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Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft I  

Familenrecht_Allg
Kategorie A: Familienrecht:Ehe
Kategorie B: Erbrecht:Sonstiges
Kategorie C: Zivilrecht:Sonstiges
Zum 1. August 2001 wurden die gleichgeschlechtlichen Beziehungen rechtlich verankert, als sog. eingetragene Lebenspartnerschaft.
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Grundlagen der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft


Die Lebenspartnerschaft kann nur durch gleichgeschlechtliche Partner geschlossen werden. Der Kern der Partnerschaft besteht aus dem Wunsch der Partner, eine Partnerschaft im Sinne der gegenseitigen Fürsorge und Lebensgestaltung von lebenslanger Dauer führen zu wollen. Analog zur Erklärung der "normalen" Ehe müssen dies auch beide Partner vor dem Beamten erklären.

Ebenso tritt eine Ausgleichsgemeinschaft (Zugewinngmeinschaft) in Kraft, wenn die Partner keine andere Form, z.B. die Gütertrennung, notariell beurkundet haben.

Im Falle der Ausgleichsgemeinschaft ist jeder Partner berechtigt, Geschäfte zur Deckung des Lebensstandards auch für den anderen auszuführen (Schlüsselgewalt).

Erben und Testament
Die Erb- und Pflichtteilsrechte sind an das Erbrecht der Ehegatten angelehnt, wobei auch hier nach allgemeinem Erbrecht oder auch gemeinsam testiert werden kann.


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Quelleninformation:
Veröffentlicht am 23.03.103324 geändert am:24.08.111599

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Verfasser: Rechtsanwalt_Patric_Hag
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Rechtsanwalt Patric Hag
Brandenburgische Str. 42, 10707 Berlin
Tel./Fax: 0700/42400000 (Bürozeiten 12-19 Uhr)
http://www.rhag.de


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