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Namensänderung durch die Eltern nur bis 18 Jahre  

Familie_Urteile
Kategorie A: Familienrecht:Kinder
Kategorie B: Verfassungsrecht:Sonstiges
Kategorie C:
29.10.2003 "Namenserteilung durch den sorgeberechtigten Elternteil"
Beschluss vom 10.10.2003, Az.: 16 T 13205/03
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Der 17jährige Sohn trägt seit seiner Geburt den Namen seiner alleinerziehenden Mutter. Nach dem Wunsch seiner Mutter soll ihr Sohn nun den Familiennamen des Vaters erhalten. Sie verfasste deshalb etwa einen Monat vor dem 18. Geburtstag ihres Sohnes eine entsprechende Erklärung und sandte diese zusammen mit der Einwilligung des Sohnes an den Vater. Dieser sollte die Schriftstücke zusammen mit seiner Zustimmungserklärung an das Standesamt in München weiterleiten. Tatsächlich willigte der Vater auch in die Namensänderung ein. Sämtliche Unterlagen gingen aber erst am 7.11.2002, sieben Monate nach dem 18. Geburtstag des Sohnes, beim Standesamt in München ein.

Die Standesbeamtin verweigerte die Namensänderung: Das Namenserteilungsrecht der allein sorgeberechtigten Mutter ende mit der Volljährigkeit des Sohnes. Die notwendigen Erklärungen seien dem Standesamt nicht rechtzeitig vor dem 18. Geburtstag des Kindes zugegangen.

Die 16. Zivilkammer des Landgerichts München I hat nun entschieden, dass der Standesbeamte im Geburtenbuch den gewünschten Namen des Vaters nicht vermerken darf. Sie wies eine Beschwerde gegen die gleichlautende Entscheidung des Amtsgerichts München zurück. Die Richter führten aus, die Befugnis der allein sorgeberechtigten Mutter zur Namenserteilung gemäß § 1617 a BGB entfalle mit der Volljährigkeit des Kindes. Sie hätte die Namensänderung vor dem 18. Geburtstag ihres Sohnes beantragen müssen, wobei es aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf den Zugang der Namenserteilungserklärung der Mutter beim Standesamt ankomme. Die Einwilligung des Vaters hätte auch nach Eintritt der Volljährigkeit nachgereicht werden können. Die Mutter hätte also rechtzeitig ihre Erklärung an das Standesamt schicken müssen und dies nicht dem Vater überlassen dürfen.
(Pressesprecherin: RiLG'in H. Weber)
Quelle: Pressemitteilung LG München I

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Entscheidung: LG München I Aktenzeichen 16 T 13205/03 vom 10.10.2003
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 10.01.106880 geändert am:02.01.111604

Zugriffe: 1122

Verfasser: Hag
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