 Rn. 16).
Im Übrigen würde auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UIG nicht zur Begründetheit der Anfechtungsklage führen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 UIG dient alleine dem Zweck, spezifische Voraussetzungen für Form und Verfahren der Informationserteilung zu schaffen, mit denen sowohl für den Antragssteller als auch für die Behörde Klarstellungen und Erleichterungen verbunden sind (Schomerus, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 5 Rn. 2; Turiaux, a.a.O., , § 5 Rn. 11). Drittschützende Wirkung kommt ihr deshalb nicht zu (s. Wegener, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 4 Rn. 54; Turiaux, a.a.O., § 5 Rn. 50).
3. Entgegen dem Vortrag der Klägerin soll auf Grund der angefochtenen Bescheide kein Zugang zu Informationen verschafft werden, die nicht von der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 2 UIG erfasst sind. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UIG hat grundsätzlich jeder einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen im Sinne von § 3 Abs. 2 UIG, die bei einer Behörde vorhanden sind. Der Kreis der von § 3 Abs. 2 UIG erfassten Informationen ist vor dem Hintergrund der EG-Umweltinformationsrichtlinie 90/313 EWG (UIRL) und der Rechtsprechung des EuGH weit zu fassen (Schomerus, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 3, Rn. 87).
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 UIG zählen zu den Informationen über die Umwelt Daten über den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume. Entgegen der Ansicht der Klägerin fallen darunter nicht nur Informationen über den gegenwärtigen Zustand der genannten Umweltmedien. Der Begriff „Zustand“ bezeichnet zwar wörtlich genommen zunächst nur die gegenwärtige Beschaffenheit der aufgeführten Umweltmedien. Von dem Begriff werden aber auch Informationen über vergangene und zukünftige Umweltzustände erfasst (Kramer, a.a.O., § 2, Rn. 14; Schomerus, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 3, Rn. 102). Das weite Verständnis des Begriffs ergibt sich aus der richtlinienkonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 UIG: Nach dem vierten Erwägungsgrund der UIRL soll durch den Zugang zu umweltbezogenen Informationen, die sich im Besitz der Behörden befinden, der Umweltschutz verbessert werden. Würde der Zugang der Informationen lediglich auf Informationen über den gegenwärtigen Zustand beschränkt, ließe sich dieses Ziel kaum oder nur selten erreichen. Die Öffentlichkeit benötigt, um zu einem vom Sinn und Zweck der UIRL beabsichtigten verstärkten Umweltschutzbewusstsein zu gelangen und aktiv an der Verbesserung des Umweltschutzes mitzuwirken, mehr als gerade nur die aktuellen Daten (Schomerus, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 3, Rn. 102).
Zu den Informationen, die auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Nr. 1 UIG übermittelt werden können, zählen deshalb nicht nur Immissionsdaten, sondern darüber hinaus auch Daten über Messungen von Inhaltsstoffen der Luft sowie Bewertungen und Analysen, die auf den gemessenen Ergebnissen beruhen (Schomerus, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 3, Rn. 104). Auch Genehmigungsanträge, die den Behörden vorliegen, enthalten in der Regel Informationen über den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt oder der natürlichen Lebensräume im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 UIG (Schomerus, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 3, Rn. 140).
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 UIG fallen unter Informationen über die Umwelt auch Daten über Tätigkeiten, einschließlich solcher, von denen Belästigungen wie beispielsweise Lärm ausgehen, oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigen können. Entgegen der restriktiven Ansicht der Klägerin zählen dazu auch Tätigkeiten oder Maßnahmen, die tatsächlich oder potentiell umweltschädigend wirken. Der Kreis der zu offenbarenden Daten ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 UIG nicht auf Emissionsdaten und Emissionserklärungen beschränkt. Hierzu hat der EuGH klargestellt, dass den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 UIG genannten Tätigkeiten und Maßnahmen eine weite Bedeutung zuzumessen ist (Urteil vom 17. Juni 1998 – C-321/96 -, NvWZ 1998, S. 945; s.a.: Schomerus, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 3, Rn. 123). Deshalb sind unter Tätigkeiten und Maßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 UIG sämtliche Aktivitäten zu verstehen, die den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume beeinträchtigen oder beeinträchtigen können (Kramer, a.a.O., § 3 Rn. 16; Schomerus, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 3, Rn. 122). Erfasst werden danach insbesondere Aktivitäten, die nach umweltrechtlichen Vorschriften genehmigt oder angezeigt werden müssen oder die einer behördlichen Überwachung unterliegen (Turiaux, a.a.O., §§ 2, 3 Rn. 43). Dazu zählt unter anderem der Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG.
