Ein Gastwirt hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um von seinem Betrieb ausgehende Gefahren für seine Gäste abzuwenden. An die Sicherheit einer Treppe in einer Gastwirtschaft sind hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere haben solche Treppen entsprechend einer Vorschrift in der Gaststättenverordnung auf beiden Seiten einen griffsicheren Handlauf aufzuweisen. Mit dieser Begründung hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts München I einem Münchner Gaststättenbesucher Schadensersatz nach dem Sturz über eine Treppe der Wirtschaft zugesprochen.
Der Kläger, ein älterer Herr, betrat am 13.05.2002 mittags die Gaststätte, um in den im Untergeschoss gelegenen Gasträumen ein Mittagessen einzunehmen. Es führt eine schmale, verhältnismäßig steile Treppe nach unten, die von oben betrachtet, nur auf der linken Seite über einen Handlauf verfügte. Es gibt noch einen anderen bequemen Zugang zu den Gasträumen über eine breitere Treppe. Der Kläger verlor auf der Treppe den Halt und stürzte nach unten. Dabei brach er sich beide Handgelenke. Zwei Mitarbeiter der Gaststätte leisteten erste Hilfe. Wegen seiner Verletzungen und der Beschädigung seines Maßanzugs und seiner Schuhe verlangte der Gast Schadensersatz in Höhe von rund 1.500,-- ¤ sowie ein angemessenes Schmerzensgeld.
Vorsitzender Richter am Landgericht Grossmann verurteilte den Betreiber der Gaststätte am 24.03.2005 zur Zahlung von 1.000,-- ¤ Schmerzensgeld und wies die Klage im übrigen ab. Zur Begründung führte Richter Grossmann aus, der Betreiber der Gaststätte habe eine gegenüber dem Gast bestehende Schutzpflicht verletzt, indem es die Treppe nicht in verkehrssicherem Zustand gehalten habe. Die Treppe sei verhältnismäßig steil; die Stufen wiesen eine unebene Trittfläche auf. Insbesondere für Rechtshänder, die die Treppe hinabsteigen, würde ein zusätzlicher Handlauf ein erhebliches Mehr an Schutz bedeuten. Diese angezeigte und auch zumutbare Maßnahme habe die Beklagte zum Schutze ihrer Gäste nicht getroffen. Sofern Belange des Denkmalschutzes einer verkehrs-sicheren Ausgestaltung der Treppe entgegengestanden haben sollten, hätte die Treppe eben nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen. Man müsse davon ausgehen, dass der Sturz des Klägers hätte verhindert werden können, wenn – wie die Verkehrssicherungspflicht es erfordert – die Treppe auf beiden Seiten einen Handlauf gehabt hätte, so dass der Kläger sich auf beiden Seiten hätte festhalten können.
Allerdings treffe den Kläger ein hälftiges Mitverschulden, da er die vorhandene und weniger steile Treppe zu den Gasträumen hätte benutzen können. Es müsse von einer Mitverursachung des Sturzes durch ein sorgfaltswidriges Verhalten des Klägers ausgegangen werden.
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Entscheidung: LG München I Aktenzeichen 6 O 14405/04 vom 23.06.2005
Quelleninformation: PM LG München online
Veröffentlicht am 11.07.2005 geändert am:11.07.2005
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Verfasser: Rechtsanwalt_Patric_Hag
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