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Pflicht: Anbringung von Schneefanggittern
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Kategorie A: Zivilrecht:Schadensersatz
Kategorie B: Wohnungseigentum:Sonstiges
Kategorie C:
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Schadensersatzpflicht bei Dachlawinen
Generell besteht keine Verpflichtung des Hauseigentümers durch geeignete Maßnahmen Dritte vor Dachlawinen zu schützen. Für den Raum Klingenthal als schneesicheres Gebiet ist bei Neubauten die Anbringung von Schneefanggittern im Rahmen des Zumutbaren aber erforderlich.
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T a t b e s t a n d :
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend. Der Kläger ist Eigentümer des Pkw' Skoda Modell Octavia Ambiente amtl. Kennzeichen ....... Am 2.3.2003 parkte der Kläger sein Fahrzeug vor dem Anwesen Untersachsenberger Straße ..., in unmittelbarer Nachbarschaft zu seiner Wohnung. Dieses Anwesen steht im Eigentum der Beklagten. Der Kläger trägt vor, dass es an diesem Tag gegen 11.15 Uhr zum Abrutschen von Schnee- und Eislawinen vom Dach des Anwesens Untersachsenberger Straße ... gekommen sei mit der Folge, dass diese auf das geparkte Fahrzeug gefallen seien. Dabei sei das Dach, die Heckklappe und die Heckscheibe zerstört worden, so daß ein Reparaturkostenaufwand von 2162,72 EUR entstanden sei. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2735,04 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 11.4.2003 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, K l a g e a b w e i s u n g . Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht gegeben ist. Beweise wurden keine erhoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, denn die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, § 823 Abs. 1 BGB.
Eine Verkehrssicherungspflicht trifft jeden, der Gefahrenquellen schafft, durch die Dritte geschädigt werden können. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt jedoch einerseits von der Sicherheitserwartung des jeweiligen Verkehrs ab und andererseits von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für denjenigen, der den Verkehr eröffnet.
Deshalb trifft den Hauseigentümer nach der Rechtssprechung des Reichsgerichtes und ihm nachfolgend des BGH sowie der herrschenden Rechtssprechung grundsätzlich nicht die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen.
Sofern jedoch besondere Umstände vorliegen, muss der Hauseigentümer je nach Notwendigkeit einerseits und Zumutbarkeit andererseits Maßnahmen zur Verhinderung der Schneelawinen ergreifen.
Als besondere Umstände sind dabei von der Rechtssprechung die allgemeine Schneelage des Ortes, die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, die allgemeinen ortsübliche Sicherheitsvorkehrungen, die allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse, die konkreten Schneeverhältnisse und Witterungslagen sowie die konkrete Verkehrseröffnung anerkannt (OLGR Dresden 1997 121).
Diese besonderen Umstände werden für Klingenthal aus der Sicht des Amtsgerichts bejaht. Klingenthal ist im mittleren Schneegebiet gelegen; wiederholt kommt es hier auf Grund des Schneefalls und der Dachneigungen zu Herabrutschen von Schnee und Eis.
Diese Umstände haben wohl auch dazu geführt, dass in Klingenthal, ohne dass es in der Ortssatzung festgeschrieben ist, an renovierten Häusern Schneefanggitter ortsüblich sind.
Nach den vorgelegten Lichtbildern hat die Beklagte die ihr mithin obliegende Verpflichtung zur Verkehrssicherung erfüllt, da sie sowohl auf dem Dach selbst als auch am Ende der jeweiligen Gauben Schneefanggitter errichtet hat. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung reicht dies aus, um das Abrutschen von Schneelawinen in der Regel zu verhindern, OLG München Versicherungsrecht 1967, 1988.
Der Einwand des Klägers, dass diese Schneefanggitter teilweise verrostet und verbogen seien und damit die ihnen zukommende Aufgabe nicht erfüllen konnten, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Die Beklagte hat mit den Anbringen von Schneefanggittern sichergestellt, dass sowohl über das Dach als auch über die Gauben ein Abrutschen von Schnee verhindert werden kann.
Insofern bedurfte es keiner Beweiserhebung darüber, inwieweit die Beklagte entsprechend ihres Beweisantritte regelmäßige Aufträge zum Entfernen von Dacheis in Auftrag gegeben hat.
Weiterhin konnte dahinstehen, inwieweit dem Kläger als Anlieger des Nachbargrundstückes ein etwaiges Mitverschulden trifft.
Auch der nachgereichte Schriftsatz vom 10.10.2003 ändert daran nichts; im Übrigen gilt § 296 a ZPO.
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Verweis: http://www.justiz.sachsen.de/gerichte/homepages/agae/ Entscheidung: Verwaltungsgericht (Amtsgericht) Aktenzeichen vom Quelleninformation:
Veröffentlicht am 03.08.111773 geändert am:03.08.111773
Zugriffe: 2437
Verfasser: RANEWS
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