Zu den Informationen, in die nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 UIG im Hinblick auf eine nach den Bestimmungen des BImSchG genehmigten Anlage Einblick gewährt werden muss, gehören folglich alle anlagenbezogenen Daten (Turiaux, a.a.O., §§ 2, 3 Rn 3). Hierunter fallen in erster Linie Angaben über Art, Beschaffenheit und Menge der von der Anlage ausgehenden Emissionen wie beispielsweise Lärm, Gas, Rauch, Staub, Wärme, Erschütterungen, Strahlen und Licht (Turiaux, a.a.O., §§ 2, 3 Rn. 3). Daneben werden aber auch Informationen über die in der Anlage hergestellten Produkte, die dabei verwendeten Grundstoffe und den in der Anlage anfallenden Abfall erfasst (Turiaux, a.a.O., §§ 2, 3 Rn. 3). Auf Grundlage von § 3 Abs. 2 Nr. 2 UIG kann deshalb Einblick in Genehmigungsanträge, Genehmigungsbescheide, Vorbescheide, Erlaubnisse, Bewilligungen, Ausnahmen und Befreiungen, nachträgliche Auflagen, Anzeigen sowie Änderungsmitteilungen gewährt werden (Schomerus, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 3 Rn. 140 – 142). Aber auch Immissionsdaten, Emissionserklärungen, Überwachungsakten sowie Aufzeichnungen über Störfälle und Unfälle können zugänglich gemacht werden (Schomerus, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 3, Rn. 133, 140 – 142, 144; Turiaux, a.a.O., §§ 2, 3 Rn. 49 – 50). Da die angefochtenen Bescheide ausschließlich Einblick in anlagenbezogene Daten der oben dargestellten Art gestattet, sind sämtliche Informationen, zu denen durch den Bescheid Zugang gewährt wird, entgegen der Ansicht der Klägerin von § 3 Abs. 2 Nr. 2 UIG erfasst.
Soweit die Klägerin im Übrigen die Auffassung geäußert hat, dass auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG keinesfalls Einblick in Genehmigungsbescheide, Anzeigen nach § 15 BImSchG und in nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG gewährt werden könne, folgt ihr die Kammer nicht. Zum einen unterscheidet § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG nicht zwischen allgemeinverbindlichen und einzelfallbezogenen Tätigkeiten und Maßnahmen zum Schutz der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 UIG genannten Umweltbereiche, sondern erfasst beide Handlungsmöglichkeiten gleichermaßen (vgl. Kramer, Unweltinformationsgesetz, 1994, § 3 Abs. 2 Rn. 18; Schomerus, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 3 Rn. 135 – 136; Turiaux, a.a.O., § 2, 3 Rn. 45). Zum anderen sind insbesondere Genehmigungsbescheide, Anzeigen nach § 15 BImSchG und nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG einzelfallbezogene Maßnahmen, in die nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG Einblick gewährt werden kann.
Zwar ist der Klägerin darin Recht zu geben, dass unter § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG nur Tätigkeiten und Maßnahmen fallen, die eine direkte Verbesserung des Umweltschutzes bezwecken, während Tätigkeiten und Maßnahmen, die nur mittelbaren Bezug zum Umweltschutz haben, außen vor bleiben (Kramer, Unweltinformationsgesetz, 1994, § 3 Abs. 2 Rn. 18; Schomerus, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 3 Rn. 136). Genehmigungsbescheide, Anzeigen nach § 15 BImSchG und nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG bezwecken den Schutz der Umwelt allerdings nicht nur mittelbar, sondern direkt. Auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG kann deshalb insbesondere Einblick in immissionsschutzrechtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen zur vorherigen oder nachträglichen Kontrolle erteilt werden (Schomerus, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 3 Rn. 136, 138, 141 – 142).
