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Mutterschaftsgeld verfassungsmäßig?  

Verfassungsrecht_Urt
Kategorie A: Verfassungsrecht:Grundgesetz
Kategorie B: Arbeitsrecht:Sonstiges
Kategorie C:
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist grundsätzlich mit der Berufsfreiheit vereinbar. In ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung leistet sie jedoch im Widerspruch zumGleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG einer Diskriminierung von Frauen im Arbeitsleben Vorschub und stellt deshalb keineverfassungsmäßige Beschränkung der Berufsfreiheit dar. § 14 Abs. 1 desMutterschutzgesetzes ist insoweit mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzesnicht vereinbar. Dies entschied der Erste Senat desBundesverfassungsgerichts mit einer Mehrheit von fünf zu drei Stimmen.Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2005 eineverfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zu einer Neuregelung bleibtes beim bisherigen Recht. Dies hat zugleich zur Folge, dass Entscheidungen, die bisher auf diese Regelung gestützt worden sind,verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden können. Deshalb wurde dieVerfassungsbeschwerde (Vb) im Übrigen zurückgewiesen.
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--1. Zum rechtlichen Hintergrund und Sachverhalt:Frauen dürfen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nichtbeschäftigt werden. Sie erhalten in dieser Zeit Lohnersatz. DessenKosten werden zwischen Arbeitgebern, gesetzlichen Krankenkassen undStaat geteilt. Die Verteilung auf diese drei Kostenträger ist seit In-Kraft-Treten des Mutterschutzgesetzes im Jahre 1952 mehrfach verändertworden. Die zur Zeit geltende Regelung (§ 14 Abs. 1 Satz 1Mutterschutzgesetz [MuSchG]) sieht Entgeltersatzansprüche in Höhe desvor Eintritt des Mutterschutzes erzielten Nettoentgelts vor. Frauen, dieMitglied einer Krankenkasse sind, erhalten danach ein Mutterschaftsgeldvon 25 DM (13 Euro) pro Kalendertag von der Krankenkasse sowie, wenn siein einem Arbeitsverhältnis stehen, einen Zuschuss in Höhe der Differenzzu ihrem Nettoverdienst vom Arbeitgeber. Frauen, die nicht Mitgliedeiner Krankenkasse sind, erhalten ein Mutterschaftsgeld zu Lasten desBundes in Höhe von insgesamt 400 DM (210 Euro) vomBundesversicherungsamt sowie den Arbeitgeberzuschuss zumMutterschaftsgeld, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen. Da dieEinkommen gestiegen sind und das Mutterschaftsgeld seit 1968 nichterhöht worden ist, hat sich das Verhältnis von Arbeitgeberzuschuss zumMutterschaftsgeld zu Lasten der Arbeitgeber verschlechtert. Seit Januar1986 existiert zur finanziellen Entlastung von Arbeitgebern, die in derRegel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen (Kleinunternehmen),ein Ausgleichs- und Umlageverfahren. Dieses bindet die Kostenlast durchden Mutterschutz nicht mehr an die Beschäftigung von Frauen, um dadurchdrohende Beschäftigungshindernisse für Arbeitnehmerinnen im gebärfähigenAlter abzubauen. Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs derArbeitgeberaufwendungen werden durch eine Umlage von den am Ausgleichbeteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Die Umlagebeträge bemessen sichdabei nicht an der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen, sondernnach der Gesamtzahl der Beschäftigten. Auch solche Arbeitgeber sind indas Verfahren miteinbezogen, die keine Frauen beschäftigen. DasUmlageverfahren erfasst rund 90 % der Unternehmen, in denen allerdingsnur etwa ein Drittel der Arbeitnehmerinnen und ein Viertel derArbeitnehmer beschäftigt sind.Die Beschwerdeführerin (Bf) im zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerde-Verfahren beschäftigt in ihrem Unternehmen rund 100 Arbeitnehmer, davonzur Hälfte Frauen. Eine bei ihr angestellte Arbeitnehmerin wurdeaufgrund der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung nichtbeschäftigt. Die gesetzliche Krankenkasse zahlte ihr insgesamt 2500 DMMutterschaftsgeld. Die Bf weigerte sich, der Arbeitnehmerin den der Höhenach unstreitigen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von insgesamt 3335,72DM zu zahlen. § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG sei verfassungswidrig. DieArbeitsgerichte hielten hingegen die Verpflichtung der Bf zur Zahlungdes Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in allen Instanzen fürverfassungsgemäß. Dagegen richtet sich die Vb der Bf. IhreBerufsausübungsfreiheit werde durch die Zuschusspflicht zumMutterschaftsgeld unverhältnismäßig beschränkt. Der Mutterschutz liegeim vorrangigen Interesse der Gemeinschaft aller Bürger, er sei deshalbim Wesentlichen aus Steuermitteln zu finanzieren.2. In den Gründen der Entscheidung heißt es im Wesentlichen:a. Die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Arbeitgebers durch dieVerpflichtung, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten, istdurch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genügt –vorbehaltlich der aus dem Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes zuziehenden Folgerungen – auch den Anforderungen desVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes.Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers ist zur Erreichung desgesetzgeberischen Ziels, die arbeitende Mutter und das werdende Kind vorarbeitsplatzbedingten Gefahren zu schützen, geeignet und erforderlich.Die Zuschusspflicht ist für die Bf auch grundsätzlich zumutbar. Die denArbeitgebern auferlegte finanzielle Belastung ist wirtschaftlich für dieUnternehmen tragbar. Ein Arbeitgeber ist im Durchschnitt mit nur einerSchwangerschaft je Arbeitnehmerin belastet. Die Entgeltfortzahlung imKrankheitsfall erfordert für einen einzigen Monat eine höhere Summe alsder Zuschuss während des dreimonatigen Beschäftigungsverbots vor undnach der Entbindung. Die Belastung aus dem Mutterschutz trifft alleUnternehmen, sei es bei Kleinunternehmen durch Beteiligung an derUmlage, sei es bei anderen Unternehmen durch die Pflicht zur Zahlung desZuschusses der Arbeitnehmerin. Für Kleinunternehmen, die rund 90 % derArbeitgeber ausmachen, ist das Ausgleichs- und Umlageverfahreneingeführt worden. Dieses wirkt dem Risiko einer ungleichen Belastungdurch einen hohen Frauenanteil an der Belegschaft und dasZusammentreffen mehrerer Schwangerschaften entgegen. Bei mittleren undgroßen Unternehmen hat der Gesetzgeber die Belastung im Verhältnis zurLohnsumme als minimal eingeschätzt.Nach dem Grundgesetz ist der Staat verfassungsrechtlich nichtverpflichtet, die Kosten des Mutterschutzes allein zu tragen. Bei derUmsetzung der sozialpolitischen Aufgabe des Mutterschutzes hat derGesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Die damit verbundenenKosten dürfen daher von Verfassungs wegen grundsätzlich zwischen Bund,Krankenkassen und Arbeitgeber aufgeteilt werden. Trotz des gestiegenenAnteils der Arbeitgeberleistungen überwiegen bei der gebotenenGesamtbetrachtung die öffentlichen Leistungen für den Schutz von Mutterund Kind bei weitem die Belastungen der Arbeitgeber. Auch die besondereVerantwortungsbeziehung des Arbeitgebers zur Aufgabe Mutterschutz liegtvor. Die Gefahren, vor denen Mutter und Kind geschützt werden sollen,resultieren unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis. Für die gesetzlichvermutete Gefährdung ist der jeweilige Arbeitgeber verantwortlich.b. Die gebotene systematische Verfassungsinterpretation verlangt aber,das Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG zu berücksichtigen,und mittelbare und faktische Diskriminierung zu beseitigen. Die Regelungdes § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG beschränkt insoweit dieBerufsausübungsfreiheit unangemessen, weil sie dasGleichberechtigungsgebot verletzt. Dieser Schutzauftrag betrifft dieDurchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter für die Zukunft.Frauen müssen die gleichen Erwerbschancen haben wie Männer.Diesem Schutzauftrag widerspricht die Zuschusspflicht des Arbeitgeberszum Mutterschaftsgeld in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung. DasAusgleichs- und Umlageverfahren stellt wegen seiner Begrenzung aufKleinunternehmen keinen hinreichenden Ausgleich da. FaktischerDiskriminierung von Frauen wirkt der Gesetzgeber zum einen durch dasVerbot geschlechtsbezogener Benachteiligung bei der Einstellungentgegen. Zum anderen werden im Anwendungsbereich des vom Gesetzgebergeschaffenen Ausgleichs- und Umlageverfahrens ungleiche Belastungen vonUnternehmen mit unterschiedlich hohem Frauenanteil vermieden, umBeschäftigungshindernisse für Frauen zu reduzieren. Insoweit sind dieAnforderungen des Gleichberechtigungsgebots erfüllt.Das Ausgleichs- und Umlageverfahren ist jedoch auf Kleinunternehmenbeschränkt. Der Gesetzgeber hat größere Unternehmen in das Ausgleichs-und Umlageverfahren wegen des Verwaltungsaufwands nicht einbezogen. Beiihnen glichen sich im Übrigen langfristig die Höhe derMutterschaftsleistung und die Umlage aus. Derartige bloßePraktikabilitätserwägungen rechtfertigen es jedoch nicht, das Risikoeiner faktischen Diskriminierung von Frauen in Kauf zu nehmen. Eineinheitliches Umlagesystem, das nicht mehr nach Unternehmensgrößeunterschiede, böte verschiedene Vorteile wie etwa die Verbreiterung derBeitragsbasis. Diese werden in den Gründen der Entscheidung im Einzelnendargestellt.c. Die danach gegebene Unvereinbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG mitArt. 12 Abs. 1 GG führt nicht zur Nichtigkeit der Regelung. Mit demUmlageverfahren steht zwar ein einfaches System zur Verfügung, um dieungleiche Belastung einzelner Arbeitgeber infolge des Mutterschutzesdurch Geldleistungen auszugleichen. Der Gesetzgeber muss aber vonVerfassungs wegen nicht das Ausgleichs- und Umlageverfahren ausweiten.Er kann im Rahmen seines Gestaltungsermessens entscheiden, wie er demGebot des Art. 3 Abs. 2 GG nachkommt.

Legt der Gesetzgeber in Erfüllungseines Schutzauftrages zu Gunsten der Mutter dem Arbeitgeber Lasten auf,ist durch geeignete Regelungen im Rahmen des Möglichen der Gefahr zubegegnen, dass sich die Schutzvorschriften auf Arbeitnehmerinnenfaktisch diskriminierend auswirken.

Beschluss vom 18. November 2003 – 1 BvR 302/96 –Karlsruhe, den 9. Dezember 2003

Quelle: Bundesverfassungsgericht  Pressemitteilung Nr. 98/2003 vom 9. Dezember 2003


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Entscheidung: BVerfG Aktenzeichen 1 BvR 302/96 vom 18.11.2003
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 06.02.107117 geändert am:02.01.111600

Zugriffe: 1119

Verfasser: Hag
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