Ein Fahrverbot kann seinen Sinn verlieren, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden der Maßnahme ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt werden konnte.
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Dies hat jetzt der 1.Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und damit ein vom Amtsgericht Karlsruhe zuvor verhängtes Fahrverbot gegen einen 38jährigen Versicherungs-kaufmann aufgehoben.
Dieser hatte im Februar 2002 in Rheinstetten die B 36 befahren und die dort geltende Höchst-geschwindigkeit von 70 km/h missachtet. Dabei geriet er in eine Verkehrskontrolle, wobei nach Abzug der Toleranz eine Geschwindigkeit von 129 km/h gemessen wurde. Die Bußgeldbehörde des Landratsamtes Karlsruhe verhängte im April 2002 daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat, wogegen der Betroffene Einspruch einlegte und insbesondere die Ordnungsgemäßheit der mittels eines Lasermessgeräts durchgeführten Ge-schwindigkeitsmessung beanstandete. In der Folgezeit verzögerte sich das Verfahren, weil das Gericht ein umfangreiches Sachverständigengutachten einholte und anberaumte Gerichtstermine mehrfach verlegt werden mussten. Im Juli 2003 verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen sodann wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung, erhöhte die nach dem Bußgeld-katalog vorgesehene Regelbuße von 150 Euro auf 300 Euro, weil der ortskundige Betroffene die Geschwindigkeit vorsätzlich überschritten habe, und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an.
Die hiergegen von dem Betroffenen eingelegte und im April 2004 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangene Rechtsbeschwerde hatte nun teilweise Erfolg. Der 1.Strafsenat hat den vom Betroffenen angegriffenen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tatbegehung bestätigt, jedoch die Geldbuße auf 200 Euro herabgesetzt und das Fahrverbot aufgehoben:
In Anbetracht der Ortskundigkeit des Betroffenen und einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 59km/h sei das Amtsgericht zu Recht von einer vorsätzli-chen Tatbegehung ausgegangen. Dies rechtfertige auch eine Erhöhung der Regelbuße, da der Bußgeldkatalog grundsätzlich von fahrlässiger Begehungsweise ausgehe, jedoch keine pauschale Verdoppelung, weshalb der Senat das Bußgeld auf 200 Euro festgesetzt hat. Für die vom Be-troffenen begangene Geschwindigkeitsüberschreitung sei grundsätzlich auch - wie dies der Bußgeldkatalog vorsehe- die Verhängung eines Fahrverbots gerechtfertigt. Vorliegend lägen aber besondere Umstände vor, die ein Abweichen von der Regelfolge rechtfertigten. Ein Fahrverbot habe nach der gesetzgeberischen Intention nämlich eine Erziehungsfunktion und sei als „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“ gedacht und ausgeformt. Von ihm solle eine warnende Wirkung auf den Betroffenen ausgehen und ihn anhalten, sich künftig verkehrsord-nungsgemäß zu verhalten. Das Fahrverbot verliere aber dann seinen Sinn, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden der Maßnahme ein erheblicher Zeitraum liege und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt werden kann. In einem solchen Fall könne der spezialpräventive Zweck der Maßnahme bereits durch die lange Zeit des Schwebezustandes und die für den Betroffenen damit verbundene Ungewissheit über das Fahrverbot erreicht sein.
Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat der Senat vorliegend bejaht, da zwischen der Tat im Februar 2002 und dem Zeitpunkt ihrer frühest möglichen Ahndung im April 2004 rund zwei Jahre und zwei Monate liegen, die lange Verfahrensdauer auf Gründen beruht, die weitgehend außerhalb des Einflussbereiches des Betroffenen liegen (Einholung eines Sachverständigengutachtens, mehrere Terminsverlegungen, Zustellungsprobleme) und keine weiteren Verkehrsverstöße des Betroffenen in der Zwischenzeit bekannt geworden sind.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19. April 2004 - 1 Ss 53/04 -
Hinweis: Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 d. Straßenverkehrsgesetzes (StVG) kann einem
Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er
unter grober oder beharrlicher Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer
begangen hat und wegen der eine Geldbuße festgesetzt worden ist, für die Dauer
von einem bis zu drei Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge jeder oder einer
bestimmten Art im Straßenverkehr zu führen, wobei im Bußgeldkatalog (§ 4 BkatV)
geregelt ist, in welchen Fällen regelmäßig ein Fahrverbot anzuordnen ist.
Quelle: PM OLG Karlsruhe, online
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Entscheidung: Aktenzeichen vom
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 30.09.108334 geändert am:30.09.108334
Zugriffe: 1629
Verfasser: Hag
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