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Mietvertragsparteien  

Wohnen_Urteil
Kategorie A: Mietrecht:Miete
Kategorie B: Wohnungseigentum:Sonstiges
Kategorie C:
Sind zwischen Eigentümer und Bewohner zwei gewerbliche Zwischenmieter eingeschaltet, die sich nahe stehen, wie etwa zwei GmbH aus einer Unternehmensgruppe, so ist ein Eigentümer trotz § 565 BGB an besonders und ungewöhnlich nachteilige Klauseln in einem Vertrag nicht gebunden, den der erststufige (gleichsam höhere) Zwischenmieter mit dem anderen schließt, kurz, bevor der eigene Mietvertrag mit dem Eigentümer von diesem absehbar gekündigt wurde. Das wird konkret bejaht für eine Verlängerung eines schon bestehenden Untermietvertrages eines Seniorenmietvertrages um 30 Jahre.
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URTEIL

 Im Namen des Volkes!

In dem Rechtsstreit

 der Wohnungseigentümer des Hauses P.,

                       - Kläger -

 Prozessbevollmächtigter:     Rechtsanwalt S.

 gegen

 P.S. gGmbH,

                    - Beklagte -

 Prozessbevollmächtigte:      Rechtsanwälte Dr. W.

 wegen Räumung und Herausgabe

 hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz durch den Richter am Landgericht W. als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung

 vom 24. März 2005

 f ü r    R e c h t    e r k a n n t :

  1.      Die Beklagte wird verurteilt, das Grundstück P. mit    aufstehenden Gebäuden zu räumen und an die Kläger          herauszugeben.

 2.      Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 3.      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 

        Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung           einer Sicherheit in Höhe von 100.000,00 EUR abwenden,        wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher    Höhe Sicherheit leisten.

                         T a t b e s t a n d

 Die Kläger sind die Eigentümer einer Wohnanlage für alte Menschen ("Seniorenwohnheim"), die in den Jahren 1981/82 im Bauherren-Mo­del errichtet wurde. Die 116 Wohnungen werden bis auf ganz wenige Ausnahmen nicht von den Eigentümern bewohnt. Verwalter der Anlage im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist die C. Treuhand Vermögensverwaltung für Immobilien KG, Haus- und Mietverwaltungen in L., (angeblich) vertreten durch die Geschäftsführerin I. (fortan kurz: C KG), während die C. Treuhand Vermögensverwaltung für Immobilien GmbH, Haus- und Mietverwaltungen, ebenda und in gleicher Weise vertre­ten (fortan kurz: C. GmbH) das Sondereigentum, nämlich die Woh­nungen verwaltet. Ob die C. GmbH Komplementärin der C. KG ist und so gesetzliche Vertreterin der Kommanditgesellschaft, ist nicht aktenkundig.

 Die beklagte P. gGmbH, die sich bis Ende der 90er Jahre D. gGmbH nannte, betreibt seit ungefähr zwei Jahrzehnten die Anlage als Alten- und Pflegeheim, ohne einen direkten Vertrag mit den Eigentümern zu ha­ben. Zwischengeschaltet war der DSK. e.V.  (fortan kurz: D. e.V. oder Zwischenmieter). Dessen Mietvertrag ist zum 30.06.2003 beendet worden. Die Parteien streiten nun über die Rechtsfrage, ob das Ausscheiden des D. e.V. als Zwischenmieter zur Folge hat, dass die Eigentümer an dessen Stelle Vertrags­partner der Beklagten geworden sind oder ob ihnen das wegen des nachteiligen Vertragsinhalts unzumutbar ist.

 Im Einzelnen verhält es sich so:

 Die damaligen Bauherren, vertreten durch die S.-Treuhand-Steu­erberatungsgesellschaft mbH, schlossen am 06.05.1982 ei­nen "Mietvertrag" mit dem D. e.V., dem zufolge die Bauherren das "Altenzentrum" mit einer Fläche von 5.774 m² mit Wirkung vom 01.07.1983 an den D. e.V. vermieteten zur gemeinnützigen Nut­zung. Der Vertrag enthielt u.a. folgende Klauseln:

 § 2 Mietzeit

2. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietobjektes und en­det nach 10 Jahren.

