Ranews
Freies Informationssystem


23.05.2012, 15:51 UhrUnregistered? Kostenlose Anmeldung für weiteren Zugang hier. (Anmeldung ist kostenlos)
Hauptmenü

Übersicht

Personenstand: Intersexualität, Zwitter, Hermaphrodi  

Rechtsgrundlagen
Kategorie A:
Kategorie B:
Kategorie C:
Das Gericht hat  kein drittes Geschlecht, neben männlich und weiblich, zugelassen.
------
16.07.2003 "Männlich – weiblich, oder?"  Az.: 16 T 19449/02
.
Eine 37-jährige gebürtige Münchnerin hatte beantragt, im Personenstandsregister die bisherige Geschlechtsbezeichnung "weiblich" auf "Zwitter" hilfsweise "Hermaphrodit" oder "intersexuell" bzw. "intrasexuell" abzuändern.
Bei ihrer Geburt war sie zunächst als "männlich" mit einem entsprechendem Vornamen ins Geburtenbuch eingetragen worden. Auf Antrag ihrer Eltern wurde dieser Eintrag 10 Monate später auf "weiblich" geändert und der Vorname berichtigt, da zwischenzeitlich festgestellt worden war, dass das Kind über einen weiblichen Chromosomensatz verfügte.
Zur Begründung ihres Antrags verwies die Antragstellerin darauf, dass sie sowohl mit weiblichen als auch mit männlichen Geschlechtsmerkmalen geboren worden ist. Seit Ende 1997 benutze sie wieder den männlichen Vornamen, da sie es als weniger belastend empfinde, als Mann angesprochen zu werden; sie fühle sich aber weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig.
Die für Personenstandssachen zuständige 16. Zivilkammer bestätigte eine ablehnende Entscheidung des AG München und führte aus, dass die medizinische Wissenschaft von der Zweigeschlechtlichkeit des Menschen ausgehe und die verschiedenen Formen zweifelhafter Geschlechtszugehörigkeit als Ausnahmen vom Regelfall betrachte, die aufgrund unterschiedlicher Störungen bei der Entwicklung des Embryo entstehen. "Intersexualität" komme daher als Geschlechtsbezeichnung im Personenstandsregister nicht in Betracht , da dieser Begriff kein bestimmtes Geschlecht kennzeichne. Der nach der Wissenschaft äußerst seltene Fall eines "echten" Zwitters mit Hoden und Eierstöcken lag bei der Antragstellerin nicht vor. Ob dieser Fall eines "dritten" Geschlechts auf Antrag einzutragen wäre, hat die Kammer deshalb offengelassen.

Quelle: LG München I

-----

Entscheidung: Aktenzeichen vom
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 28.07.107008 geändert am:28.07.107008

Zugriffe: 808

Verfasser: Hag
---
Besuchen Sie http://www.insolvenzhelfer.de

Weitere interessante Artikel des Verfassers



Drucken | Senden |
Anmeldung
 



 



Zum Lächeln

Personalleiter: Geliebt am ersten Tag und gehasst am letzten Arbeitstag.

-- RA Hag

Wir gedenken an
Wir erinnern uns an:


--- Hilfen ---

Allgemeine Nutzungsbedingungen | Datenschutzhinweis | Credits
-- Die RANEWS ist ein - breit angelegtes Informationssystem - zum - Thema Recht --