Eine Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Begriff der verwaltungstechnischen Maßnahmen. Wie aus den anderssprachigen Fassungen der UIRL deutlich wird („administrative measures“, „mesures administratives“), sind damit nicht nur Verwaltungsmaßnahmen mit technischem Bezug, sondern Verwaltungsmaßnahmen aller Art gemeint (Schomerus, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 3 Rn. 138; Turiaux, a.a.O., §§ 2, 3 Rn. 47).
Im Übrigen würde auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 UIG, der nicht zugleich auch einen Verstoß gegen drittschützende Vorschriften wie z.B. gegen § 8 Abs. 1 UIG beinhaltet, nicht zur Begründetheit der vorliegenden Anfechtungsklage führen: Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 UIG entfaltet wie §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 UIG keine drittschützende Wirkung (Wegener, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 4 Rn. 54; Turiaux, a.a.O., § 5 Rn. 50).
4. Die Übermittlung der in den angefochtenen Bescheiden genannten Informationen ist auch nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG ausgeschlossen. Im Hinblick auf die Daten, die Gegenstand der Bescheide sind, ist kein Gerichtsverfahren, kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, kein Disziplinarverfahren und kein ordnungswidrigkeitenrechtliches Verfahren im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG n.F. anhängig. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass sich die Bescheide auf Daten beziehen, die Gegenstand zweier noch laufender verwaltungsbehördlicher Verfahren sind, ist nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG n.F. unerheblich. Zwar schloss § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG in seiner ursprünglichen Fassung die Erteilung von Informationen auch während der Dauer eines laufenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens aus (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 – 7 C 32. 98 -, DVBl. 2000, S. 198, 200). Dieser Ausnahmetatbestand ist allerdings im Jahr 2001 im Zuge der Novellierung des UIG gestrichen worden (Schrader, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 7 Rn. 12). Gegen die nach der Novellierung des UIG angeordnete Erteilung von Informationen kann deswegen nicht mehr eingewandt werden, dass sie wegen eines laufenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens, insbesondere wegen eines laufenden Widerspruchsverfahren zu unterbleiben habe (Schrader, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 7 Rn. 12).
Im Übrigen würde ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG ebenso wenig zur Begründetheit der Anfechtungsklage führen wie ein Verstoß gegen §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 2 UIG. Auch die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG entfaltet keine drittschützende Wirkung, da sie Ausnahmetatbestände normiert, die alleine dem Schutz öffentlicher Belange dienen (Wegener, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 4 Rn. 54; Schrader, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 7 Rn. 5).
5. Der den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegende Antrag der Beigeladenen ist auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 7 Abs. 3 UIG. Die Klägerin behauptet zwar, dass es der Beigeladenen nur vordergründig um Fragen des Umweltschutzes gehe und dass es ihr eigentliches Ziel sei, unter Umgehung der Regeln des öffentlichen und privaten Nachbarrechts Informationen für die Einleitung eines Nachbarrechtsstreits zu sammeln. Mit diesem Vorbringen kann sie nicht gehört werden. Rechtsmissbräuchlich sind Anträge nur dann, wenn sie erkennbar nicht dem Zweck dienen können, den das UIG mit dem Zugang zu Umweltinformationen erreichen will. Da das UIG der Verbesserung des Umweltschutzes dienen soll, kann ein Missbrauch nur dann angenommen werden, wenn ein Antrag auf Zugang zu Informationen über die Umwelt unter keinem Aspekt zu einer Verbesserung der Umwelt führt (Schrader, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 7 Rn. 31). Das Vorliegen eines hier allein in Betracht kommenden verwendungsbezogenen Missbrauchs ist nicht erkennbar. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn der Antragssteller erlangte Daten für Zwecke außerhalb des Umweltschutzes nutzen will. Um missbräuchlich zu sein, müsste nach den Umständen der Antragstellung klar sein, dass ausschließlich andere Zwecke als die Verbesserung des Umweltschutzes verfolgt werden (Schrader, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 7 Rn. 31). Dass dies der Fall ist, hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht.
