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Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes  

Rechtsgrundlagen
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Mit dem Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 wird die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen umgesetzt. Das zum 01. Juni 2004 in Kraft getretene neue Geschmacksmustergesetz (GeschmMG, Art. 1 des Geschmacksmusterreformgesetzes) löst das bisher geltende Geschmacksmustergesetz sowie die entsprechenden Vorschriften über den Schutz typographischer Schriftzeichen im Schriftzeichengesetz ab.
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Durch die Umsetzung der europäischen Geschmacksmusterrichtlinie werden die unterschiedlichen nationalen Regelungen zum Schutz industrieller Formgestaltungen in den Mitgliedstaaten der EU einander angeglichen und die Kernbereiche des Geschmacksmusterschutzes vereinheitlicht.

Im Folgenden werden lediglich die wichtigsten Änderungen im Geschmacksmusterrecht unter besonderer Berücksichtigung des Anmeldeverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgestellt. Daneben können Sie auch Informationen für Einsteiger und Informationen zum Verfahren erhalten.



Änderungen im materiellen Geschmacksmusterrecht
Schutzrecht mit Sperrwirkung/Ausschließlichkeitsrecht (§ 38 GeschmMG)
Das deutsche Geschmacksmuster erfährt als gewerbliches Schutzrecht eine wesentliche Aufwertung. Es gewährt künftig dem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, das Geschmacksmuster zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Auf die Kenntnis des Verletzers von dem geschützten Geschmacksmuster kommt es damit bei Zuwiderhandlungen nicht mehr an. So kann der Rechtsinhaber nicht mehr - wie bisher - nur die Nachbildung des Geschmacksmusters verbieten, sondern auch die in Unkenntnis des geschützten Geschmacksmusters vorgenommene Herstellung und Verbreitung eines Musters, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.

Eigenart (§ 2 Abs. 3 GeschmMG)
Der geltende Begriff der Eigentümlichkeit des Musters wird durch den der Eigenart abgelöst. Eigenart eines Musters liegt vor, wenn sich der Gesamteindruck, den das Muster beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart wurde. Bei der Beurteilung der Eigenart wird berücksichtigt, ob in einer Erzeugnisklasse bereits eine hohe Musterdichte existiert. Ist dies der Fall, sind die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer.

Verlängerung der Neuheitsschonfrist auf 12 Monate (§ 6 GeschmMG)
Bei der Beurteilung von Neuheit und Eigenart des Musters bleiben eigene Offenbarungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers innerhalb einer Frist von 12 Monaten - statt bisher 6 Monaten - vor dem Anmeldetag unberücksichtigt.

Anspruch auf Entwerferbenennung (§ 10 GeschmMG)
Entwerfer eines Musters haben das Recht, im Register benannt zu werden. Der Entwerfer hat allerdings kein eigenes Antragsrecht gegenüber dem DPMA. Die Eintragung ist vielmehr vom Rechtsinhaber zu beantragen, der Anspruch des Entwerfers richtet sich gegen diesen. Designern wird damit die Möglichkeit gegeben, ihre Leistungen öffentlich zu dokumentieren und über diese Publizität einen Ruf als Mustergestalter zu erwerben.

Schutzbeginn ab Eintragung im Musterregister (§ 27 Abs. 1 GeschmMG)
Geschmacksmusterschutz entsteht erst mit der Eintragung in das Geschmacksmusterregister und nicht wie bisher mit der Anmeldung des Musters.

Schutzdauer maximal 25 Jahre (§ 27 Abs. 2 GeschmMG)
Die maximale Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt nicht mehr 20 Jahre, sondern 25 Jahre ab dem Anmeldetag. Die maximale Schutzdauer wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr nach jeweils 5 Jahren bewirkt. Dies gilt auch für vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes angemeldete bzw. eingetragene Geschmacksmuster.