Jeweils 6 Monate vor Ablauf dieser Mietzeit kann das Mietverhält­nis zweimal durch schriftliche einseitige Erklärung des Mieters um fünf Jahre verlängert werden.

 § 3

... 2. Der Mieter ist berechtigt, das Objekt teilweise oder ganz unterzuvermieten.

 § 4 Mietzahlungen

1. Der monatliche Mietzins beträgt 10,50 DM ...

 § 13 Kündigung

...

2. Im Falle der Kündigung durch die Vermieter gehen alle Ansprü­che aus den Verträgen, die der Mieter mit dem Betreiber geschlos­sen hat, auf die Vermieter über.

(Kopie Bl. 13 bis 22 d.A.)

  Der D. e.V. schloss am 21.03.1986 einen "Betreibervertrag" mit der Beklagten, die damals noch als DSK Sozialdienste Worms gGmbH firmierte (Kopie als Anlage B2/Bl. 22ff. d.A.). Hinsichtlich der Laufzeit war bestimmt:

 § 2 Laufzeit

...

Die Laufzeit ... wird auf vorerst 10 Jahre abgeschlossen. Danach verlängert sich die Laufzeit um jeweils ein Jahr, falls nicht sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit durch einen Vertragspartner schriftlich gekündigt wird ...

 Der dem Gericht vorgelegte, von beiden Seiten unterschriebene Ver­tragstext enthält keinen Mietzins; im diesbezüglichen § 5 fehlen die vorgesehenen Einfügungen.

 In den Jahren 1993 bis 2004 gab es zwischen den Klägern und dem D. e.V. acht Prozesse, die teilweise in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Landau bzw. dem Oberlandesgericht Zweibrücken endeten, und ein Verfahren nach dem WEG. Im Anschluss an einen Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 09.01.2001 (AktZ. 1 S 300/00) setzten Vergleichsgespräche ein, in deren Verlauf die Auf­hebung des Mietverhältnisses erörtert wurde, aber auch ein Verkauf des P. an den D. e.V.. Letzteres scheiterte daran, dass der Verein keine Bürgschaft beschaffen konnte.

 Es gibt einen "Betreibervertrag" zwischen dem D. e.V. und der Beklagten mit derselben Adresse, der mit dem Datum 14.06.2002 versehen ist, dessen Richtigkeit die Kläger bestreiten (Kopie als B 3/Bl. 29ff.). Darin heißt es:

 § 2 Laufzeit

1. Der Vertrag wird auf die Dauer von 20 Jahre fest geschlossen.

2. Der Betreiber erhält ein zweimaliges Optionsrecht auf Verlänge­rung dieses Vertrages zu den hier vereinbarten Bedingungen von je­weils 5 Jahren.

 § 12 Kündigung

1. ...

Dem Vermieter steht daneben ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn der Vermieter nicht mehr in der Lage ist, das Objekt als Alten- und Pflegeheim zur Verfügung zu stellen, weil der Vertrag mit dem Eigentümer seitens des Eigentümers bzw. des Vermieters ge­kündigt worden ist.

 Am 06.12.2002 beschloss die Versammlung der Eigentümer, den Mietvertrag mit dem D. e.V. (Hauptvertrag) mit Wirkung zur Jah­resmitte 2003 zu kündigen, was mit Schreiben vom 20.12.2002 um­gesetzt wurde (nicht zur Akte gelangt). Die Eigentümer schlossen einen Vertrag mit Wirkung ab der Jahresmitte 2003 mit einem "neu­en Pächter und Betreiber". Der D. e.V. focht als einer der Mit­eigentümer den auf der Versammlung gefassten Beschluss an, womit er am 28.11.2003 vor der Beschwerdekammer endgültig scheiterte.

 Im Rechtsstreit 2 O 193/03 verurteilte die 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau den D. e.V., das Parkstift zu räumen und her­auszugeben. Im Berufungsverfahren 7 U 71/04 bekamen die Kläger im Juni 2004 erstmals den Betreibervertrag vom 21.03.1986 zu sehen. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken wies die Berufung am 28.06.2004 zurück.

