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Im Prozess um eine Haftung des ehemaligen Tennisprofis aus einer Erklärung vom 16.7.2000 gegenüber der von ihm mitgegründeten Sportgate AG hat Becker weitgehend obsiegt. Geschäftsidee der Sportgate AG war es, in Kooperation mit dem Deutschen Sportbund und der Pixelpark AG eine Internetplattform zu entwickeln, die Sportinformationen ins Internet stellen sollte. Über das Vermögen der Sportgate AG wurde mit Beschluss vom 1.8.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter klagte danach gegen Becker auf Zahlung von 1,5 Mio. ¤ aus einer sog. Patronatserklärung vom 16.7.2000. Die 12. Zivilkammer des Landgerichts München I entschied nun durch Urteil vom 18.12.2003, dass Becker lediglich 5.708,80 ¤ zahlen muss. Aus der Patronatserklärung haftet er nicht. Zweck dieser Erklärung war, den Fortbestand des Unternehmens durch rechtzeitigen Verlustausgleich zu sichern.Dieser Zweck kann nach Eintritt der Insolvenz nicht mehr erreicht werden. Dass Becker doch 5.708,80 ¤ zahlen muss, ergibt sich aus der sog. Unterbilanzhaftung. Für die Sportgate AG wurden 200.000 Aktien zu je 1,- ¤ ausgegeben. Becker hielt hiervon 10.000, also 5 %. Das Eigenkapital der Firma betrug bei Eintragung ins Handelsregister aber lediglich 85.824,05 ¤. Die Differenz zum Nennkapital von 200.000,- ¤ ergibt eine Unterbilanz von 114.175,95 ¤. Als Gründungsgesellschafter muss Becker hierfür entsprechend der Höhe seiner Einlage, also zu einem Anteil von 5 %, einstehen. (Pressesprecherin: RiLG'in H. Weber) Urteil vom 18.12.2003, Az.: 12 O 13994/02 Quelle: PM Landgericht München I
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