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"Garantiert unfallfrei"  

Zivil_Urteil
Kategorie A: Zivilrecht:Kaufrecht
Kategorie B: Zivilrecht:Schadensersatz
Kategorie C:
Wer ein Gebrauchtfahrzeug von einem Privatmann kauft, muss sich die Unfallfreiheit ausdrücklich garantieren lassen
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  Die vorformulierte Erklärung "das Kfz ist unfallfrei" erfasst keine dem Verkäufer nicht bekannten Unfallschäden aus der Zeit des Vorbesitzers und keine Bagatellschäden – so die Rechtssprechung des Landgerichts München I zum neuen Gewährleistungsrecht für Kaufverträge. Ein Privatmann türkischer Herkunft kaufte am 21.2.2003 von einem Landsmann einen gebrauchten VW-Sharan mit einer Laufleistung von 115.000 km unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Formularkaufvertrag enthielt den Vermerk "das Kfz ist unfallfrei". Tatsächlich hatte das Fahrzeug am linken hinteren Kotflügel einen Unfallschaden. Der Vorbesitzer P. hatte eine kleinere Delle für 240,93 DM reparieren lassen. P. hatte das Fahrzeug mit dem gleichen Formularkaufvertrag als "unfallfrei" an den Beklagten weiterverkauft. Der Käufer verlangte jetzt die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs wegen des Unfallschadens. Richterin Dr. Karpf wies  die Klage jedoch ab. Anders als ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler habe ein privater Verkäufer in der Regel keine ausreichenden Kenntnisse und Möglichkeiten, ein Fahrzeug gründlich zu überprüfen. Er könne nicht ohne weiteres überblicken, ob ein Fahrzeug bei einem Vorbesitzer bereits einen Schaden erlitten habe. Auf der anderen Seite müssen Käufer von Gebrauchtwagen aber damit rechnen, dass bei längerer Betriebsdauer - hier nahezu 6 Jahre - das Fahrzeug die eine oder andere äußerliche Beschädigung aufweisen kann. Das Gericht ging hier von einem Bagatellschaden aus. Beim Verkauf unter Privaten sei deshalb die Erklärung "das Kraftfahrzeug ist unfallfrei" keine umfassende Garantie der Unfallfreiheit. Dies entspreche einer gerechten Risikoverteilung. (Pressesprecherin: RiLG'in H. Weber) LG München I Urteil vom 02.10.2003, Az.: 32 O 11282/03

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Entscheidung: LG München I Aktenzeichen Az.: 32 O 11282/03 vom 02.10.2003
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 27.04.107075 geändert am:21.09.111610

Zugriffe: 1045

Verfasser: Hag
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