 Am 17.08.2004 kündigten die Wohnungseigentümer der nun beklagten P. gGmbH zum 31.03.2005 (Schreiben nicht zur Akte ge­langt). Die Beklagte wies die Kündigung mit einem Schreiben ihrer Geschäftsführerin an die C. KG zurück und fügte den Betreiberver­trag "vom 14.06.02" bei, von dem die Kläger auf diese Weise zum ersten Mal erfuhren (B 4/Bl. 35 d.A.).

 Die Kläger tragen vor,

 der Betreibervertrag "vom 14.06.02" sei erst erstellt worden (SS. v. 10.01.05, S. 5/Bl. 40 d.A.). Davon abgesehen sei der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. Sein Abschluss sei eine missbräuchliche Rechtsausübung und deshalb ein Verstoß gegen § 242 BGB. Im neuen Vertrag seien fast ausschließlich die Interessen des Betreibers, der P. GmbH, berücksichtigt worden. Dem DSK und der Beklagten sei Mitte Juni 2002 bekannt gewesen, dass die Eigentümer einen neuen Vertrag ablehnten.

Als Rechtsfolge der §§ 138, 242 BGB verbleibe es bei dem Betreiber­vertrag vom März 1986, den sie, die Kläger, zum Ende März 2005 ge­kündigt hätten. 

 Die Kläger beantragen,

 die Beklagte zu verurteilen, sofort, aber nicht vor dem        01. April 2005 das Grundstück Landau, Pommernstr. 35      Eingetragen im Grundbuch von Landau Band 133, Blatt 5128        mit aufstehenden Gebäuden (Parkwohnstift) zu räumen und         an die Kläger herauszugeben.

 Die Beklagte beantragt,

 die Klage abzuweisen.

 Sie vertritt die Ansicht, dass zwischen ihr und den Klägern der Vertrag vom 14.6.2002 gelte und sie vor einer Kündigung schütze.

 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ver­wiesen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll über die mündliche Verhandlung, in der die Geschäfts­führerin der verwaltenden KG persönlich gehört worden ist; die Be­klagte nur deshalb nicht, weil sie es trotz Anordnung des persön­lichen Erscheinens damit hat bewenden lassen wollen, ihren Pro­zessbevollmächtigten mit einer Vollmacht gemäß § 141 ZPO auftre­ten zu lassen.

                E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  I.

 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht sachlich zuständig. Es handelt sich nicht um einen Streit über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum, für den § 23 Nr. 2 a des Gerichtsverfassungsgesetzes die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts vorsieht. Denn die Beklagte hat das Seniorenheim zu einem gewerblichen Zweck angemietet, nicht um in den Räumen zu wohnen. Der Gesetzgeber hat die Rechtswohltat, zur Verteidigung gegen einen Vermieter vor dem Amtsgericht keinen teueren Anwalt zu benötigen, sozialpolitisch motiviert nicht einem Gewerbe­treibenden zugedacht, der monatlich eine Miete in der Größen­ordnung von 35.000 EUR zahlen kann.

 Entgegen der Meinung der Beklagten fehlt es nicht an einem Rechts­schutzbedürfnis für eine solche Klage. Denn es ist nicht ersicht­lich, wie die Kläger auf andere Weise den Besitz am Parkstift zu­rückerlangen könnten. Etwaige Zweifelsfragen bei der Vollstreckung nach § 885 der Zivilprozessordnung (ZPO) hindern nicht die Vollstreckbarkeit des erstrebten Herausgabetitels. Auch das Ober­landesgericht verurteilte im Vorprozess zur Räumung und Herausga­be, ohne die Heimbewohner gefährdet zu sehen.

                                          

                                 II.

 Die Klage ist auch begründet, ohne dass eine Beweisaufnahme veran­lasst ist. Der Anspruch auf Räumung und Herausgabe folgt (zu­mindest) aus § 985 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach die­ser Vorschrift kann ein Eigentümer von dem Besitzer einer Sache deren Herausgabe verlangen. Zwar darf der Besitzer die Herausgabe nach § 986 BGB verweigern, wenn er - oder der mittelbare Besit­zer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet - dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Indes gibt der alte Betrei­bervertrag vom März 1996 der Beklagten kein Recht mehr zum Be­sitz. Als Untermietverträge verschaffen die Betreiberverträge der Beklagten kein vertragliches Recht zum Besitz gerade gegenüber den klagenden Eigentümern (vgl. § 556 Abs. 3 a.F./546 Abs. 2 n.F. BGB).

