Zur Darlegungslast des Vermieters bei Hausmeisterkosten als Mietnebenkosten!.
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Der Vermieter muss nachweisen können, welche Aufgaben der Hausmeister des Wohnhauses zu erledigen hat. Kann er dieses nicht, so dürfen nicht ohne weiteres die Kosten für den Hausmeister als Nebenkosten abgerechnet werden. (Amtsgericht Düren , Az 47 C 36/02). Das Amtsgericht Frankfurt am Main (AZ: 33C 4255/01 v. 05.06.2002 -) verlangt auch, dass im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes der Vermieter darzulegen hat, warum seine Hausmeisterkosten deutlicht über dem Durchschnitt liegen. Das Amtsgericht Berlin-Mitte, (Az.: 18 C 259/01 v. 31.10.2001) verlangte ebenfalls eine Darlegung, wenn für einen Hausmeister 45.000,00 DM abgerechnet werden, weshalb dann noch ein Hausreinigungs- und Winterdienst in Höhe von 22.000 DM benötigt wird.
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Entscheidung: Amtsgerichte Zivilsachen Aktenzeichen vom
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 07.06.106972 geändert am:08.05.111599
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Verfasser: Rechtsanwalt_Patric_Hag
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