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300 ¤ Schmerzenzgeld gegen 11 Jährigen  

Zivil_Urteil
Kategorie A: Zivilrecht:Schadensersatz
Kategorie B:
Kategorie C:
Überschreiten Kinder die Grenzen des Spielens so werden sie wie "Erwachsene" beahandelt!
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Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg in Zivilsachen 300,00 EUR Schmerzensgeld nach Kampf um die Wasserpistole

Weil ein 11-Jähriger von dem Mädchen, das er mit seiner Wasserpistole nass gespritzt hatte, sein „Tatwerkzeug“, welches sie ihm weggenommen hatte, mit Gewalt zurückerobern wollte, wurde er nunmehr zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 300,00 EUR verurteilt. Bei der Rangelei zwischen den beiden Kindern im Alter von 11 Jahren im Schwimmbad von Schönwald, Landkreis Selb, ging es um eine Wasserpistole, mit welcher der Beklagte zuvor die Klägerin nass gespritzt hatte. Nachdem sie diese ihm weggenommen hatte, verdrehte der Bub dem Mädchen bei dem Versuch, sich wieder in den Besitz des Spielzeuges zu bringen, den rechten Arm. Die dabei erlittenen Schmerzen hat das Oberlandesgericht Bamberg nunmehr (der Vorfall ereignete sich 1996) in zweiter Instanz mit 300,00 EUR abgegolten, nachdem in erster Instanz bei Landgericht Hof die Klage noch abgewiesen worden war. Die von der heute 17-jährigen Klägerin geklagten Folgeschäden an der rechten Schulter vermochte das Oberlandesgericht jedoch - sachverständig beraten - nicht mit dem Schadensereignis in Zusammenhang zu bringen, so daß es an der für eine weitergehende Verurteilung (die Klägerin hatte 5.000,00 DM Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht für Zukunftsschäden begehrt) notwendigen Ursächlichkeit fehlte. Der zuständige 8. Zivilsenat hat einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Bub aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB) und dabei die Deliktsfähigkeit eines 11-jährigen Jungen bejaht. Eine Notwehrlage oder die Einwilligung der Klägerin im Rahmen eines sozial-adäquaten Spielverhaltens wurde dagegen ausgeschlossen. Das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts Bamberg lautet: 8 U 123/01. Das Urteil ist rechtskräftig. Angewendete Vorschriften:§ 823 Abs. 1 BGB lautet: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. § 847 Abs. 1 BGB (Schmerzensgeld) lautet: Im Falle der Verletzung des Körpers oder Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. § 828 Absatz 2 Satz 1 BGB lautet: Wer das 7., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Pressemitteilung des OLG Bamberg


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Entscheidung: OLG Bamberg Aktenzeichen vom
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 27.10.106994 geändert am:11.04.111612

Zugriffe: 1090

Verfasser: Hag
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