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Kindergeldstreichung  

Familie_Urteile
Kategorie A: Steuerecht:Sonstiges
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Kategorie C:
Verzicht auf freiwillig zugesagtes Weihnachtsgeld kann Überschreitung des Grenzbetrags und Wegfall des Kindergelds nicht verhindern
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Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind nur dann, wenn dessen Einkünfte und Bezüge einen bestimmten Jahresbetrag (sog. Grenzbetrag) nicht übersteigen. Selbst bei geringfügigem Überschreiten dieses Grenzbetrags verliert der Kindergeldberechtigte für das ganze Jahr den Anspruch auf Kindergeld. Das Gesetz bestimmt weiterhin, dass ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge der Anwendung dieser Regelung nicht entgegensteht.

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in seinem Urteil vom 11. März 2003 VIII R 16/02 nunmehr entschieden, dass ein solch unbeachtlicher Verzicht (§ 32 Abs. 4 Satz 9 EStG 2002) auf zustehende Einkünfte und Bezüge selbst dann vorliegt, wenn das Kind gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Zahlung von Weihnachtgeld verzichtet, bevor der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Zahlung von Weihnachtgeld zugesagt hat. Nach seiner Auffassung ist allein ausschlaggebend, ob das Kind mit dem Ziel der Erhaltung des Kindergeldanspruchs Vereinbarungen trifft, die dazu führen, dass ein Weihnachtsgeldanspruch nicht geltend gemacht werden kann, der ohne eine solche Vereinbarung bestanden hätte. So lag es im Streitfall. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts hatte der Sohn des Klägers auf das Weihnachtsgeld verzichtet, weil er sonst den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten und damit der Kläger für das ganze Jahr der Anspruch auf Kindergeld verloren hätte.
Quelle: Bundesfinanzhof Pressemitteilung Nr. 26 vom 23. Juli 2003

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Hier weicht das Gericht vom Grundsatz ab, dass nur die gezahlten Beträge steuerrechtlich vollumfänglich zu würdigen sind und nicht der hypothetische Verdienst.

Entscheidung: Aktenzeichen vom
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 29.01.106798 geändert am:08.02.111599

Zugriffe: 994

Verfasser: Hag
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