Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-fahrens gestellt worden ist, bleibt für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02 - AG Wuppertal - LG Wuppertal
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Entscheidung: BGH Aktenzeichen IX ZB 418/02 vom 09.02.2006
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 20.03.2006 geändert am:20.03.2006
Zugriffe: 2618
Verfasser: Rechtsanwalt_Patric_Hag
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