Anhaltspunkte dafür, dass es der Beigeladenen, wie die Klägerin behauptet, nur darum gehe, Informationen für die Einleitung eines Nachbarrechtsstreits zu sammeln, liegen nicht vor und lassen sich insbesondere dem Antrag nicht entnehmen. Es kann dahin stehen, ob eine entsprechende Motivation der Beigeladenen besteht. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags wäre nämlich auch für diesen Fall auszuschließen. Denn auch die Durchführung eines Nachbarstreits, an dessen Ende beispielsweise ein Verbot bestimmter Emissionen stehen könnte, kann der Verbesserung des Umweltschutzes und damit den Zwecken des UIG dienen.
6. Die angefochtenen Bescheide verletzen Rechte der Klägerin aber auch nicht deshalb, weil durch diese unter Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG personenbezogene Daten offenbart werden würden.
Zwar kann die Klägerin grundsätzlich Verstöße gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG als Verletzung eigener Rechte geltend machen. Anders als §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 und Abs. 3, 9 Abs. 1 Satz 1 UIG dient § 8 UIG auch dem Schutz privater Belange und entfaltet deshalb drittschützende Wirkung (Wegener, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 4 Rn. 53; Schrader, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 8 Rn. 2; Turiaux, a.a.O., § 5 Rn. 50).
Die Klägerin hat jedoch weder im Verwaltungsverfahren, noch vor Gericht glaubhaft gemacht, dass durch die Weitergabe der genannten Unterlagen, insbesondere der internen Vermerke des Amtes für Hafenwirtschaft, Mineralöl- und Hüttenbetriebe, der Angaben nach § 52 a BImSchG sowie der Organigramme, die bei den Genehmigungsanträgen und Genehmigungsanzeigen vorgelegt wurden, personenbezogene Daten im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG in einer Weise offenbart werden, durch die ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden.
a) Als personenbezogene Daten im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG sind in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person anzusehen (Schrader, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 8, Rn. 6). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die von ihr genannten Unterlagen personenbezogene Daten in diesem Sinne enthalten. Stattdessen hat sie sich mit der pauschalen Behauptung begnügt, dass dies bei allen Unterlagen der Fall sei. Da der Begriff der personenbezogenen Daten aber sehr weit zu verstehen ist und unter anderem Namen und Berufsbezeichnungen erfasst, ist davon auszugehen, dass zumindest einige der betroffenen Informationen in den genannten Unterlagen personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG enthalten.
b) Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die in den betroffenen Unterlagen vorhandenen personenbezogenen Daten schutzwürdig sind. Das Vorhandensein personenbezogener Daten reicht nämlich nicht aus, um den Anspruch auf freien Zugang auf Umweltinformationen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG auszuschließen. Hinzukommen muss die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten im Einzelfall und zwar in dem Sinne, dass durch die Weitergabe schutzwürdige Interessen beeinträchtigt werden. Zu prüfen ist deshalb im Einzelfall, ob die Offenbarung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten im überwiegenden Allgemeininteresse steht (Schrader, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 8, Rn. 8; Turiaux, a.a.O., § 8 Rn. 4). Bei der dahingehenden Beurteilung können unter Beachtung der Besonderheiten des freien Zugangs zu Informationen über die Umwelt die Maßstäbe Anwendung finden, die in speziellen Vorschriften wie beispielsweise den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder zum Ausdruck kommen (Schrader, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 8, Rn. 8). Liegen keine speziellen Datenschutzvorschriften vor, ist das Gewicht des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ins Verhältnis zum sozialen Bezug der Umweltinformation zu setzen (Schrader, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 8, Rn. 8; Turiaux, a.a.O., § 8 Rn. 17). Dabei gilt, dass der Eingriff als gering anzusehen ist, wenn nur Funktionsbezeichnungen in Rede stehen, während er schwerer wiegt, wenn Daten der persönlichen Lebensführung bekannt gegeben werden sollen (Schrader, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 8, Rn. 8; Turiaux, a.a.O., § 8 Rn. 22). Keinen Schutz nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG genießen deshalb regelmäßig die Nennung von Name, Beruf, Dienststellung und Rufnummer von Mitarbeitern, Amtsträgern, Gutachtern oder Sachverständigen, während Informationen mit stärkerem Persönlichkeitsbezug wie etwa Angaben über Familien- oder Einkommensverhältnisse, Hobbies oder sonstige rein private Lebensumstände in der Regel als schützenswert angesehen werden (Schrader, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 8, Rn. 11; Turiaux, a.a.O., § 8 Rn. 22 – 23).
