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Bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen handelt es sich regelmäßig um Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers, die von ihm beeinflussbar sind und somit abgestellt werden können. Die Rechtsprechung verlangt bei der verhaltensbedingten Kündigung in aller Regel eine vorherige Abmahnung. Auf diese kann verzichtet werden, wenn das Verhalten so gravierend ist, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung darf aber nur ausgesprochen werden, wenn dem Arbeitgeber keine anderen milderen Mittel, z.B. Versetzung, Änderungskündigung, zur Verfügung stehen oder zumutbar sind. Auch das Verhalten des Arbeitnehmers bzgl. vorheriger Abmahnungen ist zu berücksichtigen.
Im Übrigen sollte auf jeden Fall eine Anhörung des Arbeitnehmers erfolgen, um auch von ihm eine Stellungnahme zu seinem Verhalten zu erhalten. Übersicht über verhaltensbedingte Kündigungsgründe, die aber immer am Einzelfall überprüft werden müssen: Alkohol am Arbeitsplatz Arbeitskampf, soweit der Streik rechtswidrig ist Arbeitsleistung, bewusstes Zurückhalten Arbeitspapiere, Nichtvorlage Arbeitsschutzbestimmungen, Verstoß Arbeitsverweigerung, beharrliche Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen Betriebsfrieden, Störung Betriebsordnung, Verstoß Eidesstattliche Versicherung, bei Vertrauensstellung Fehlzeiten, häufig und unentschuldigt. Führerscheinentzug bei Kraftfahrern Geldentnahme durch Kassierer/in Geschenkannahme, Schmiergeld Konkurrenztätigkeit Krankfeiern, Ankündigung, für den Fall, dass eine bestimmte Tätigkeit verrichtet werden müsse Nebentätigkeit, unerlaubte Nebenpflichten, Verletzung, z.B die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit, die Aufnahme einer Nebentätigkeit während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Pausenüberziehen, häufig Politische Betätigung, soweit sie erhebliche Störung des Betriebsablaufs darstellt Rauchverbot, Verstoß Schlechtleistung, überdurchschnittliche Schwangerschaftsabbruch, u. U. bei Tendenzträgern (Kirche) Schwarzfahrten mit Dienstfahrzeug Spesenbetrug Straftaten, soweit Bezug zur Tätigkeit Tätlichkeiten Telefongespräche, private Überstundenverweigerung bei zulässiger Anordnung Unpünktlichkeit, häufige Urlaub, eigenmächtiger Antritt Urlaubsüberschreitung Verlassen des Arbeitsplatzes während der Arbeitszeit Vorstrafen, soweit Bezug zur Tätigkeit Wettbewerbsverbot, Verstoß Zuspätkommen, häufiges
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