 Allerdings stünde dem Herausgabeverlangen der Kläger die Arglist­einrede des § 242 BGB im Wege, wenn sie verpflichtet wären, an­stelle des D. e.V. in einen Untervertrag einzutreten, welcher der Beklagten ein mietvertragliches Recht zum Besitz geben würde.

 Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist nicht deutlich ge­worden, ob der Betreiber des Parkstifts auch die Wohnräume ange­mietet und an alte Menschen untervermietet hat. Gegebenenfalls gä­be es zwei gewerbliche Zwischenmieter und nicht nur einen, wie § 549a a.F./565 n.F. BGB es voraussetzt. Dass die C. GmbH das Son­dereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer verwaltet (vgl. Sei­te 1 des Protokolls), hat den Anschein erweckt, als würde die C. GmbH die einzelnen Apartments im Namen der Wohnungseigentümer an die Nutzer vermieten. Erst die Beklagte hat in einem Schriftsatz nach der mündlichen Verhandlung, sich auf § 565 n.F. BGB beru­fend, deutlich werden lassen, dass sie es ist, welche die Apart­ments (maW: die Heimplätze) an die alten Menschen vermietet. Neu­er Sachvortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung kann nach § 296 a ZPO im Urteil nicht mehr berücksichtigt werden -von den hier nicht vorliegenden Ausnahmen der §§ 139 Abs.5, 283 ZPO ein­mal abgesehen. Der in § 296 a ZPO gleichfalls genannte § 156 ZPO ist recht besehen keine Ausnahme von diesem Grundsatz, will ihn vielmehr wahren.

 Der alte Untervertrag vom März 1986 kann der Beklagten in keinem Fall mehr helfen. Denn wenn die Kläger nach § 565 BGB von Geset­zes wegen als neuer Vermieter -als Hauptvermieter anstelle des bisherigen Untervermieters- in diesen Mietvertrag der Beklagten kraft Gesetzes eingetreten wären oder aber durch rechtsgeschäft­liches Handeln im Sinne von § 16 Vertragspartei geworden wären, so wären sie berechtigt gewesen, diesen Untervertrag gemäß seinem § 2 mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. März 2005 zu kündi­gen; was sie im August 2004 getan haben.

 Der neue Untervertrag "vom 14.06.02" wäre für die Eigentümer erst zum 30.06.2032 kündbar, hilft der Beklagten aber deshalb nicht zu einem Bleiberecht im P., weil bestritten ist und nicht feststeht, dass der D. e.V. diesen Vertrag wirklich zu einer Zeit schloss, als der Hauptvertrag zwischen den Klägern und dem D. e.V. noch bestand, also in der Zeit vor dem 01.07.2003. Die Kläger bestreiten, dass der Vertrag wirklich am behaupteten Tag geschlossen wurde. Dieses Bestreiten ist wirksam, zumal Argwohn im Verhalten des D. e.V. Nahrung findet. Wenn er schon im Juni 2004 dem Oberlandesgericht den Betreibervertrag vorlegen wollte, so hätte es der gültige sein müssen und nicht der abgelöste. Ange­sichts der Formulierung in der "Präambel" und des § 5 Abs. 2 am Ende löste der neue Vertrag den alten spätestens mit Wirkung ab 01.01.2003 ab. Der Vertrag selbst beweist im Verhältnis zu den Klägern nicht, dass der D. e.V. und die Beklagte ihn mit einem zutreffenden Datum versahen. Ebenso wie die Beklagte die Beweis­last für die Echtheit der Urkunde hat, so trägt sie auch die Be­weislast für das Datum, wann er geschlossen wurde.