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass durch die Weitergabe der von ihr genannten Unterlagen schutzwürdige Interessen in dem oben beschriebenen Sinne beeinträchtigt werden. Sie hat sich auf die bloße Behauptung beschränkt, dass dies der Fall sei, und der Beklagten vorgeworfen, die im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen zu haben. Die Tatsache, dass es sich bei den aufgezählten Unterlagen ausschließlich um dienstliche Unterlagen handelt, spricht jedoch dagegen, dass sie Informationen mit starkem Persönlichkeitsbezug enthalten, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG im Wesentlichen uneingeschränkten Schutz genießen.
7. Die Herausgabe der in den angefochtenen Bescheiden genannten Informationen verstößt auch nicht gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 UIG. Zwar wäre auch ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 UIG grundsätzlich geeignet zur Begründetheit der Anfechtungsklage zu führen. Denn auch die in § 8 Abs. 1 Satz 2 UIG genannten Umstände entfalten drittschützende Wirkung (Wegener, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 4 Rn. 53; Schrader, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 8 Rn. 2; Turiaux, a.a.O., § 5 Rn. 50). Die Klägerin hat im Rahmen des Verfahrens aber weder glaubhaft gemacht, dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (a), noch dass andere Geheimnisse verletzt werden (b).
a) Soweit die Klägerin die Auffassung vertreten hat, dass sämtliche Informationen, die durch die angefochtenen Bescheide zugänglich gemacht werden, als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 UIG anzusehen seien, kann sie auch damit nicht gehört werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass die Informationen die herausgegeben werden sollen, keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 UIG darstellen.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 UIG sind alle im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehenden Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, nach dem Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen und an deren Bewahrung der Geheimnisträger ein schutzwürdiges Interesse hat (Kramer, a.a.O., § 8 Abs. 1 Rn. 5; Schrader, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 8 Rn. 24; Turiaux, a.a.O., § 8 Rn. 47). Bei den Informationen, die aufgrund des Bescheids vom 21. August 2002 an die Beigeladene herausgegeben werden sollen, handelt es sich um Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Klägerin stehen. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dieser Unterlagen zusteht.
aa) So hat die Klägerin nicht dargelegt, dass mit den betroffenen Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 UIG offenbart würden. Als solche Geheimnisse sind Tatsachen anzusehen, die über einen begrenzten Personenkreis hinaus niemandem offenkundig sind (Kramer, A.a.O., 1994, § 8 Abs. 1 Rn. 6; Schrader, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 8 Rn. 26; Turiaux, a.a.O., § 8 Rn. 49). Offenkundigkeit in diesem Sinne liegt u.a. dann vor, wenn die entsprechenden Tatsachen in einem Umweltbericht oder einem Umweltaudit eines Unternehmens veröffentlich wurden, in einem Genehmigungsverfahren in der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegen haben, zum Patent angemeldet wurden oder aus einer Patentniederschrift ersichtlich sind, in Veröffentlichungen über den Kreis der bei dem in Rede stehenden Betrieb Beschäftigten hinaus gedrungen sind oder in Fachkreisen allgemein bekannt sind (Schrader, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 8 Rn. 26; Turiaux, a.a.O., § 8 Rn. 49 – 50).