Teilweise Aufrechterhaltung (§ 35 GeschmMG)
Ein Geschmacksmuster kann zukünftig in geänderter Form bestehen bleiben, wenn die Teilnichtigkeit erklärt wird oder der Rechtsinhaber einen Teilverzicht erklärt. Im Falle des Teilverzichts dürfen entfallende Teile der Wiedergabe jedoch nicht durch neue Details ersetzt werden. Mit der Erklärung ist eine Wiedergabe einzureichen, die das geänderte Geschmacksmuster zeigt.

Typografische Schriftzeichen (§ 1 Nr. 2 GeschmMG)
Typografische Schriftzeichen sind als Erzeugnisse im Sinne des Geschmacksmustergesetzes geschmacksmusterfähig und werden nach dem Geschmacksmustergesetz als Geschmacksmuster geschützt. Zu Anmeldungen von typografischen Schriftzeichen sind die Darstellung des vollständigen Alphabets, ein daraus gefertigter fünfzeiliger Text und die Darstellung aller arabischen Ziffern einzureichen.



Änderungen im Anmeldeverfahren
Wegfall der Modellzulassung
Mit dem Inkrafttreten des neuen Geschmacksmustergesetzes entfällt die Möglichkeit, Eintragungen von Mustern vorzunehmen, bei denen die Wiedergabe durch ein Original-Modell ersetzt wird.

Flächenmäßiger Musterabschnitt (§ 11 Abs. 2 S. 2 GeschmMG)
Die Einreichung von flächenmäßigen Musterabschnitten ist nur noch möglich, wenn ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt wird. Die Wiedergabe des Geschmacksmusters wird dann während der Aufschiebungsfrist durch den flächenmäßigen Musterabschnitt ersetzt. Da das Geschmacksmuster der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis gebracht wird, beschränkt sich der Geschmacksmusterschutz während der Dauer der Aufschiebung auf einen Schutz gegen Nachahmungen. Wurde die Wiedergabe bei der Anmeldung durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt ersetzt, so ist innerhalb der Aufschiebungsfrist eine Wiedergabe des Geschmacksmusters einzureichen, wenn der Schutz auf die maximale Schutzdauer erstreckt werden soll.

Sammelanmeldung bis 100 Muster (§ 12 GeschmMG)
In einer Sammelanmeldung können statt bisher 50 Muster bis zu 100 Muster angemeldet werden. Die Muster müssen jedoch mindestens einer gemeinsamen Warenklasse angehören.

Wegfall der Benennung von Fabriknummern und anderen Zuordnungsangaben
Mit dem Inkrafttreten des neuen Geschmacksmustergesetzes und der Geschmacksmusterverordnung entfällt die Möglichkeit, Fabriknummern und sonstige Zuordnungsangaben des Anmelders zur Eintragung in das Register zu benennen. Die Bezeichnung der Muster erfolgt ausschließlich anhand der laufenden Nummern.

Wegfall der Möglichkeit, eine Erklärung über Grundmuster und Abwandlung abzugeben
Die bisherige Möglichkeit, einzelne Muster als Grundmuster und andere als Abwandlungen davon zu erklären, entfällt.

Benennung von Erzeugnissen (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 GeschmMG)
Zu jedem Muster ist im Anmeldeverfahren mindestens ein Erzeugnis anzugeben, in welches das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll. Das Fehlen einer Erzeugnisbenennung ist ein anmeldetagsrelevanter Mangel, d.h. ein Anmeldetag wird erst bei Benennung eines Erzeugnisses zuerkannt. Die Bezeichnung der Erzeugnisse soll aus der Warenliste nach Anlage 2 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 der Geschmacksmusterverordnung entnommen werden, die der 8. Ausgabe der Locarno-Klassifikation entspricht. Die Warenliste kann hier eingesehen werden.

Klassifizierung
Die Klassifizierung wird anhand der benannten Erzeugnisse vorgenommen. Die Unterteilung in Warenklassen und Übertragungsklassen entfällt.

