Wer bei Rot über die Kreuzung fährt besitzt kein Versicherungsschutz.
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Ein Rotlichtverstoß führt grundsätzlich zur Leistungsfreiheit des Versicherers wegen grober Fahrlässigkeit. Von einer solchen ist auch dann auszugehen, wenn besondere objektive Umstände nicht dargelegt sind, weil das Überfahren einer roten Ampel (auch ohne Vorliegen besonderer Umstände) nach der Rechtsprechung grundsätzlich als grob fahrlässig zu bewerten ist. Allerdings muss auch in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares Fehlverhalten des Fahrers gegeben sein, das das gewöhnliche Maß weit übersteigt. Das Überfahren eines durch Rotlicht gegebenen Haltesignals an einer stark frequentierten innerstädtischen Kreuzung begründet ein das gewöhnliche Maß erheblich übersteigendes Fehlverhalten. Persönliche Sorgen des Fahrers vermögen diesen nicht zu entlasten.
Thüringer Oberlandesgericht, Beschluß 4 U 760/03 vom 03.12.2003
Quelle: Thüringer Oberlandesgericht , online
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Entscheidung: OLG Thüringen Aktenzeichen 4 U 760/03 vom 03.12.2003
Quelleninformation:
Veröffentlicht am 19.08.107421 geändert am:25.12.111717
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Verfasser: Rechtsanwalt_Patric_Hag
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