Im Hinblick auf die Genehmigungsbescheide, die im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt wurden, ist anzunehmen, dass sie entgegen der Ansicht der Klägerin keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Im Übrigen hat die Klägerin zwar vorgetragen, dass die entsprechenden Informationen nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich und selbst ihren Mitarbeitern nur in dem Umfang bekannt seien, der für ihr jeweiliges Arbeitsgebiet relevant sei. Dies ist allerdings in unserer heutigen arbeitsteiligen Welt nichts Ungewöhnliches und lässt nicht darauf schließen, dass die entsprechenden Unterlagen tatsächlich nur bestimmten Personen zugänglich sind. Ob und in welchem Umfang die Genehmigungsbescheide im vereinfachten Verfahren, die Anzeigen nach § 15 BImSchG, die nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG, die Emissionsdaten mit Ausnahme von Chargenprotokollen, die Überwachsakten mit Ausnahme der Betriebsprotokolle, die Emissionserklärungen sowie die Abfallwirtschaftpläne nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, muss nicht abschließend geklärt werden. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte auf die einschlägige Fachliteratur und auf Veröffentlichungen der Klägerin hingewiesen hat, die inhaltlich zumindest zum Teil die gleichen Daten enthalten wie die nun zu offenbarenden Unterlagen, ist davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Informationen als offenkundig anzusehen sind.
bb) Mit ihrem Vortrag hat die Klägerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass die zur Weitergabe anstehenden Informationen der Geheimhaltung unterliegen. Von einem Willen zur Geheimhaltung kann nur dann ausgegangen werden, wenn Unterlagen ausdrücklich als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet worden sind (Schrader, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 8 Rn. 28). Zwar wäre es möglicherweise ausreichend, wenn der Wille zur Geheimhaltung konkludent erklärt wird (Schrader, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 8 Rn. 28; Turiaux, a.a.O., § 8 Rn. 52). Auch dürften an die Manifestation des Geheimhaltungswillens keine hohen Anforderungen zu stellen sein (Turiaux, a.a.O., § 8 Rn. 52). Ob die Klägerin berechtigt war, wie in ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 18. Juni 2002 geschehen, nachträglich die in Rede stehenden Unterlagen für geheim zu erklären, kann dahin stehen. Da die Klägerin der Beklagten im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- bzw. Überwachungsverfahrens die durch die angefochtenen Bescheide freigegebenen Daten ohne den Vermerk „Betriebsgeheimnis“ unterbreitet hatte (vgl. §§ 10 Abs. 2, 15 Abs. 1 Satz 2 BImSchG), kann sie mit ihrem Vortrag nicht gehört werden. Denn an der Manifestation des Geheimhaltungswillens fehlt es nach überwiegender Ansicht, wenn der Betreiber einer genehmigungspflichtigen Anlage die in Rede stehenden Informationen bei Einrichtung des Genehmigungsantrags nicht gesondert vorgelegt und als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet hat, wie das etwa im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren verlangt wird (Turiaux, a.a.O., § 8 Rn. 53). Dies gilt auch für die Genehmigungsverfahren bezüglich der Anlagen der Klägerin.
cc) Ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen besteht im Übrigen nur dann, wenn diese objektiv für die Wettbewerbsfähigkeit Bedeutung haben und von wirtschaftlichem Interesse sind (Schrader, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 8 Rn. 29; Turiaux, a.a.O., § 8 Rn. 52). Wichtig ist dabei zum einen die potentielle Relevanz der Informationen für mögliche Konkurrenten und zum anderen der bei einer Weitergabe der Informationen drohende Schaden. Die Schutzwürdigkeit ist nach objektiven Maßstäben daran zu messen, ob ein verständiger Unternehmer Informationen dieser Art geheim halten würde. Dabei ist davon auszugehen, dass ein verständiger Unternehmer der Öffentlichkeit nicht völlig verschlossen gegenüber steht und nur den Kern der betrieblichen Informationssphäre geheim hält (Schrader, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 8 Rn. 29). Wenn Geheimnisse nur einen zeitweiligen Wettbewerbsvorsprung liefern, kann dieser bei älteren Anlagen bereits erloschen sein, weswegen technisch überholte Vorkehrungen und Verfahren keinen Geheimnisschutz mehr genießen (Schrader, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 8 Rn. 29; Turiaux, a.a.O., § 8 Rn. 56).