 Es ist nicht geboten, gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, die Richtigkeit des Datums unter Beweis zustellen. Denn das vorlie­gende Urteil beruht letztlich nicht auf der Beweisfälligkeit der Beklagten. Hätten der D. e.V. und die Beklagte den neuen Unter­vertrag vor Ablauf des 31.03.2003 geschlossen, so würde der Ver­trag die Kläger gleichwohl nicht binden, zumindest nicht hin­sichtlich der überlangen Laufzeit. Die folgenden Ausführungen un­terscheiden zwei Fälle: Geltung des § 565 BGB einerseits und des­sen Nichtanwendbarkeit andererseits. Soll ein Mieter (hier: der D. e.V.) nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten (der Beklagten) zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt nach § 565 Abs. 1 n.F. BGB (entspricht § 549a a.F.) der Ver­mieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses (gemeint: des Hauptvertrages) in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhält­nis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Falls § 565 BGB pri­ma facie anwendbar ist, so kommt eine so genannte teleologische Re­duktion dieser Vorschrift in Betracht, weil sie den Bewohner, der sich (typischerweise) in einer Wohnung eingerichtet hat und hei­misch fühlt, nicht rechtlos dem Räumungsverlangen des Eigentümers ausgesetzt sehen will. Hingegen ist es nicht das Ziel des § 565 BGB, dass zwei Zwischenmieter gemeinsame Sache machen können, um dem nachgeordneten Zwischenmieter aus derselben Unternehmensfami­lie für Jahrzehnte die Pfründe zu sichern, obgleich es dem Eigen­tümer gelungen ist, seine stark belastete Rechtsbeziehung mit dem übergeordneten Zwischenmieter zu lösen. Als Kompromiss zwischen der gesetzgeberischen Zielsetzung und der Handlungsfreiheit des Eigentümers bieten sich zwei Lösungen an: Die Kündigungsmöglich­keit nach dem Gesetz zu bemessen oder ein Vertragseintritt unter­bleibt mit der Folge, dass (auch) der nachgeordnete Zwischenmie­ter aus der Kette der Rechtsbeziehungen ausscheidet und der Eigen­tümer in den Mietvertrag zwischen dem nachgeordneten Zwischenmie­ter und dem Endmieter (Bewohner) eintritt. Letzterer würde also den Schutz genießen, den der Gesetzgeber ihm gewähren will. Nicht begünstigt von § 565 BGB würde der gewerbliche Zwischenmieter, der nach der ratio legis ohnehin nicht zur Zielgruppe des § 565 BGB gehört. Dass § 565 BGB den Eigentümer (Hauptvermieter) nicht ausnahmslos an den ihm fremden Vertrag bindet, ist auch die An­sicht von MünchKomm-Häublein,BGB 4.A.,§ 565 RdNr.10 zur Unzumut­barkeit der Vertragsübernahme.

 Falls § 565 BGB im vorliegenden Fall unanwendbar ist, so wird ei­ne ähnliche Problematik im Zusammenhang mit § 16 des Hauptver­trages entscheidungserheblich. Diese Klausel bewirkt nicht, dass die Kläger ohne weiteres (landläufig: automatisch) Vertrags­partner der Beklagten geworden sind; das wäre ohne ein Rechtsge­schäft zwischen den Parteien nicht möglich (vgl. §§ 414, 415 BGB). Der Vertrag würde -dem Prinzip nach- nur eine (einklagbare) Pflicht der Kläger begründen, in der Gestalt eines dreiseitigen Vertrages sui generis anstelle des D. e.V. in den Untervertrag mit der Beklagten einzutreten. Die Verpflichtung der Kläger hier­zu bestünde selbst dann nur nach Maßgabe der §§ 157, 242 BGB, stünde also unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben. Die Kläger müssten einen solchen Vertrag nicht übernehmen, der nicht der Ver­kehrssitte entspricht, beispielsweise wegen einer ungewöhnlich langen Laufzeit. Deutlich kürzer als die 30 Jahre des neuen Ver­trages waren die Laufzeiten des Hauptvertrages von 1983 und des ersten Untervertrages von 1986. Würde man den Verlängerungsver­trag zwischen den gewerblichen Zwischenmietern gerade hin­sichtlich der Laufzeit als für die Kläger verbindlich ansehen, so wäre es den Zwischenmietern gelungen, das Betreiberverhältnis rund ein halbes Jahrhundert in der Unternehmensgruppe zu halten, obgleich nach den ersten zehn Jahren eine ungewöhnliche Zahl von Rechtsstreitigkeiten augenscheinlich gemacht hat, das die Partei­en nicht mehr zueinander passen. § 544 BGB lässt die Wertung des Gesetzgebers erkennen, dass Parteien jedenfalls nicht länger als dreißig Jahre an ein Mietverhältnis gebunden sein sollen, selbst wenn sie dies bei Vertragsbeginn übereinstimmend wollten.

