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Verkehrssicherungspflicht: Beleuchtung  

Wohnen_Urteil
Kategorie A: Wohnungseigentum:Sonstiges
Kategorie B: Zivilrecht:Schadensersatz
Kategorie C:
Ausführungen zur Verkehrssicherungspflicht bei verwenden einer Hausbeleuchtung!
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Aus dem Urteil:
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Die zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob der Kläger tatsächlich auf der Treppe zum Wohnhaus der Beklagten gestürzt ist und ob die Dunkelheit in diesem Bereich ursächlich für den Sturz des Klägers war, brauchen nicht geklärt zu werden, da die Beklagten nicht der Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung trifft.


Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass der Hauseigentümer als Verkehrssicherungspflichtiger die Begehbarkeit des vom Bürgersteig zum Hauseingang führenden Weges sicherstellen muss (vgl. BGH VersR 1977, S. 431), wozu einerseits im Winter das Räumen des Weges sowie ggf. das Streuen gehört und andererseits die ausreichende Beleuchtung des Weges. Der Umfang dieser Verkehrssicherungspflicht besteht jedoch nicht „rund um die Uhr“, sondern hängt vom Bedürfnis der Verkehrsteilnehmer ab. In zeitlicher Hinsicht kann angenommen werden, dass die Verkehrssicherungspflicht am Morgen beginnt, wenn der allgemeine Verkehr einsetzt (zu den zeitlichen Grenzen der Streupflicht eines Wohnraumvermieters vgl. etwa OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 263, 264 l. Sp.).

Außerhalb dieser allgemeinen Verkehrsstunden besteht nämlich kein Vertrauensschutz des Teilnehmers am allgemeinen Verkehr, weil dies für den Verkehrssicherungspflichtigen zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Zum Zeitpunkt des vom Kläger behaupteten Vorfalls - 04:30 Uhr morgens - hatte aber der allgemeine Verkehr noch nicht eingesetzt. Denn vom allgemeinen Verkehr kann man regelmäßig erst ab ca. 07:00 Uhr morgens sprechen. Dass dies auf dem Grundstück der Beklagten am Vorfallstag anders gewesen sein sollte, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies sonst dem Senat ersichtlich.


Zwar verkennt der Senat nicht, dass es regelmäßig für den Verkehrssicherungspflichtigen durchaus beschwerlicher sein wird, in den frühen Morgenstunden die Wege auf bzw. zu seinem Grundstück von Schnee und Eis freizuhalten, da er dies in der Regel nur durch den persönlichen Einsatz in den frühen Morgenstunden wird gewährleisten können, wohingegen eine ausreichende Beleuchtung der Zuwegung nicht voraussetzt, dass der Verkehrssicherungspflichtige selbst unmittelbar tätig wird; die Beleuchtung kann etwa dadurch geschaffen werden, dass der Verkehrssicherungspflichtige entweder eine Lampe zu Beginn der Dunkelheit einschaltet und erst am Morgen wieder ausschaltet, oder für das Leuchten mit einer Zeitschaltuhr entsprechende Impulse gibt oder einen Bewegungsmelder installiert.
Auch solche Maßnahmen werden jedoch gegenüber Zeitungszustellern in den frühen Morgenstunden nicht als geboten angesehen werden können. Denn gerade in zeitlicher Hinsicht bestimmt sich die Verkehrssicherungspflicht auch nach dem,
was die „billige Rücksicht nach der Verkehrsauffassung“ gebietet (BGH NJW 1985, 270).

Dabei ist zum einen zu bedenken, dass der Kläger als Zeitungszusteller offenkundig selbst nicht von einer durch die Kunden seines Arbeitgebers veranlassten ausreichenden Beleuchtung der Wege ausging, da er eine Taschenlampe bei sich führte, die nur am fraglichen Tag - wie der Kläger vorträgt - nicht einsatzbereit war, da die Batterien nicht mehr über eine ausreichende Kapazität verfügten.
Zum anderen - und dies ist entscheidend - durfte und konnte sich der Kläger nicht auf entsprechende vorsorgende Maßnahmen der Kunden seines Arbeitgebers verlassen. Denn ersichtlich ist eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten nicht Bestandteil des Vertrages über den Bezug der Tageszeitung mit dem sie herausgebenden Verlag geworden - zur Vereinfachung geht der Senat davon aus, dass Verlag und Zustellunternehmen identisch sind .
Besteht aber eine bestimmte Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Unternehmen, dessen Mitarbeiter das Grundstück des Verkehrssicherungspflichtigen betritt, und diesem selbst, so obliegt es - jedenfalls was die Zeiten außerhalb des „allgemeinen Verkehrs“ anbelangt - jenem, eine entsprechende Vorsorge beim Kunden anzuregen bzw. als dessen Verpflichtung im Vertragsverhältnis zu fixieren. Sofern also der Verlag bzw. das Zustellunternehmen der Auffassung ist, die Vorsorge solle vom Grundstückseigentümer als Kunden zu leisten sein und nicht - wie es hier offenbar der Fall war - vom Zusteller selbst, musste es darauf den Grundstückseigentümer hinweisen bzw. die Zustellung der Zeitung in den frühen Morgenstunden - gerade im Winter - davon abhängig machen, dass eine ausreichende Beleuchtung vorhanden war. Gibt es solche ergänzende Vereinbarungen nicht, kann auch nicht erwartet werden, dass der Grundstückseigentümer entsprechende Maßnahmen trifft.
.....
OLG Celle, Urteil, 9 U 192/03 vom 22.12.2003

Quelle: OLG Celle, online

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Entscheidung: OLG Celle Aktenzeichen 9U192/03 vom 22.12.2003
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 07.02.107397 geändert am:31.10.111711

Zugriffe: 1597

Verfasser: Rechtsanwalt_Patric_Hag
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