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Ungeschützter Geschlechtsakt kann strafbar sein!  

STA_Urteile
Kategorie A: Strafrecht:Straftaten
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BGH bestätigt weiterhin die Rechtsprechung zur Verbreitung von  ansteckenden Krankheiten.
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Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle  Nr. 20/2002

Verurteilung eines Rappers, der mindestens vier Frauen mit dem HI -Virus infizierte, bestätigt

Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten im Juli 2001 u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in 20 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts litt der Angeklagte unter einer HIV-Infektion, als er im Oktober 1999 aus New York nach Stuttgart kam. Obwohl er zumindest damit rechnete, infiziert zu sein, und obwohl der Angeklagte die Folgen und die Übertragungswege der Krankheit kannte, suchte er gezielt ungeschützten Geschlechtsverkehr mit möglichst vielen, zum Teil noch jugendlichen Partnerinnen. Den Frauen, die ihn als Diskjockey und angeblichen Bruder "Scorpios" umschwärmten, verschwieg er seine Vermutung. Sprachen sie ihn ausdrücklich auf eine Infektion an, zerstreute er ihre Bedenken durch bewußt falsche Auskünfte. Er gab etwa an, er habe sich mit negativem Ergebnis einem AIDS-Test unterzogen. Auch nachdem ihm seine Ehefrau im Februar 2000 mitgeteilt hatte, daß er sie angesteckt habe, änderte er sein Verhalten nicht. Gegenüber einem Bekannten brüstete er sich, er habe eine seiner Partnerinnen "verbrannt". Bis zu seiner Festnahme im November 2000 steckte der Angeklagte vier Frauen an, bei neun weiteren Opfern war eine Infektion nicht nachweisbar oder es ließ sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit klären, daß der Angeklagte der Verursacher war.

Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Angeklagten. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Beschluß vom 5. Februar 2002 - 1 StR 570/01

Karlsruhe, den 26. Februar 2002 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-422 Telefax (0721) 159-831


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Entscheidung: BGH Aktenzeichen 1 StR 570/01 vom 05.02.2002
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 31.03.106623 geändert am:27.04.111603

Zugriffe: 995

Verfasser: Hag
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