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Pflichtteilsanspruch und Schenkung  

Familie_Urteile
Kategorie A: Erbrecht:Sonstiges
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Kategorie C:

1. Ist streitig, ob Geldabhebungen, mit welcher der Erblasser die Entziehung des Pflichtteils in seinem Testament begründet hat, kraft Vollmacht des Erblassers eigenmächtig oder wegen vorangegangener Schenkung erfolgt sind, muss der auf en Pflichtteil in Anspruch genommene Erbe die nach Ort, Zeit und Umständen von dem Pflichtteilsberechtigten vorgetragene Schenkung widerlegen, weil sie als Einwilligung in den Gebrauch der Vollmacht zur Abhebung der Gelder schon den Tatbestand der Untreue und nicht erst die allgemeine Rechtswidrigkeit der Tat ausschließt.

2. Hält der Pflichtteilsberechtigte die in Wahrheit vorliegende Einwilligung irrtümlich für nicht gegeben, rechtfertigt dieses keinen Entzug des Pflichtteils, weil der Erblasser das Verhalten gebilligt hatte.


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Auszug aus der Urteilsbegründung:

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Die Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe von 20.953,76 EUR. Die von dem Erblasser letztwillig verfügte Entziehung des Pflichtteils schließt diesen Anspruch nicht aus. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Klägerin sich durch die Auflösung der drei Konten und Vereinnahmen der über 250.000 DM von diesen der Untreue zum Nachteil des Erblassers schuldig gemacht hat. Der Senat vermag nicht mit einer Sicherheit, die keinen ernsthaften Zweifel zulässt, auszuschließen, dass der Erblasser der Klägerin, bevor diese die Konten auflöste, gesagt hat, er schenke ihr die Sparguthaben. Die Zweifel, welche der Senat daran hat, dass die Angaben der Klägerin vor dem Senat und die Aussagen deren Ehemannes als Zeugen, der Erblasser habe sich der Klägerin gegenüber am 8. April 1999 im Krankenhaus so geäußert, wahr sind, genügen dazu nicht.

a) Insbesondere wie der Ehemann der Klägerin begründet hat, dass die Klägerin die Sparbücher dabei hatte, als beide dem Erblasser die Karteikarten mit den vorformulierten Fragen im Krankenhaus vorlegten, ist wenig glaubhaft. Wenn der Erblasser, sollte er eher Zuneigung zu der Beklagten als zu der Klägerin zeigen, die Sparbücher bei sich behielt, beschwor die Klägerin den Verlust von Geld infolge Diebstahls herauf, zu dessen Vermeidung sie die Sparbücher gerade an sich genommen hatte.

Die Klägerin und ihr Ehemann erwarteten nach eigenem Bekunden nicht – und dafür sprach auch objektiv nichts –, dass der Erblasser ihnen vielleicht offenbarte, die Klägerin werde nichts erhalten. Selbst dann war ein späterer Sinneswandel des Erblassers immer noch möglich, der Schutz dessen Vermögens vor Verlust für die Klägerin auch ohne eine solchen allein ihres Pflichtteilsrechts wegen von Interesse. – Diese wenig glaubhafte Aussage lässt aber nicht darauf schließen, dass der Ehemann der Klägerin hinsichtlich des Schenkungsangebots des Erblassers an die Klägerin nicht die Wahrheit gesagt hat. Sie war nicht erforderlich, um das Schenkungsangebot des Erblassers an die Klägerin dem Senat glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Ehemann der Klägerin konnte von den Sparbüchern auch auf andere Weise erfahren haben, von der Klägerin selbst während des Zeitraums der Verwahrung durch sie für den Erblasser.

b) Ferner spricht gegen das Schenkungsangebot des Erblassers, dass dieser ein sparsamer, wenn nicht geiziger Mann war, worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht, und für die sofort vollziehbare Schenkung zu diesem Zeitpunkt (8. April 1999) anders als bei der Schenkung von 2.500 oder 5.000 DM zur Hochzeit und der 20.000 DM für den Bau der Garage kein Anlass bestand. Andererseits ist nicht gänzlich auszuschließen, dass ein schlechtes Gewissen den Erblasser zu der Schenkung trieb. Wie die Klägerin und ihr Ehemann, ohne dass insoweit Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bestehen, erklärt haben, hat die Klägerin dem Erblasser am 8. April 1999 bei dem Besuch im Krankenhaus massive Vorhalte gemacht, weil er ihr das Vorhandensein einer Halbschwester verheimlicht und ihre langjährigen Dienste im Haushalt wie selbstverständlich ohne ein Wort des Dankes entgegengenommen hatte.

c) Dem Antritt des Beweises durch Zeugnis Rechtsanwalt ####### für die Tatsache, dass der Erblasser diesem immer wieder gesagt habe, es habe niemals eine Schenkung gegeben, war (entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 Fall 7 StPO) nicht nachzugehen. Der Senat kann sie behandeln, als wäre sie wahr. Sie erlaubt nicht den sicheren Schluss, dass die Schenkung nicht stattgefunden hat. Die Äußerungen können, obwohl ein Schenkung vorgelegen hat, darauf beruht haben, dass der Erblasser diese inzwischen bereut und sich entschlossen hatte, sich das Geld mit anwaltlicher Hilfe zurückzuholen. – Demgegenüber fußt die Ladung des Zeugen ####### zum Senatstermin darauf, dass die in sein Wissen gestellte Tatsache einen stärkeren Indizwert hat als die behaupteten Äußerungen Rechtsanwalt ####### gegenüber. Empörung des Erblassers darüber, dass seine Konten leer sind, als er dieses erstmals feststellt, lässt eher darauf schließen, dass eine Schenkung der abgehobenen Gelder nicht stattgefunden hat.

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OLG Celle, 06. Zivilsenat Urteil - 6 U 64/03 (12 O 119/02 LG Hannover) vom 11.12.2003Quelle: OLG Celle, o­nline


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Entscheidung: OLG Celle Aktenzeichen 6 U 64/03 vom 12.11.2003
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 12.07.107351 geändert am:08.05.111711

Zugriffe: 1115

Verfasser: Hag
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