Vor diesem Hintergrund kann ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung nicht angenommen werden. Die Klägerin hat weder im Vorverfahren, noch im gerichtlichen Verfahren ihren Anspruch insoweit substantiiert. Allein schon aus diesem Grund ist die Klage abzuweisen. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Unterlagen, die die Beklagte der Beigeladenen zugänglich machen möchte, Angaben über Betriebs- und Produktionsabläufe enthalten, die geeignet seien, ihren Betrieb in seiner Existenz zu bedrohen, wenn sie in die Hände eines Konkurrenten gerieten. Damit hat sie die Voraussetzungen, unter denen vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen auszugehen ist, lediglich wiedergegeben ohne sie im Hinblick auf ihren Betrieb mit Leben zu füllen. Sie hat weder die potentielle Relevanz der Informationen für mögliche Konkurrenten noch den bei einer Weitergabe der Informationen drohenden Schaden im Einzelnen benannt. Die Klägerin hat insbesondere zu keinem Zeitpunkt dargelegt, was in ihrem Betrieb im Einzelnen auf welche Weise hergestellt wird und was das Besondere und Einzigartige ihres Betriebs im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern ist. Vor dem von der Beklagten dargelegten Hintergrund, dass die von der Klägerin betriebene Anlage bereits 30 Jahre alt ist und die von ihr verwendete Technik mittlerweile weltweit verbreitet ist, spricht alles dafür, dass kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der genannten Unterlagen mehr besteht. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beklagte dem Geheimhaltungsinteresse der Klägerin in ausreichendem Maße dadurch Rechnung getragen hat, dass durch die angefochtenen Bescheide kein Einblick in Chargenprotokolle und Betriebsprotokolle gewährt wurde.
b) Die angefochtenen Bescheide verletzen Rechte der Klägerin auch nicht deshalb, weil ihrer Ansicht nach einige Informationen, zu denen der Beigeladenen Zugang gewährt wird, z.B. alle Unterlagen, die Kostenangaben beinhalteten, und der zwischen der Umweltbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, der Klägerin und der R-R-R-GmbH geschlossene Vertrag vom TT. MM. 1996 einschließlich des entsprechenden Schriftverkehrs, unter das Statistikgeheimnis nach dem Bundesstatistikgesetz und dem Hamburgischen Statistikgesetz fielen und deshalb nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 UIG nicht herausgegeben werden dürften.
Der Auffassung der Klägerin ist nicht zu folgen. Sie beruht auf einem Missverständnis im Hinblick auf § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 UIG. Entgegen der Ansicht der Klägerin gewährt § 8 Abs. 1 Satz 3 UIG keinen weitergehenden Schutz als § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 UIG. Insbesondere werden Informationen, die dem Statistikgeheimnis unterfallen, nicht schon alleine aus diesem Grund von dem Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ausgenommen. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 UIG besagt lediglich, dass der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UIG dann nicht besteht, wenn die begehrten Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen. Damit nennt § 8 Abs. 1 Satz 3 UIG lediglich Beispiele für die in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UIG normierten Ausschlussgründe, begründet aber keinen eigenständigen Schutz des Statistikgeheimnisses (Turiaux, a.a.O., § 8, Rn. 109). Informationen, die dem Statistikgeheimnis unterfallen, sind deshalb nur dann vom Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ausgenommen, wenn sie als personenbezogene Daten, geistiges Eigentum oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 UIG geschützt sind (Schrader, in: Schomerus u.a., a.a.O., § 8, Rn. 36; Turiaux, a.a.O., § 8, Rn. 109). Einen vom Schutz
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