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"Umgangsrecht" und Haustiere (Familienrecht analog) ?  

Zivil_Urteil
Kategorie A: Familienrecht:Sonstiges
Kategorie B: Zivilrecht:Sonstiges
Kategorie C:
Viele Familien kennen die Situation!Ein Tier lebt im Haushalt mit der Familie zusammen und wird zum Familienmitglied.Die Ehepartner trennen sich und jeder Partner möchte das Tier behalten oder wenigstens besuchen dürfen. Das Familiengericht Würzburg  und das OLG Bamberg mussten entscheiden, ob in solchen Fällen das Familienrecht anlog (sinngemäß)  anzuwenden ist!
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PM 26/03

Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg in ZivilsachenFamilienrecht

Kein Umgangsrecht mit einem Hund!

Der zuständige 7. ( Familien - ) Senat des Oberlandesgerichts Bamberg hat eine Entscheidung des Familiengerichts Würzburg bestätigt, wonach es zwischen getrenntlebenden Ehegatten kein „Recht zum persönlichen Umgang“ mit einem früher gemeinsam gehaltenen Hund – etwa entsprechend den Umgangsregeln mit einem gemeinsamen Kind – gibt.

Informationen zum Sachverhalt:

Die Parteien sind in Scheidung lebende Eheleute, die während der Ehezeit zwei Labradorhündinnen hielten. Der Ehemann, der sich zunächst mit einem Verbleib beider Hunde bei der Ehefrau einverstanden erklärt hatte, begehrte nunmehr ein alle zwei Wochen von Freitag Abend bis Sonntag Abend auszuübendes Umgangsrecht mit einer der beiden Hündinnen. Zur Begründung hatte er ausgeführt, ein Tier sei nach § 90 a BGB keine Sache, also kein Hausratsgegenstand; vielmehr sei zum Wohle des Tieres eine Umgangsregelung analog den Vorschriften des Umgangsrechts mit gemeinsamen Kindern ( §§ 1684, 1685 BGB ) angebracht, zumal die Hunde für beide Ehegatten eine Art Kindersatz gewesen seien.Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg:

Der zuständige 7. ( Familien- ) Senat des Oberlandesgerichts Bamberg hat die Entscheidung des Familiengerichts Würzburg bestätigt, wonach die Regeln des Umgangsrechts mit gemeinsamen Kindern auf Tiere nicht, auch nicht analog, anwendbar seien.Auch wenn Tiere nach § 90 a BGB keine Sachen seien, so seien gleichwohl nach dieser Vorschrift die für Sachen geltenden Vorschriften auf sie entsprechend anzuwenden. Deshalb gälten für Tiere die Vorschriften der Hausratsverordnung zumindest entsprechend. Deren Regelungen kennen jedoch kein „Umgangsrecht“, sondern sehen lediglich eine Eigentumszuweisung an einen der beiden Ehepartner vor. Diese Zuweisung sei endgültig und keine bloß vorübergehende Nutzungsregelung in gegenseitigem Wechsel. Die analoge Anwendung des Umgangsrechts mit eigenen Kindern auf Tiere überschreite die Grenzen zulässiger Auslegung durch den Richter und verbiete sich daher insgesamt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg Az.: 7 UF 103/03 OLG Bamberg

1.Instanz: 3 F 567/03 Amtsgericht – Familiengericht - Würzburg

§ 90 a BGB lautet: „ Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“

§ 1684 BGB betrifft lt. Überschrift den „Umgang des Kindes mit den Eltern“ und

§ 1685 BGB den „Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen“...

 

Quelle : OLG Bamberg Pressemitteilung


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Entscheidung: OLG Bamberg Aktenzeichen 7 UF 103/03 vom
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 14.10.107039 geändert am:07.06.111610

Zugriffe: 1060

Verfasser: Hag
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