Bekanntmachung (§ 20 GeschmMG)
Alle schutzbegründenden Darstellungen des Geschmacksmusters (bis zu sieben Darstellungen pro Muster können eingereicht werden) sind als Wiedergabe des eingetragenen Geschmacksmusters bekannt zu machen. Dies ist notwendig, da nach Erweiterung des Geschmacksmusterschutzes ein Anspruch der Öffentlichkeit besteht, umfassend über das eingetragene Schutzrecht informiert zu werden.

Verlängerung der Aufschiebungsfrist auf 30 Monate (§ 21 GeschmMG)
Auf Antrag des Anmelders wird die Bekanntmachung der Wiedergabe des Musters um 30 Monate, statt bisher 18 Monate, aufgeschoben. Die Verlängerung der Aufschiebungsfrist gilt auch für die nach bisherigem Recht angemeldeten Geschmacksmuster, deren Aufschiebungsfrist am 31. Mai 2004 noch nicht abgelaufen ist. Der Antrag kann im Falle einer Sammelanmeldung wie bisher nur für die gesamte Anmeldung gestellt werden.

Nachweis über die Ausstellungspriorität (§ 15 GeschmMG)
Wird die Priorität einer Ausstellung in Anspruch genommen, so ist die Zurschaustellung, falls das Muster nach dem 31. Mai 2004 erstmals zur Schau gestellt wurde, durch eine Bescheinigung zu belegen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des geistigen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle ausgestellt worden ist. Für die Bescheinigung wird die Verwendung des Formulars R 5703.5 empfohlen. Die Ausstellungen, für die eine Priorität in Anspruch genommen werden kann, werden in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt bestimmt.

Formulare
Mit dem neuen Geschmacksmusterrecht wird für das Anmeldeverfahren die Verwendung von Formularen vorgeschrieben. Das heißt, dass für die Einreichung der Anmeldung die vom DPMA auf den Internet-Seiten zur Verfügung gestellten Formblätter für


den Eintragungsantrag (R 5703),
das Anlageblatt (R 5703.1) und
die Einreichung von grafischen Darstellungen (R 5703.3)
zu verwenden sind.
Die Einreichung von fotografischen Darstellungen kann ohne Formblatt erfolgen. Statt der vom DPMA herausgegebenen Formblätter dürfen auch Formblätter gleichen Inhalts und vergleichbaren Formats verwendet werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 DPMAV).

Gebühren
Die Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Schutzjahr wurde je Geschmacksmuster von bisher 180 EUR auf 150 EUR gesenkt. Die Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Schutzjahr beträgt 180 EUR je Geschmacksmuster. Die Erstreckungsgebühr ist ohne Nachfrist innerhalb der 30-monatigen Aufschiebungsfrist zu zahlen. Der Verspätungszuschlag zur Erstreckungsgebühr entfällt.

Bekanntmachungskosten
Mit dem Verlag, der das Geschmacksmusterblatt herausgibt, wurde vereinbart, die Kosten auf 25,-- EUR für jedes Geschmacksmuster, dessen Wiedergabe bekannt zu machen ist, unabhängig von der Zahl der bekannt zu machenden Abbildungen zu senken. Die Umsetzung dieser Vereinbarung in der DPMA-Verwaltungskostenverordnung wird derzeit vorbereitet.

Weiterbehandlung (§ 17 GeschmMG)
Mit dem neuen Geschmacksmustergesetz wird eine Weiterbehandlungsregelung im Rahmen des Anmeldeverfahrens eingeführt. Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist die Geschmacksmusteranmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss über die Zurückweisung wirkungslos, wenn der Anmelder innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt. Die Höhe der Weiterbehandlungsgebühr beträgt 100 EUR.
Quelle: PM Deutschen Patent- und Markenamt

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Entscheidung: Aktenzeichen vom
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 26.10.108840 geändert am:26.10.108840

Zugriffe: 1655

Verfasser: Hag
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