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Vorraussetzungen für einen Insolvenzverwalter  

INSO_ALLG
Kategorie A: Insolvenzrecht:Sonstiges
Kategorie B: Anwaltsrecht:Sonstiges
Kategorie C:

Die Auswahl und Ernennung eines Insolvenzverwalters ist ein Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG.
Es besteht weder ein Anspruch eines Konkurrenten auf Bestellung zum Insolvenzverwalter im Einzelfall, noch ein Anspruch auf seine proportionale Beteiligung an der Gesamtheit der Bestellungsakte eines Insolvenzgerichts. Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich jedoch ein Anspruch des Bewerbers darauf, eine faire Chance auf Ernennung zum Insolvenzverwalter zu erhalten. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn der Bewerber willkürlich nicht zum Insolvenzverwalter bestellt wird oder wenn der Insolvenzrichter bei der Auswahl die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Freiheit der Berufsausübung grundlegend verkennt. Als Kompensation kommt ein Amtshaftungsanspruch in Betracht. Um dessen Geltendmachung vorzubereiten, ist für den Bewerber ein Antrag gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Nichtberücksichtigung zulässig.
Die Überlegung des Insolvenzrichters, dass andere Bewerber, die ihm vertraut sind und als bewährt gelten, besser als der nicht ernannte Bewerber geeignet seien, ist ein sachgerechteer Aspekt, der aber für sich genommen keine tragfähige Begründung für die Nichternennung eines Bewerbers liefert. Deshalb erlangen die gegen die Geeignetheit des Bewerbers angeführten Gründe Bedeutung. Steht diser dem Insolvenzgericht nicht ebenso oft und rasch zur Verfügung, wie andere Prätendenten, dann ist dieses Auswahlkriterium jedenfalls nicht sachwidrig.
Bisher bedarf die Entscheidung des Insolvenzrichters über die Auswahl eines Insolvenzverwalters unter Ablehnung anderer Prätendenten aus der Vorauswahlliste im Einzelfall keiner Begründung. Zur Rechtsschutzgewährleistung genügt es jedenfalls in einer Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung des Ernennungsverfahrens, dass sich der Insolvenzrichter im Verfahren gemäß §§ 23 ff. EGGVG zu seiner Praxis äußert. Der Auswahl und Ernennung eines Insolvenzverwalters durch den Richter hat eine angemessene Aufklärung der maßgeblichen Umstände voranzugehen, die im Wesentlichen im Vorauswahlverfahrren durch Einholung aussagekräftiger Informationen aus den für den Insolvenzrichter allgemein verfügbaren Quellen vorgenommen werden kann. 


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Entscheidung: OLG Koblenz Aktenzeichen 12 VA 1/04 vom 12.05.2005
Quelleninformation: Quelle: OLG Koblenz online
Veröffentlicht am 22.06.2005 geändert am:01.07.2009

Zugriffe: 2532

Verfasser: Rechtsanwalt_Patric_Hag
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