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Faktischer Geschäftsführer einer GMBH  

INSO_Urteil
Kategorie A: Insolvenzrecht:Sonstiges
Kategorie B: Berufsrecht:Sonstiges
Kategorie C: Zivilrecht:Sonstiges

GmbHG §§ 43 Abs.1, 64

a) Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen

Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, sondern

hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser

Pflicht (hier: Ersatz von Zahlungen nach § 64 Abs. 2 GmbHG) zu tragen (i.

Anschl. an Senat, BGHZ 104, 44; 150, 61).

b) Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer

einer GmbH ist es erforderlich, daß der Betreffende nach dem

Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft

- über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung

hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des

rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die

Hand genommen hat.

- 2 -

c) In die Entscheidung, durch die der (faktische) Geschäftsführer zum Ersatz

von Zahlungen i. S. von § 64 Abs. 2 GmbHG verurteilt wird, ist der Vorbehalt

hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter

bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts

wegen aufzunehmen (Ergänzung zu BGHZ 146, 264).

BGH, Urteil vom 11. Juli 2005 - II ZR 235/03 - OLG Stuttgart

LG Ellwangen


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Verweis: http://www.bundesgerichtshof.de/
Entscheidung: BGH Aktenzeichen II ZR 235/03 vom 11.07.2005
Quelleninformation: http://www.bundesgerichtshof.de/
Veröffentlicht am 03.04.112532 geändert am:03.04.112532

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Verfasser: Rechtsanwalt_Patric_Hag
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Rechtsanwalt Patric Hag
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