Zum Recht der freien Meinungsäußerung in der politischen Auseinandersetzung.
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.....Das Landgericht hatte über eine Unterlassungsklage eines Bürgermeisters zu entscheiden, der vom Sprecher einer Bürgerinitiative brieflich heftig attackiert worden war. So hatte der Beklagte geäußert, die Politik des Klägers – Bürgermeisters – sei widerlich und pharisäisch, beruhe auf Lug und Trug und erinnere an Stasi- Methoden, die Demokratie werde mit Füßen getreten, der Bürgermeister könne nur noch mit Heimlichkeiten und Vetternwirtschaft überleben. Das Gericht stufte nun diese Vorwürfe wegen ihres tatsächlichen Hintergrunds als in der politischen Auseinandersetzung noch zulässige Werturteile ein. Der Meinung des Klägers, es handle sich teils um unzutreffende Tatsachenbehauptungen, teils um pure Schmähkritik und Formalbeleidigungen, deren einziger Zweck die Herabsetzung und Beschimpfung des Gegners sei, folgte es nicht:Hintergrund war eine von der Gemeinde geplante Bebauung eines Ortsteils mit einer Tag und Nacht geöffneten Tankstelle und einem Fast-food-Restaurant, gegen die sich eine Bürgerinitiative aus Anliegern mit dem Beklagten als Sprecher zur Wehr setzte. In 2 Briefen an die Gemeinde und an mögliche Investoren hatte der Beklagte dem Kläger die Begünstigung einzelner Anlieger bei den Erschließungsbeiträgen vorgeworfen und vor allem auch die mangelnde Beteiligung von Bürgerinitiative und Stadtratsfraktionen an der Planung kritisiert. In diesem Zusammenhang waren auch die oben zitierten und vom Kläger beanstandeten Äußerungen des Beklagten gefallen..Das Gericht verneinte nun im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung des Beklagten und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers einen Unterlassungsanspruch. Es verwies darauf, dass hier ein Politiker im Rahmen des politischen Meinungskampfes angegriffen worden sei. Nach der Rechtsprechung auch des Verfassungsgerichts trete das Persönlichkeitsrecht des Politikers grundsätzlich hinter die Meinungsfreiheit zurück. Wer im öffentlichen Meinungskampf als Politiker Position beziehe, müsse sich im Interesse einer freien politischen Auseinandersetzung durchaus auch überspitzte Kritik gefallen lassen. Die beanstandeten Äußerungen seien auch nur an einen begrenzten Personenkreis gerichtet gewesen. Im übrigen habe der Beklagte trotz der Fülle seiner Beschimpfungen nie den Bezug zum geplanten Bauvorhaben verloren und immer wieder die unzureichende Bürgerbeteiligung und die ungleiche Behandlung der Anlieger kritisiert.Insgesamt würden sich deshalb die angegriffenen Äußerungen als generalisierende und moralisierende Schlussfolgerungen aus dem zum Teil überhaupt unwidersprochen gebliebenen Verhalten des Klägers darstellen, die wegen ihres Bezugs zu den Diskussionen um das Bauvorhaben nicht als pure Schmähkritik oder als Formalbeleidigungen beanstandet werden könnten. Die Klage wurde abgewiesen!
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Hierbei ging es zwar um eine zivilrechtliche Unterlassungsklage, trotzdem wurde dieser Artikel dem Bereich des Strafrechts zugeordnet, weil der Schwerpunkt der Entscheidung die Abgrenzung einer Beleidung zur politischen Meinungsäußerung beinhaltet.
Entscheidung: LG Memmingen Aktenzeichen vom
Quelleninformation: Quelle: Mitteilung AG Menningen (07.04.2003)
Veröffentlicht am 16.10.106765 geändert am:11.11.111605
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Verfasser: Rechtsanwalt_Patric_Hag
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