 Auch wenn Tatsachenbehauptungen im Schriftsatz der Beklagten vom 14.4.2005 nicht mehr berücksichtigt werden können, so sei doch darauf hingewiesen, dass die auszugsweise vorgelegten Betreiber­verträge unter den Gesichtspunkten der Verkehrssitte (§ 157 BGB) und der Zumutbarkeit nicht sehr aussagekräftig sind. Es macht ei­nen Unterschied, ob der erste Vertrag mit den Eigentümern auf zwanzig Jahre bemessen wird, etwa um eine Bank zur Finanzierung zu bewegen, oder ob ein Anschlussvertrag abgelaufenen zwanzig Jah­ren weitere zwei Jahrzehnte hinzufügt -oder gar drei Jahrzehnte wie im vorliegenden Fall.

 Den Klägern ist darin Recht zu geben, dass der D. e.V. seine Rechtsmacht missbrauchte, indem er ohne Abstimmung mit den Eigen­tümern und Hauptvermietern in der Endphase seines eigenen Mietver­hältnisses einen laufenden Untervertrag ersetzte durch einen ande­ren, der, wäre das Vorhaben gelungen, jene für 29 Jahre über das eigene Mietverhältnis hinaus in einen (Unter-) Vertrag zwingen würde, den sie nie mitgestalten konnten. Die Rechtsprechung ent­wickelte schon zum alten Schuldrecht eine Fülle von Pflichten im vorvertraglichen und im vertraglichen Schuldverhältnis, ins­besondere Informationspflichten und Schutzpflichten (vgl. Pal­andt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 59. A., § 242 RdNr. 23-37 so­wie 38ff., beispielsweise RdNr.40 zum Rechtsmissbrauch, RdNr.43, 44; § 164 RdNr.13,14). Das neue, allgemein ab 2002, für Dauer­schuldverhältnisse ab 2003 geltende Schuldrecht (Art. 229 § 5 EGBGB) hat die vorhandene Rechtsprechung in § 241 Abs. 2 BGB ver­ankert. Danach kann ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Das abgestimmte Vorgehen des D. e.V. und der Beklagten war besonders rücksichtslos gegenüber dem be­kannten Interesse der Eigentümer, die Verhältnisse im Parkstift grundlegend umzugestalten.

 Lebensfremd erschiene dem unterzeichnenden Richter die Annahme, der D. e.V. und die Beklagte hätten die Lage und Aussichten nicht im Einzelnen besprochen, als sie daran gingen, ihren laufen­den Betreibervertrag zur ersetzen durch einen neuen, welcher der Beklagten für weitere drei Jahrzehnte einen Platz im Parkstift si­chern würde. Die beiden Zwischenmieter hatten damals die gleiche Adresse, wurden dem Anschein nach also vom gleichen Büro aus ge­führt, vielleicht sogar am selben Schreibtisch. Die Beklagte hat nichts getan, um solchen Vermutungen, von den Klägern nahe ge­legt, mit einer detaillierten Schilderung der Gemeinsamkeiten und der Eigenständigkeiten von D. e.V. und der Beklagten entgegen­zuwirken. - Nach alledem verstößt das Verhalten der beiden Zwi­schenmieter auch gegen die guten Sitten, sodass der neue Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.

 Nebenentscheidungen:

Die Prozesskosten fallen gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO der unter­legenen Beklagten zur Last.

Die Kläger können das Urteil nach Maßgabe der §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO schon vor seiner Rechtskraft vollstrecken.


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Entscheidung: LG Landau Aktenzeichen 4 O 424/04 vom 13.05.2005
Quelleninformation: Quelle: LG Landau online
Veröffentlicht am 22.06.2005 geändert am:22.06.2005

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Verfasser: Rechtsanwalt_Patric_Hag
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