Winterfolgen im Amtsgericht Auerbach
Dachlawinenfälle werden verhandelt
Jeder freut sich über den herannahenden Frühling. Doch die Richter des Amtsgerichts Auerbach werden in dieser Zeit immer wieder an den Winter erinnert. Denn in der Schneezeit kommt es häufig zu Schadensfällen, die bei Streit über die Haftung schließlich bei Gericht landen. Zuständig für solche privaten Haftungsfälle ist die Zivilabteilung des Amtsgerichts. In Auerbach sind dort ständig mehr als zwei Richter tätig.
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Im konkreten Fall ging es um einen Schaden, der dem Kläger an seinem Auto entstanden war, während es im Winter vor einem Haus in Falkenstein geparkt war. Von diesem Haus hatte sich nämlich eine Dachlawine gelöst und war auf das geparkte Auto gefallen. Resultat: 1300 ¤ Reparaturkosten. Die wollte der Autofahrer von dem Hauseigentümer ersetzt verlangen, weil dieser das Hausdach nicht genügend vor abgehenden Schneelawinen geschützt habe; z.B. durch ein Schneefanggitter. Doch der Zivilrichter des Amtsgerichts Auerbach gab dem Autofahrer kein Recht. Eine sogenannte Verkehrsicherungspflicht habe der Hauseigentümer nämlich nicht verletzt. Die besagt, dass man für Schäden einzustehen hat, die ein anderer durch die Schaffung einer Gefahrenlage erleidet. Diese Voraussetzung sah das Gericht bei dem Privathaus in Falkenstein nicht als gegeben an. Nur bei besonderen Umständen ist ein Hauseigentümer verpflichtet, Maßnahmen zur Verhinderung von Dachlawinen zu ergreifen. Solche Umstände können die besondere Dachneigung oder die extreme Schneelage eines Gebiets sein. Aber so extrem schätzte der Zivilrichter – in ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Auerbach – die Schneelage der Stadt Falkenstein oder auch der Stadt Auerbach nicht ein. Die Anbringung von Schneefanggittern sei nicht erforderlich, zumal diese auch nicht in baurechtlichen Vorschriften der Stadt Falkenstein verlangt werde. Damit bleibt die Schlussfolgerung, dass man im Winter sehr genau hinsehen muss, wo man sein Auto abparkt - am besten nicht direkt vor einem Haus. Zumindest bekommt man seinen Schaden durch das Abgehen einer Schneelawine im Regelfall in diesen Breitengraden nicht ersetzt. Der nächste Winter kommt bestimmt....... (Amtsgericht Auerbach, Urteil vom 31. 03. 2005, Az. 2 C 0513/05)
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Verweis: http://www.justiz.sachsen.de/gerichte/homepages/agae/
Entscheidung: Amtsgerichte Zivilsachen Aktenzeichen Az. 2 C 0513/05 vom 31.03.2005
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 08.10.111773 geändert am:08.10.111773
Zugriffe: 1521
Verfasser: RANEWS
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