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Verhaltensbedingte Kündigung (inkl. Gründe)  

Arbeitsrecht_Allg
Kategorie A: Arbeitsrecht:Kündigung
Kategorie B:
Kategorie C:
Aus diesen Gründen kann eine verhaltsensbedingte Kündigung ausgesprochen werden.
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Bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen handelt es sich regelmäßig um Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers, die von ihm beeinflussbar sind und somit abgestellt werden können.

Die Rechtsprechung  verlangt bei der verhaltensbedingten Kündigung in aller Regel eine vorherige Abmahnung. Auf diese kann verzichtet werden, wenn das Verhalten so gravierend ist, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus nicht zugemutet werden kann.

Die Kündigung darf aber nur ausgesprochen werden, wenn dem Arbeitgeber keine anderen milderen Mittel, z.B. Versetzung, Änderungskündigung, zur Verfügung stehen oder zumutbar sind. Auch das Verhalten des Arbeitnehmers bzgl. vorheriger Abmahnungen ist zu berücksichtigen.

Im Übrigen sollte auf jeden Fall eine Anhörung des Arbeitnehmers erfolgen, um auch von ihm eine Stellungnahme zu seinem Verhalten zu erhalten.

Übersicht über verhaltensbedingte Kündigungsgründe, die aber immer am Einzelfall überprüft werden müssen:

Alkohol am Arbeitsplatz
Arbeitskampf, soweit der Streik rechtswidrig ist
Arbeitsleistung, bewusstes Zurückhalten
Arbeitspapiere, Nichtvorlage
Arbeitsschutzbestimmungen, Verstoß
Arbeitsverweigerung, beharrliche
Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen
Betriebsfrieden, Störung
Betriebsordnung, Verstoß
Eidesstattliche Versicherung, bei Vertrauensstellung
Fehlzeiten, häufig und unentschuldigt.
Führerscheinentzug bei Kraftfahrern
Geldentnahme durch Kassierer/in
Geschenkannahme, Schmiergeld
Konkurrenztätigkeit
Krankfeiern, Ankündigung, für den Fall, dass eine bestimmte Tätigkeit verrichtet werden müsse
Nebentätigkeit, unerlaubte
Nebenpflichten, Verletzung, z.B die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit, die Aufnahme einer Nebentätigkeit während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
Pausenüberziehen, häufig
Politische Betätigung, soweit sie erhebliche Störung des Betriebsablaufs darstellt
Rauchverbot, Verstoß
Schlechtleistung, überdurchschnittliche
Schwangerschaftsabbruch, u. U. bei Tendenzträgern (Kirche)
Schwarzfahrten mit Dienstfahrzeug
Spesenbetrug
Straftaten, soweit Bezug zur Tätigkeit
Tätlichkeiten
Telefongespräche, private
Überstundenverweigerung bei zulässiger Anordnung
Unpünktlichkeit, häufige
Urlaub, eigenmächtiger Antritt
Urlaubsüberschreitung
Verlassen des Arbeitsplatzes während der Arbeitszeit
Vorstrafen, soweit Bezug zur Tätigkeit
Wettbewerbsverbot, Verstoß
Zuspätkommen, häufiges


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Entscheidung: Aktenzeichen vom
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 16.12.106775 geändert am:20.06.111604

Zugriffe: 1116

Verfasser: Rechtsanwalt_Patric_Hag
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Rechtsanwalt Patric Hag
Brandenburgische Str. 42, 10707 Berlin
Tel./Fax: 0700/42400000 (Bürozeiten 12-19 Uhr)
http://www.rhag.de


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