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Kündigungsverbote und Zustimmungspflicht  

Arbeitsrecht_Allg
Kategorie A: Arbeitsrecht:Kündigung
Kategorie B:
Kategorie C:

Für einzelne, besonderes geschützte Personengruppen bestehen besondere Kündigungsbeschränkungen. Der Arbeitgeber darf nicht kündigen bzw. benötigt die Zustimmung einer Behörde.


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Schwerbehinderte
Nach § 15 Schwerbehindertengesetz bedarf die Kündigung eines Schwerbehinderten der vorherigen Zustimmung durch die Hauptfürsorgestelle.

Schwangere
Nach § 9 Mutterschutzgesetz ist die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Schwangerschaft unzulässig, wenn die Schwangerschaft dem Arbeitgeber spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wurde.
Ausnahmsweise kann nach § 9 III Mutterschutzgesetz die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung auch einer Schwangeren für zulässig erklären

Im Erziehungsurlaub
Nach § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz ist die Kündigung des Arbeitnehmers sechs Wochen vor Antritt und während des Erziehungsurlaubs nur mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde zulässig.

Betriebsräte, Jugendvertreter
Nach § 15 Kündigungsschutzgesetz i.V.m. § 103 BetrVG ist die ordentliche Kündigung von Beriebsräten und Jugendvertretern während ihrer Amtszeit und bis zum Ablauf von 12 Monaten nach ihrer Amtszeit ausgeschlossen.
Zur außerordentlichen Kündigung während der Amtszeit eines Betriebsratsmitglieds oder Jugendvertreters ist die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats (mit Ausnahme des zu kündigenden Mitglieds) erforderlich.
Zur außerordentlichen Kündigung innerhalb von 12 Monaten nach der Amtszeit genügt die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz.

Wehrdienstleistende
Nach § 2 Arbeitsplatzschutzgesetz darf das Arbeitsverhältnis eines Wehrpflichtigen ab der Zustellung des Einberufungsbefehls bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes und während Wehrübungen nicht gekündigt werden. Ausnahmen für kleine Betriebe möglich.

Zivildienstleistende
Nach § 78 Zivildienstgesetz für Zivildienstleistende darf das Arbeitsverhältnis ab der Zustellung des Zivieldienstbescheides bis zur Beendigung des Zivildienst nicht gekündigt werden. Ausnahme für kleine Betriebe möglich.

Auszubildene
Nach Ablauf der Probezeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Eine Kündigung kommt nur noch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes als außerordentliche Kündigung in Betracht.


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Entscheidung: Aktenzeichen vom
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 30.01.106776 geändert am:30.04.111604

Zugriffe: 1060

Verfasser: Rechtsanwalt_Patric_Hag
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Rechtsanwalt Patric Hag
Brandenburgische Str. 42, 10707 Berlin
Tel./Fax: 0700/42400000 (Bürozeiten 12-19 Uhr)
http://www.rhag.de


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