Ranews
Freies Informationssystem


23.05.2012, 16:07 UhrUnregistered? Kostenlose Anmeldung für weiteren Zugang hier. (Anmeldung ist kostenlos)
Hauptmenü

Übersicht

Keine Aufklärungspflichten der Bank  

Wohnen_Urteil
Kategorie A: Zivilrecht:Kaufrecht
Kategorie B:
Kategorie C:
Leitsatz des Gerichts:

a) Beim finanzierten Immobilienerwerb sind Grundstückskaufvertrag und Darlehensvertrag im Regelfall keine verbundenen Geschäfte im Sinne von § 9 VerbrKG a. F.

b) Die den Immobilienkauf finanzierende Bank ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verpflichtet, den Erwerber über die (mangelnde) wirtschaftliche Rentabilität seiner Kaufentscheidung aufzuklären
------

Grundsätzlich ist eine kreditgebende Bank nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer auf Risiken hinzuweisen, die sich aus der Verwendung des Darlehens ergeben, insbesondere mit dem zu finanzierenden Geschäft verbunden sind (ständige Rechtsprechung BGH WM 2000, 1685, 1686; NJW 2001, 358 f.; WM 2003, 61 ff.). Nur für bestimmte Ausnahmefallgruppen ist eine Aufklärungspflicht der Bank anerkannt, namentlich in den Fällen, in denen die Bank im Fall einer Immobilienfinanzierung im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, weiter dann, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des finanzierten Geschäfts hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kreditnehmer schafft oder dessen Entstehung begünstigt, schließlich dann, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an einen Bauträger als auch an jeden einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenskonflikte verwickelt sowie letztlich in den Fällen, in denen sie bezüglich der speziellen Risiken des zu finanzierenden Geschäfts über einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer verfügt (BGH BB 1992, 1520 f.). Keiner dieser Gesichtspunkte begründet hier eine Aufklärungspflicht der Beklagten.

 a) Eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitens der Rolle als Kreditgeber setzt voraus, dass die Bank dies nach außen erkennbar macht und durch ihr eigenes Handeln einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand für den Kreditnehmer schafft (BGH WM 1992, 901, 905). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Vortrag des Klägers zu der von ihm behaupteten Einflussnahme der Beklagten auf die #######Gruppe ist unerheblich. Der Kläger selbst behauptet nicht, dass für ihn diese - behauptete - Einflussnahme erkennbar gewesen wäre und damit die Beklagte bei Erwerb des Objekts einen Vertrauenstatbestand, der ihre Haftung begründen könnte, geschaffen hätte. Die vorgelegten Unterlagen geben keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte in einer nach außen und für den Kläger erkennbaren Weise bei der Planung, Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts mitgewirkt hätte.

 b) Auch die Voraussetzungen für die Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes durch die Beklagte sowie die Annahme, diese habe hinsichtlich des vom Kläger zu erwerbenden Objekts über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt, sind nicht dargelegt. Die Behauptung des Klägers, es seien mit Wissen der Beklagten überhöhte Mietausschüttungen kalkuliert und diese später wegen Verlusten des Mietpools durch Kredite seitens der Beklagten ausgeglichen worden, sind nicht geeignet, eine Haftung der Beklagten zu begründen. Hierfür fehlt es schon an hinreichenden Darlegungen des Klägers dafür, dass die Rückführung der zum Ausgleich der Unterdeckung des Mietpools gewährten Kredite zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge gefährdet war und damit aus Sicht der Bank ein Risiko für den Kläger bestand. Hiergegen spricht zudem, dass - so jedenfalls die Behauptung des Klägers - die Beklagte selbst dem Mietpool das Darlehen gewährt haben soll, was - bei einer Kenntnis der Beklagten, dass die Rückführung nicht gesichert war - unverständlich wäre. Im Übrigen sollten nach dem eigenen Vortrag des Klägers die angeblich überhöhten Mietausschüttungen durch spätere Mieterhöhungen ausgeglichen werden. Unabhängig hiervon zählt die Kalkulation der Mietausschüttungen aus einem Mietpool nicht zu den speziellen Risiken eines Vorhabens, hinsichtlich derer eine Aufklärungspflicht besteht. Sie betrifft vielmehr die Rentabilität des Objekts und damit das allgemeine Risiko des Klägers (vgl. OLG Hamm vom 14. November 2002 - 5 U 51/01) der seinerseits und in eigener Verantwortung Werthaltigkeit und Ertragskraft des Objekts zu prüfen hat. Die kreditgebende Bank kann grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Anleger selbst über diese Umstände Gewissheit verschafft (OLG Köln WM 2000, 2139, 2143).

c) Die Beklagte als finanzierendes Institut war auch nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im Kaufpreis enthaltene sogenannte versteckte Innenprovision aufzuklären (BGH WM 2003, 61, 62). Eine Aufklärungspflicht der Bank kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Klägers ausgehen muss (BGH WM 2003, 61, 62). Hierfür fehlt hinreichender Vortrag des Klägers, insbesondere dazu, dass die Beklagte von einem angeblichen - ohnehin nicht schlüssig dargelegten - sittenwidrigen Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert Kenntnis gehabt hätte.

 d) Die Beklagte braucht sich auch keine (unterstellten) Pflichtverletzungen des Vermittlers zurechnen lassen. Zwar kann ein Anlageberater - hier der Mitarbeiter der #######Gruppe - grundsätzlich Erfüllungsgehilfe der Bank sein (BGH NJW 2001, 358). Ein Verschulden des Beraters muss sich die Bank aber überhaupt nur und nur insoweit zurechnen lassen, als die Aufklärungspflicht, gegen die der Anlageberater verstoßen hat, ihren eigenen Pflichtenkreis, also die Beratung über konkrete Finanzierungsrisiken betrifft. Soweit der Kläger behauptet hat, die Vermittler der #######Gruppe hätten falsche Erklärungen hinsichtlich des Objekts abgegeben und Risikohinweise unterlassen, beziehen sich diese unterlassenen Hinweise durchgängig auf die Werthaltigkeit und Ertragsfähigkeit des Objekts sowie steuerliche Vergünstigungen. Hinsichtlich dieser Umstände besteht aber keine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank, weshalb eine Zurechnung des Verhaltens des Vermittlers nach § 278 BGB nicht in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 2003, 2088; OLG Köln WM 2000, 2139, 2142 f.).

OLG Celle, 03. Zivilsenat, Beschluss, 3 W 63/03, vom 22.12.2003

Quelle: OLG Celle o­nline


-----

Entscheidung: OLG Celle Aktenzeichen 3 W 63/03, vom 23.12.2003
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 31.01.107342 geändert am:09.01.111696

Zugriffe: 1060

Verfasser: Hag
---
Besuchen Sie http://www.insolvenzhelfer.de

Weitere interessante Artikel des Verfassers



Drucken | Senden |
Anmeldung
 



 



Zum Lächeln

Ein Richter muß zum Zahnarzt. Bleich vor Angst rutscht er auf dem Behandlungsstuhl hin und her. Der Zahnarzt versucht ihn zu beruhigen: "Aber es ist doch nur der Weisheitszahn." Daraufhin der Richter: "Schwören Sie, daß Sie den Weisheitszahn ziehen, den ganzen Weisheitszahn und nichts als den Weisheitszahn?!"

--

Wir gedenken an
Wir erinnern uns an:


--- Hilfen ---

Allgemeine Nutzungsbedingungen | Datenschutzhinweis | Credits
-- Die RANEWS ist ein - breit angelegtes Informationssystem - zum - Thema Recht --