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Hinweispflichten des Gerichts  

Zivil_Urteil
Kategorie A: Anwaltsrecht:Prozessrecht
Kategorie B:
Kategorie C:
Leitsatz:  Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt auf die Möglichkeit, gemäß § 139 Abs. 5 ZPO eine Erklärungsfrist zu beantragen, hinzuweisen
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Auszug aus dem Urteil
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Soweit der Kläger hinsichtlich der prozessualen Vorgehensweise des Landgerichts rügt, dass dieses nicht rechtzeitig und in geeigneter Form auf die nach seiner Auffassung fehlende Prüfbarkeit hingewiesen habe, trifft dies nicht zu. Die Kammer hat zwar, soweit den Akten zu entnehmen, erst in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2003 auf die fehlende Prüfbarkeit hingewiesen und nichts bereits nach Eingang des Schriftsatzes des Klägers vom 2. Dezember 2002, in welchem dieser zur Frage der Prüfbarkeit Stellung genommen hatte. Ob dieser Zeitraum von rund 1 ½ Monaten (auch unter Berücksichtigung der üblichen Auslastung eines richterlichen Dezernats) nicht mehr, wie der Kläger meint, dem Erfordernis eines „frühestmöglichen“ Hinweises gemäß § 139 Abs. 4 ZPO entspricht, kann dabei dahinstehen. In diesem Fall nämlich hätte der Kläger die dafür gemäß § 139 Abs. 5 ZPO eigens vorgesehene Möglichkeit gehabt, eine weitere Erklärungsfrist zu beantragen, und zwar mit der Begründung, dass ihm eine sofortige Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich sei. Einen solchen Antrag hat der Kläger aber nicht gestellt.

Entgegen seiner Auffassung war die Kammer auch nicht etwa gehalten, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Wahrnehmung der in der Zivilprozessordnung nach deren Reform nunmehr ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit, eine Erklärungsfrist zu beantragen, „anzuregen“. Ein solches, mehr einer (unzulässigen) Beratung als einem Hinweis entsprechendes Vorgehen erfordert die Prozessleitung nicht. Etwas anderes ist auch den vom Kläger zitierten Fundstellen (S. 4 o. der Berufungsbegründung, Bl. 134 d. A.) nicht zu entnehmen. Diese betreffen Fälle, in denen Vortrag einer Partei (verfahrensfehlerhaft) als verspätet zurückgewiesen worden ist, weil der Gegner sich in der mündlichen Verhandlung dazu nicht erklärt hat und das Gericht deswegen den neuen Vortrag als streitig angesehen hat. In solchen Fällen (vgl. auch BGH, NJW 1985, 1539 ff.) ist (im Interesse der anderen Partei) die Anregung eines Schriftsatznachlasses nach § 283 in Erwägung zu ziehen, um überhaupt erst aufklären zu können, ob Vortrag streitig ist oder zugestanden wird (in letzterem Fall kommt Verspätung ja nicht in Betracht). Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch anzunehmen, dass dem in erster und zweiter Instanz identischem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Möglichkeit des Schriftsatznachlasses nach § 139 Abs. 5 unbekannt gewesen sein soll.

Entgegen der Auffassung des Klägers war der von der Kammer in der mündlichen Verhandlung erteilte Hinweis auch inhaltlich präzise genug. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Verhandlungsprotokoll allein, wohl aber aus den Gründen des (zur Beurteilung dieser Frage ebenfalls heranzuziehenden, vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, Rn. 13 zu § 139) angefochtenen Urteils, nach denen in der mündlichen Verhandlung auch auf die Einzelheiten der mangelnden Prüfbarkeit hingewiesen worden ist, zu denen ausweislich des mit dieser Formulierung in Bezug genommenen Absatzes auch die Begründung der geltend gemachten Prozentsätze gehörte. Die Unrichtigkeit dieser (Prozessgeschichte und damit inhaltlich Tatbestand) betreffenden Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger nicht in der dafür vorgesehenen Form eines Berichtigungsantrags geltend gemacht. Sie sind damit aktenkundig (§ 139 Abs. 4 ZPO).

Angesichts dessen kann der Kläger mit Vortrag zur Prüfbarkeit der in Rechnung gestellten Prozentsätze in der Berufungsinstanz nicht mehr gehört werden, § 531 Abs. 2 ZPO, weil er hierzu auf den Hinweis der Kammer schon im ersten Rechtszug hätte vortragen müssen (und - unter Wahrnehmung der ihm zustehenden Möglichkeit des § 139 Abs. 5 - auch können).

Aus diesem Grund war dem Kläger auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragte Schriftsatznachlass nicht zu gewähren. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht einmal in dem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 8. Oktober 2003, der im Übrigen an der Sache vorbeigeht und dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bietet, zu der entscheidenden Sachfrage der von ihm angesetzten Prozentsätze vorträgt.
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OLG Celle  14 U 50/03 Urteil  vom 13.11.2003

Quelle: OLG Celle,

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Entscheidung: OLG Celle Aktenzeichen 14 U 50/03 vom 13.11.2003
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 20.12.107047 geändert am:07.06.111599

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Verfasser: Rechtsanwalt_Patric_Hag
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